Beschluss (EU) 2024/1638 des Rates vom 30. Mai 2024 über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2024/1638@2024-05-30/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden ECV) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission geschlossen und ist am 16. April 1998 in Kraft getreten.
(2) Da der ECV seit den 1990er-Jahren nicht wesentlich aktualisiert wurde, entspricht der ECV immer weniger den aktuellen Gegebenheiten.
(3) Im Jahr 2019 verhandelten die Vertragsparteien des ECV (im Folgenden Vertragsparteien) über die Modernisierung des ECV, um ihn mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Paris, den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards in Einklang zu bringen.
(4) Auf einer Ad-hoc-Konferenz am 24. Juni 2022 erzielten die Vertragsparteien eine grundsätzliche Einigung über den modernisierten Wortlaut und schlossen damit die Verhandlungen ab, unbeschadet der abschließenden Bewertung durch die Vertragsparteien. Das Verhandlungsergebnis sollte auf der 33. Sitzung der Energiechartakonferenz (im Folgenden Konferenz) am 22. November 2022 angenommen werden.
(5) Im Vorfeld der Sitzung der Konferenz hat die Union keinen Standpunkt zur Modernisierung des ECV angenommen.
(6) In Ermangelung eines Standpunkts der Union kann die Union nicht über die Annahme des modernisierten ECV auf der Konferenz abstimmen.
(7) Vor diesem Hintergrund sollte die Union von dem ECV zurücktreten.
(8) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen des ECV sowie ihre Absicht bekundet, vorbehaltlich seiner Modernisierung Vertragsparteien zu bleiben. Diese Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, die Modernisierung des ECT auf der Konferenz, die diese Modernisierung annehmen wird, durch einen separaten Beschluss des Rates zu genehmigen bzw. keine Einwände gegen sie zu erheben.
(9) Nach Artikel 47 Absatz 1 des ECV kann eine Vertragspartei dem Verwahrer des ECV, d. h. der Portugiesischen Republik, schriftlich notifizieren, dass sie von dem ECV zurücktritt. Nach Artikel 47 Absatz 2 des ECV wird ein solcher Rücktritt ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(10) Die Union sollte vom ECV zurücktreten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Union tritt von dem Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden ECV) zurück.
Artikel 2
Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Union gemäß Artikel 47 Absatz 1 des ECV schriftlich den Rücktritt der Union vom ECV.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. Van der Straeten