Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/2336 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (Amtsblatt der Europäischen Union L 354 vom 23. Dezember 2016)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/corrigendum/oj/L/2023/39/11@2016-12-14/de
1. Seite 11, Artikel 17 Absatz 2 Satz 1: Anstatt: muss es heißen:
1.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Januar 2017 übertragen.
2. Seite 11, Artikel 17 Absatz 3 Satz 1: Anstatt: muss es heißen:
2.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 9 Absatz 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
3. Seite 11, Artikel 17 Absatz 6 Satz 1: Anstatt: muss es heißen:
3.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 9 Absatz 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.