Beschluss (EU) 2024/1665 der Kommission vom 12. Juni 2024 über die Delegierung der Überwachung und Durchsetzung der in der Sache M.6447 — IAG/bmi für bindend erklärten Verpflichtungen an die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR)
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2024/1665@2024-06-12/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf Artikel 95 Absatz 2 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden Austrittsabkommen),
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe: Der Beschluss in der Fusionssache und die Verpflichtungen
(1) In ihrem Beschluss vom 30. März 2012 (im Folgenden Fusionskontrollbeschluss) erklärte die Kommission die Übernahme der britischen Fluggesellschaft British Midlands Limited (im Folgenden bmi) durch die International Consolidated Airlines Group (im Folgenden IAG), die Holdinggesellschaft von British Airways, Iberia, Aer Lingus, Vueling und Level, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen und Auflagen (im Folgenden: Verpflichtungszusagen) für mit dem Binnenmarkt vereinbar.
(2) Kern der Verpflichtungen ist die Freigabe und Übertragung einer Reihe von Zeitnischen am Flughafen London Heathrow (im Folgenden LHR), die von potenziellen Neuanbietern auf den Strecken London–Aberdeen, London–Edinburgh, London–Nizza, London–Moskau, London–Kairo und London–Riad betrieben werden sollen. Darüber hinaus verpflichtete sich die IAG, für Fluggäste von Langstreckenflügen konkurrierender Fluggesellschaften aus LHR Anschlussflüge bereitzustellen. Die Verpflichtungszusagen ermöglichen es den Wettbewerbern der IAG im Langstreckenverkehr, spezielle Prorata-Vereinbarungen mit der IAG zu schließen. Weitere Aspekte der Verpflichtungen betreffen unter anderem die Kombinierbarkeit von Tarifen und Vielfliegerprogramme.
(3) Die Verpflichtungen gelten unbefristet und bleiben so lange in Kraft, wie sich die Wettbewerbssituation auf den relevanten Märkten nicht in einer Weise verändert, die einen Verzicht auf die Verpflichtungen rechtfertigen würde, und werden mit Unterstützung eines Überwachungstreuhänders umgesetzt.
(4) In den Jahren seit der Annahme des Fusionskontrollbeschlusses wurden auf der Grundlage der Verpflichtungen Zeitnischen an eine Reihe potenzieller Neuanbieter vergeben. Gegenwärtig stehen weiterhin Zeitnischen zur Verfügung und werden potenziellen Neuanbietern im Vorfeld jeder IATA-Flugplanperiode (d. h. der Winter- und Sommersaison der IATA und der Luftverkehrsbranche im Allgemeinen) angeboten.
Der rechtliche Rahmen
(5) Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten.
(6) Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft einerseits und das Vereinigte Königreich andererseits haben ein Austrittsabkommen geschlossen. Es wurde mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 angenommen und trat am 1. Februar 2020 in Kraft.
(7) Das Austrittsabkommen sieht gemäß seines Artikels 126 einen Übergangszeitraum vor, der am 1. Februar 2020 begann und am 31. Dezember 2020 endete.
(8) Nach Artikel 95 Absatz 1 des Austrittsabkommens ist der vor Ablauf des Übergangszeitraums erlassene Fusionskontrollbeschluss, der an im Vereinigten Königreich niedergelassene juristische Personen gerichtet war, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich rechtsverbindlich.
(9) Nach Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens ist die Kommission grundsätzlich weiterhin für die Überwachung und Durchsetzung der in Verfahren, die die Kommission unter anderem nach der Fusionskontrollverordnung durchführt, im Vereinigten Königreich oder in Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich eingegangenen Verpflichtungen oder auferlegten Abhilfemaßnahmen zuständig.
(10) Gemäß Artikel 95 Absatz 2 kann jedoch die Überwachung und Durchsetzung solcher Verpflichtungen oder Abhilfemaßnahmen mittels einer Vereinbarung mit der benannten nationalen Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs, d. h. der Competition and Markets Authority (im Folgenden CMA), an diese Behörde delegieren.
Eignung der Sache für eine Delegierung an die CMA Zustimmung der CMA
(11) Die CMA hat der Delegierung der Überwachung und Durchsetzung der im Fusionskontrollbeschluss festgelegten Verpflichtungen gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens mit Schreiben des Exekutivdirektors Fusionen der CMA vom 5. April 2024 an den für Fusionskontrolle zuständigen Stellvertretenden Generaldirektor der GD Wettbewerb der Kommission, zugestimmt.
Standpunkte der Betroffenen
(12) Das Austrittsabkommen enthält keine besonderen Anforderungen an die Delegierung der Überwachung und Durchsetzung von Verpflichtungen, insbesondere in Bezug auf Betroffene. Aus dem Recht jeder Person auf eine gute Verwaltung ergibt sich jedoch, alle von der Delegierung möglicherweise Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten sollten.
