Beschluss (GASP) 2024/2876 des Rates vom 8. November 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/1968 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine)
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2024/2876@2024-11-08/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 sowie in nachfolgenden Schlussfolgerungen die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlandsgegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt und seine rückhaltlose Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen bekräftigt.
(2) Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1968 zur Einrichtung einer militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) angenommen, deren strategisches Ziel es ist, zur Verbesserung der militärischen Fähigkeit der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, sich zu regenerieren und wirksam Operationen durchzuführen, um es der Ukraine zu ermöglichen, ihre territoriale Unversehrtheit innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen zu verteidigen, ihre Souveränität wirksam auszuüben und die Zivilisten in der Ukraine zu schützen.
(3) Am 14. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2243 zur Einleitung der EUMAM Ukraine angenommen.
(4) Am 21. März 2024 hat der Europäische Rat die erhöhte Kapazität der EUMAM Ukraine begrüßt.
(5) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2024 auf seine vorangegangenen Schlussfolgerungen zur fortgesetzten Unterstützung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen verwiesen und die unerschütterliche Entschlossenheit der Europäischen Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin so lange und so intensiv wie nötig politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten, bekräftigt. Darüber hinaus hat der Europäische Rat erklärt, dass die Union bereit sei, die Kapazität der EUMAM Ukraine weiter zu erhöhen, um den Beitrag zur Deckung des Ausbildungsbedarfs der ukrainischen Streitkräfte zu verbessern.
(6) Am 3. September 2024 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Rahmen der strategischen Überprüfung der EUMAM Ukraine übereingekommen, dass EUMAM Ukraine bis zum 15. November 2026 verlängert werden sollte. Ferner ist das PSK übereingekommen, dass der erforderliche Austausch von Verschlusssachen zwischen der EUMAM Ukraine und der NATO-Sicherheitsunterstützung und -Ausbildung für die Ukraine (NATO Security Assistance and Training for Ukraine — NSATU) auf inklusive, wechselseitige und nichtdiskriminierende Weise genehmigt werden sollte.
(7) Am 22. Oktober 2024 ist das PSK übereingekommen, dass eine strategische Bewertung der EUMAM Ukraine hinsichtlich eines Beschlusses zur Verbesserung der Kapazitäten und Wirksamkeit der EUMAM Ukraine bis spätestens Januar 2025 vorgelegt werden sollte.
(8) Der Beschluss (GASP) 2022/1968 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2022/1968 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt:
(4) Die EUMAM Ukraine arbeitet mit der NATO, insbesondere der NATO-Sicherheitsunterstützung und -Ausbildung für die Ukraine (NATO Security Assistance and Training for Ukraine, NSATU), unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Transparenz, der Gegenseitigkeit und der Inklusivität sowie der Beschlussfassungsautonomie und der Verfahren beider Organisationen zusammen.
2. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:
(6) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUMAM Ukraine dienende Betrag für den Zeitraum vom 14. November 2024 bis zum 15. November 2026 beläuft sich auf 408800000 EUR. Der Prozentsatz des Referenzbetrags nach Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.
3. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUMAM Ukraine generiert werden, nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der EUMAM Ukraine an die Ukraine, die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, die NSATU und die IDCC weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden die notwendigen Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der Ukraine, der NSATU und der IDCC getroffen.
4. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt bis zum 15. November 2026.
(2) Bis spätestens Januar 2025 wird eine strategische Bewertung der EUMAM Ukraine vorgelegt. Rechtzeitig vor dem Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUMAM Ukraine durchgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 16. November 2024.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident Bóka J.