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Beschluss (EU) 2023/2816 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) (EZB/2023/36)

In KraftFassung 2023-12-07seit 2024-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2023/2816@2023-12-07/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals
    2. Artikel 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals
    3. Artikel 3 Inkrafttreten und Aufhebung

DER ERWEITERTE RAT DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 47,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 47 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die ESZB-Satzung) zahlen nationale Zentralbanken von Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt (nachfolgend nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZBen), das von ihnen gezeichnete Kapital nicht ein, es sei denn, dass der Erweiterte Rat der Europäischen Zentralbank (EZB) mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des gezeichneten Kapitals der EZB und zumindest der Hälfte der Anteilseigner beschließt, dass als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB ein Mindestprozentsatz einzuzahlen ist.

(2) Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) sieht vor, dass jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB mit Wirkung vom 1. Februar 2020 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB einzahlt.

(3) Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der Schlüssel für die Kapitalzeichnung) gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung geregelt und werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die neuen Gewichtsanteile festgelegt, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung).

(4) Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten Kapital der EZB festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 3,75 % ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB ein. Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 (EZB/2023/31) festgelegten neuen Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung sind die Beträge des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals jeder nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZB in der folgenden Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt: Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB Gezeichnetes Kapital zum 1. Januar 2024 (in EUR) Eingezahltes Kapital zum 1. Januar 2024 (in EUR) Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank) 105901044,16 3971289,16 Česká národní banka 212419113,73 7965716,76 Danmarks Nationalbank 192652650,82 7224474,41 Magyar Nemzeti Bank 171240786,83 6421529,51 Narodowy Bank Polski 659979031,02 24749213,66 Banca Naţională a României 312712804,23 11726730,16 Sveriges Riksbank 318699033,14 11951213,74

Artikel 2 Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1) Da jede nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NZB bereits 3,75 % ihres bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Anteils am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der dritten Spalte der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2) Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2817 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/33).

Artikel 3 Inkrafttreten und Aufhebung

(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Der Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

(3) Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/136 (EZB/2020/2) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023. Die Präsidentin der EZB Christine Lagarde

Fassungen

  1. 2023-12-07