(13) Durch die Delegierung wird für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen eine andere Behörde zuständig.
(14) Erstens berührt die Übertragung die Rechtsstellung der IAG, gegenüber der die Verpflichtungszusagen für bindend erklärt wurden, da IAG nach der Delegierung ihre Verpflichtungen gegenüber der CMA nach den nationalen Verfahren des Vereinigten Königreichs und nicht mehr gegenüber der Kommission nach den Verfahren des Unionsrechts erfüllen müsste.
(15) Zweitens wirkt sich die Übertragung auf die Rechtsstellung Dritter aus, die Rechte aufgrund der Verpflichtungen erworben haben, insbesondere derjenigen Dritten, denen Slots aufgrund der Verpflichtungen zugeteilt wurden. Das Gericht hat entschieden, dass die Bedingungen für die Übernahme solcher Tätigkeiten weitgehend durch die Verpflichtungszusagen festgelegt werden, die daher für ihre geschäftlichen Entscheidungen von Bedeutung sind und bei ihnen berechtigte Erwartungen wecken können.
(16) Entsprechend ihren Ausführungen in der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen zum Fall eines Verzichts auf eine Verpflichtung oder ihre Änderung oder Ersetzung berücksichtigt die Kommission auch die Stellungnahmen Dritter und die Auswirkungen der Änderung auf die Stellung Dritter und damit auf die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahme insgesamt. Dabei prüft die Kommission auch, ob die Änderung die Rechte beeinträchtigt, die Dritte nach Umsetzung der Abhilfemaßnahme bereits erworben haben.
(17) Drittens kann die Delegierung auch für andere Dritte von Bedeutung sein, die in Zukunft für Zeitnischen im Rahmen der Verpflichtungen erwerben wollen.
(18) Die Kommission hat daher alle diese Betroffenen aufgefordert, zu einer etwaigen Delegierung der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen an die CMA Stellung zu nehmen. Die Kommission forderte die IAG als die Partei, gegenüber der die Verpflichtungen für bindend erklärt wurden, sowie Air France, Saudi Arabian Airlines, EgyptAir, Virgin Atlantic Airways und Air Canada, die derzeit über im Zuge der Umsetzung der Verpflichtungen erlangte Rechte verfügen, zur Stellungnahme auf. Schließlich unterrichtete die Kommission die Öffentlichkeit von ihren Plänen, die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens an die CMA zu delegieren, und forderte alle Interessenten auf, sich zu äußern.
(19) Die Kommission ist zwar nicht verpflichtet, die Zustimmung der Betroffenen zu der Delegierung einzuholen, wird jedoch deren Standpunkte gebührend berücksichtigen und prüfen, ob die Delegierung keine unangemessenen nachteiligen Auswirkungen auf die Rechte hat, die sie zuvor aufgrund der Verpflichtungszusagen erworben hatten.
(20) In ihrem Schreiben vom 13. März 2024 bestätigte die IAG, keine Einwände gegen die vorgeschlagene Delegierung zu haben.
(21) Mit E-Mail vom 13. März 2024 äußerte Air France KLM (im Folgenden AF-KLM) Bedenken, dass die vorgeschlagene Delegierung zu einer Änderung der Verpflichtungen führen könnte, und forderte die Kommission für den Fall, dass es tatsächlich zu einer solchen Änderung käme, nachdrücklich auf, die Überwachung der Abhilfemaßnahmen, auf die sie nach Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens ein Anrecht hat, in ihren Händen zu behalten, um die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten und damit auch die Interessen der Reisenden aus der EU auf dieser Strecke zu schützen.
(22) Mit Schreiben vom 9. April 2024 vertrat auch eine andere Partei, die Rechte aufgrund der Abhilfemaßnahmen erhalten hatte, die Auffassung, dass die Kommission besser geeignet sei, die Verpflichtungen zu überwachen und durchzusetzen. Diese Partei erläuterte, dass sie es in früheren Fällen, in denen sie in Anbetracht des Verhaltens von IAG/British Airways bereits Bedenken in Bezug auf die Durchsetzung der Verpflichtungszusagen hatte, als vorteilhaft erachtet habe, solche Bedenken direkt bei der Kommission geltend machen zu können. Eine Überwachung durch die Kommission sei angesichts ihrer detaillierten, bei der Prüfung der IAG/bmi-Sache erworbenen Kenntnisse und Erfahrung und ihres Wissens um Hintergründe, Reichweite und Ziele der Verpflichtungen das wirksamste Instrument. Diese Partei befürchtet, dass die CMA zwangsläufig nicht über das gleiche Hintergrundwissen und die gleiche Erfahrung verfügen wird und dass die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen durch die Delegierung der Verantwortung an die CMA weniger wirksam erfolgen könnte.
