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Beschluss (GASP) 2024/1248 des Rates vom 29. April 2024 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte von Côte d’Ivoire

In KraftFassung 2024-04-29
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2024/1248@2024-04-29/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
    2. Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen
    3. Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten
    4. Artikel 4 Durchführung
    5. Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
    6. Artikel 6 Berichterstattung
    7. Artikel 7 Aussetzung und Beendigung
    8. Artikel 8 Inkrafttreten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates ist die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet worden, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Die EFF ist gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 insbesondere für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden.

(2) In den nördlichen Regionen der Küstenstaaten im Golf von Guinea — Benin, Côte d’Ivoire, Ghana und Togo — verschlechtert sich die Sicherheitslage aufgrund der Krise in der zentralen Sahelzone.

(3) Angesichts des sich verschlechternden Sicherheitsumfelds ist es notwendig und wichtig, die Streitkräfte von Côte d’Ivoire zu stärken, um Stabilisierungsanstrengungen in Côte d’Ivoire zu ermöglichen und zu unterstützen. In diesem Zusammenhang und in vollem Bewusstsein der Tatsache, dass die Situation eine integrierte Reaktion erfordert, ist die langfristige Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Côte d’Ivoire eine der wichtigsten Prioritäten der Union.

(4) Am 3. August 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1599 angenommen, mit dem eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (im Folgenden Initiative), nämlich Benin und Ghana, im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) eingerichtet wurde. Am 25. September 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/2066 angenommen, mit dem die Initiative auf Côte d’Ivoire und Togo ausgeweitet wurde. Das strategische Ziel der Initiative besteht darin, die westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea, in denen die Initiative eingerichtet ist, bei der Entwicklung angemessener Fähigkeiten innerhalb ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte zu unterstützen, um den durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und auf diesen zu reagieren.

(5) Am 13. März 2024 ging dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden Hoher Vertreter) ein an die Union gerichtetes Ersuchen von Côte d’Ivoire zu, die Streitkräfte von Côte d’Ivoire bei der Beschaffung wesentlicher Ausrüstung zu unterstützen, um deren operative Fähigkeiten zur Sicherung der Landgrenzen und zur Bekämpfung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die das Land und die gesamte Region Westafrika destabilisieren, zu stärken.

(6) Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates, und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen.

(7) Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden Unterstützungsmaßnahme), wird zugunsten von Côte d’Ivoire (im Folgenden Begünstigter) eingerichtet.

(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Streitkräfte von Côte d’Ivoire zu unterstützen, um die territoriale Unversehrtheit und Souveränität von Côte d’Ivoire und ihre Zivilbevölkerung vor internen und externen Bedrohungen zu schützen.

(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Dienstleistungen sowie Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, finanziert:

a) Systeme zur Erfassung elektromagnetischer Signale und deren Integration in Luftfahrzeuge;

b) Kommunikationsausrüstung und Datenübertragungsgeräte und deren Integration in Luftfahrzeuge;

c) taktische unbemannte Luftfahrtsysteme;

d) Mehrzweckfahrzeuge und Lastkraftwagen;

e) persönliche Schutzausrüstung;

f) Schulungen auf Abruf in Bezug auf Ausrüstung sowie Schulungen in den Bereichen internationale Menschenrechtsnormen und humanitäres Völkerrecht.

(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2 Finanzielle Vereinbarungen

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 15000000 EUR.

(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3 Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a) die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire;

b) die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c) die hinreichende Instandhaltung jeglicher Vermögenswerte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d) dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellte Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4 Durchführung

(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2) Die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 3 werden von Défense Conseil International — DCI Group durchgeführt.

Artikel 5 Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte von Côte d’Ivoire, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a) Überprüfung der Auslieferung, wobei von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung EFF-Lieferbescheinigungen zu unterzeichnen sind;

b) Berichterstattung, wobei der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung erfolgt sind, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c) Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen zu gewähren hat.

(3) Der Hohe Vertreter nimmt nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 1 Absatz 2 beigetragen hat.

Artikel 6 Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7 Aussetzung und Beendigung

(1) Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2) Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2024. Im Namen des Rates Der Präsident D. Clarinval

Fassungen

  1. 2024-04-29