Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2915 des Rates vom 11. Dezember 2023 über die Festlegung — gemäß Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs — des Datums, ab dem die Mitgliedstaaten Norwegen personenbezogene Daten betreffend DNA-Daten, daktyloskopische Daten und bestimmte Fahrzeugregisterdaten übermitteln dürfen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2023/2915@2023-12-11/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss 2010/482/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs (im Folgenden Übereinkommen) ist die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten einerseits und Norwegens andererseits beim automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vorgesehen. Als Voraussetzung für eine solche Zusammenarbeit muss Norwegen zunächst die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen ergreifen und einer Bewertung durch die Union sowie einem Testlauf unterzogen werden.
(2) Das Übereinkommen ist aufgrund des Beschlusses 2010/482/EU, der sich auf Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als materielle Rechtsgrundlage stützt, für die Union und ihre Mitgliedstaaten verbindlich.
(3) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens ist die im Rahmen des Übereinkommens vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten erst dann gestattet, wenn die Bestimmungen von Kapitel 6 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates in das nationale Recht Norwegens umgesetzt worden sind. Zur Überprüfung, ob diese Umsetzung in Norwegen erfolgt ist, werden ein Bewertungsbesuch und ein Testlauf durchgeführt, der denjenigen gleicht, die für die Mitgliedstaaten in Anwendung von Kapitel 4 des Anhangs zu dem Beschluss 2008/616/JI abgeschlossen wurden.
(4) Durch Artikel 8 Absatz 10 Unterabsatz 2 des Übereinkommens werden dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Festlegung des Datums oder der Daten übertragen, ab dem/denen die Mitgliedstaaten Norwegen gemäß dem Übereinkommen personenbezogene Daten übermitteln können.
(5) Am 17. November 2021 hat der Rat Norwegen Fragebögen zum Datenschutz sowie zum automatisierten Austausch von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten zugesandt. Norwegen hat dem Rat am 15. Juni 2022 seine Antworten auf die Fragebögen zum Datenschutz und zum automatisierten Austausch von DNA-Daten und am 17. November 2022 seine Antworten auf die Fragebögen zu daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten übermittelt. Am 16. September 2022 wurden dem Rat die Antworten betreffend den Datenschutz vorgelegt. Am 10. November 2022 wurden dem Rat die Antworten zum automatisierten Austausch von DNA-Daten und am 1. Dezember 2022 die Antworten zum automatisierten Austausch von daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten vorgelegt. Anschließend wurden diese Antworten dem zuständigen Bewertungsteam zugeleitet.
(6) Vom 9. bis zum 10. März 2023 wurde Norwegen einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von DNA-Daten und daktyloskopischen Daten unterzogen. Vom 27. bis zum 28. April 2023 wurde Norwegen einer Bewertung hinsichtlich des Abrufs und des Abgleichs von Fahrzeugregisterdaten unterzogen.
(7) Anlässlich der Bewertungen hinsichtlich des Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten wurde für jede dieser Bewertungen durch Norwegen unter Mitwirkung von Österreich ein erfolgreicher Testlauf durchgeführt.
(8) Am 15. Mai 2023 wurde dem Rat ein Gesamtbewertungsbericht mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse der Fragebögen, der Bewertungsbesuche und des Testlaufs vorgelegt. In dem Bewertungsbericht wurde das Fazit gezogen, dass die Umsetzung des automatisierten Dateninstruments und der damit verbundene automatisierte Informationsfluss sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht in Norwegen als erfolgreich abgeschlossen angesehen werden kann.
(9) Da Norwegen die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 9 des Übereinkommens erfüllt hat, sollte Norwegen personenbezogene Daten gemäß dem Übereinkommen erhalten können.
(10) Irland ist kraft des Beschlusses 2010/482/EU durch das Übereinkommen gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses zur Durchführung des Übereinkommens.
(11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs und Abgleichs von DNA-Daten, daktyloskopischen Daten und Fahrzeugregisterdaten dürfen die Mitgliedstaaten Norwegen gemäß dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs ab dem 1. Januar 2024 personenbezogene Daten übermitteln.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2023. Im Namen des Rates Der Präsident L. Planas Puchades