(23) Andere Betroffene oder Interessenten haben sich zu der vorgeschlagenen Übertragung nicht geäußert.
Bewertung
(24) Über das Erfordernis einer ausdrücklichen Zustimmung der CMA hinaus sind in Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens keine Bedingungen oder Kriterien für eine solche Übertragung aufgeführt. Daher liegt es im Ermessen der Kommission, auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob die Sache für eine Übertragung geeignet ist, wobei etwaige Stellungnahmen Betroffener gebührend zu berücksichtigen sind.
(25) Aus den nachstehend dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in diesem Fall der CMA übertragen werden kann.
(26) Erstens betrifft der Fall hauptsächlich Verbraucher aus dem Vereinigten Königreich und von außerhalb des EWR, weshalb es angemessen ist, dass die CMA als die für den Schutz der Interessen der britischen Verbraucher zuständige Behörde die Verantwortung für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen übernimmt. Gemäß den Verpflichtungen sind die Zeitnischen für bestimmte Strecken vorzusehen. Nur bei einer dieser Strecken ist ein EWR-Flughafen betroffen (LHR–Nizza), während die verbleibenden Strecken, auf denen im Rahmen der Verpflichtungen zur Verfügung zu stellende Slots genutzt werden könnten, entweder Flughäfen innerhalb des Vereinigten Königreichs (LHR–Aberdeen und LHR–Edinburgh) oder London mit Zielen außerhalb des EWR verbinden (Moskau, Kairo und Riad). Im Jahr 2019 machten die Fluggäste auf Direktflügen (350034) und insgesamt (d. h. einschließlich umsteigender Fluggäste) auf der Strecke LHR–Nizza (511494 Fluggäste) 16 % bzw. 13 % der O&D-Fluggäste und der Gesamtzahl der Fluggäste auf allen Abhilfestrecken (2188002 bzw. 3811214 Fluggäste) aus. In diesem Zusammenhang ist die Kommission der Auffassung, dass die CMA jedes Interesse an der Umsetzung der Verpflichtungen hat, auch in Bezug auf die Strecke LHR–Nizza, da die Verpflichtungen viele Kunden im Vereinigten Königreich betreffen. Ein weiterer Grund für die CMA, die Einhaltung der Verpflichtungen auch auf der Strecke LHR–Nizza zu gewährleisten, besteht darin, dass die betreffenden Dienstleistungen auch im Vereinigten Königreich erbracht werden und die Strecke LHR–Nizza für die Anbindung von Freizeit- und Geschäftsreisenden an die Metropolregion London von Bedeutung ist.
(27) Zweitens müssen die Verpflichtungen u. a. in Bezug auf Zeitnischen und Prorata-Vereinbarungen auf dem Flughafen Heathrow im Vereinigten Königreich umgesetzt werden, wo die Zeitnischen den britischen Vorschriften und Regulierungsbeschlüssen unterliegen, für die u. a. der Zeitnischenverwalter des Flughafens und das britische Verkehrsministerium zuständig sind. Die CMA ist besser in der Lage als die Kommission, sich mit diesen Behörden ins Benehmen zu setzen.
(28) Drittens ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Delegierung nicht nachteilig auf die Beteiligten auswirken wird. Erstens stellt die Kommission in Bezug auf die Bedenken von AF-KLM, dass die Delegierung zu einer Änderung der Verpflichtungen führen könnte, fest, dass mit dem vorliegenden Beschluss die Verpflichtungen in ihrer derzeitigen Form übertragen werden. Von der IAG wurde im Kontext der vorgeschlagenen Delegierung weder eine Änderung noch einen Verzicht auf die Verpflichtungen beantragt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft gemäß den nationalen Verfahren des Vereinigten Königreichs Änderungen oder Verzichtsanträge gestellt werden, doch müssten solche Anträge anhand der Grundsätze geprüft werden, die in der Überprüfungsklausel in den Verpflichtungen festgelegt sind, die als Ganzes übertragen werden.
(29) Was zweitens die Bedenken der anderen Partei, die Rechte aufgrund der Abhilfemaßnahmen erhalten hatte, betrifft, dass die CMA bei der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen nicht über den gleichen Hintergrund und die gleiche Erfahrung verfügen wird wie die Kommission (siehe Erwägungsgrund 22), stellt die Kommission fest, dass der Überwachungstreuhänder, der über Fachwissen in der Luftfahrtindustrie verfügt und die Kommission seit dem Fusionskontrollbeschluss bei der Überwachung der Verpflichtungen unterstützt hat, nach der Übertragung die CMA in gleicher Weise unterstützen wird. Darüber hinaus verfügt die CMA über Erfahrung mit der Überwachung und Durchsetzung von Zeitnischen- und Pro-Rata-Verpflichtungen infolge der vorläufigen Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Untersuchung einer Kooperationsvereinbarung für den Atlantikverkehr (Atlantic Joint Business Agreement) erlassen hat. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Delegierung die Wirksamkeit der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen nicht beeinträchtigen wird.
