Beschluss (GASP) 2023/2205 des Rates vom 25. September 2023 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung sowie den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2023/2205@2023-09-25/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37, in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 24. April 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/855 über eine zivile Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) angenommen.
(2) Am 22. Mai 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/993 über die Einleitung der EUPM Moldova angenommen.
(3) Am 26. Juni 2023 hat der Rat den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ermächtigt, Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit der Republik Moldau über die Rechtsstellung der EUPM Moldova aufzunehmen.
(4) Auf der Grundlage der vom Rat am 26. Juni 2023 erteilten Ermächtigung wurde ein Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau ausgehandelt.
(5) Das Abkommen zwischen der Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau sollte im Namen der Union genehmigt werden.
(6) Das Abkommen sollte bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Rechtsstellung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) (im Folgenden Abkommen) wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird ab seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. September 2023. Im Namen des Rates Der Präsident H. Gómez Hernández