(30) Viertens wird erwartet, dass der Fall auch in Zukunft Ressourcen in Anspruch nehmen wird. Da der Fall hauptsächlich Märkte und Verbraucher im Vereinigten Königreich oder andere Kunden außerhalb des EWR betrifft, die in das bzw. aus dem Vereinigten Königreich reisen, erscheint es angemessen, dass diese Ressourcen im Vereinigten Königreich verortet sind. Wie in Erwägungsgrund 3 erläutert, gelten die Verpflichtungen unbefristet und bleiben — mit Ausnahme einer nach der Überprüfungsklausel gewährten Befreiung — so lange in Kraft, wie sich die Wettbewerbslage auf den relevanten Märkten nicht ändert. Solange Zeitnischen unverändert oder erneut zur Verfügung stehen und entsprechende Anträge gestellt werden, werden weiterhin Entscheidungen über die Beurteilung der Rentabilität von potenziellen Marktteilnehmern, die einen Antrag auf Abhilfe stellen, und zur Genehmigung von Vereinbarungen zwischen IAG/British Airways und den Abhilfemaßnahmennehmern sowie Entscheidungen über die Gewährung angestammter Rechte erforderlich sein. Selbst wenn alle unter die Verpflichtungen fallenden Slots zugeteilt sind, wird die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der IAG so lange fortgesetzt, wie diese in Kraft bleiben.
(31) Fünftens ist die Übertragung der Umsetzung aller Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es ist nicht möglich, die Strecke LHR–Nizza (die einzige Strecke mit einem EWR-Ziel) von den anderen Strecken separat zu behandeln. Gemäß den Verpflichtungen werden Zeitnischen im Paket mit einer maximalen Anzahl von Zeitnischen angeboten, die auf bestimmten Strecken (nämlich innerhalb des Vereinigten Königreichs oder nicht) genutzt werden könnten. Auf welchen der unter die Verpflichtungen fallenden Strecken die Zeitnischen tatsächlich betrieben werden, hängt von den Anträgen der potenziellen Neuanbieter ab.
Umfang der Delegierung
(32) Die Delegierung an die CMA beinhaltet die wirksame Überwachung und Durchsetzung sämtlicher Verpflichtungen. Die Delegierung hat zur Folge, dass die Kommission in diesem Fall keine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen mehr durchführen wird.
(33) Laut Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens ist die Europäische Kommission weiterhin dafür zuständig, eingegangene Verpflichtungen oder auferlegte Abhilfemaßnahmen zu überwachen und durchzusetzen, sofern die Europäische Kommission und die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs nichts anderes vereinbaren. Der zweite Satz dieses Absatzes eröffnet die Möglichkeit, die Überwachung und Durchsetzung dieser Verpflichtungen an die CMA zu delegieren. Dementsprechend erstreckt sich die Delegierung gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens grundsätzlich auf alle Aspekte der Überwachung und Durchsetzung sowie sämtliche für diese Überwachung und Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen.
(34) Vor diesem Hintergrund wird die Kommission nach der Delegierung gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens nicht länger in Bezug auf Aspekte der Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen tätig werden. Insbesondere kann sie weder aufgefordert werden, die Verpflichtungszusagen zu überprüfen oder zu widerrufen, noch würde sie im Falle eines Verstoßes, der ab dem Zeitpunkt der Delegierung begangen wurde, Geldbußen verhängen. Daher wird die CMA nach der Übertragung künftig in jeder Hinsicht für die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen zuständig sein.
(35) Schließlich sollte klargestellt werden, dass die CMA die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen nach der Delegierung gemäß Artikel 95 Absatz 2 des Austrittsabkommens nach Maßgabe ihres eigenen nationalen Rechts durchführt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Fusionskontrollbeschluss gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Austrittsabkommens für das Vereinigte Königreich rechtsverbindlich ist. Es ist somit Sache Dritter, ihre möglichen Rechte, die sich aus dem Fusionskontrollbeschluss ergeben, innerhalb der innerstaatlichen Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs geltend zu machen.
Fazit
(36) Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen und unter gebührender Berücksichtigung der Standpunkte aller Betroffenen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Überwachung und Durchsetzung der in der Sache M.6447 — IAG/bmi für bindend erklärten Verpflichtungen an die CMA delegiert werden sollte.
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Überwachung und Durchsetzung der Verpflichtungen in der Sache M.6447 — IAG/bmi wird an die benannte nationale Wettbewerbsbehörde des Vereinigten Königreichs delegiert, die über diesen Beschluss in Kenntnis gesetzt wird.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2024.
Brüssel, den 12. Juni 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen