Durchführungsbeschluss (EU) 2024/442 der Kommission vom 24. Januar 2024 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 344) (Nur der englische Text ist verbindlich)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2024/442@2024-01-24/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. November 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union eingereicht.
(2) Das Ziel der Initiative besteht den Organisatoren zufolge darin, die Kommission aufzufordern, ein rechtsverbindliches Verbot der auf LGBTQ+-Bürger*innen ausgerichteten Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union vorzuschlagen. Die Bürgerinitiative definiert diese Maßnahmen als Eingriffe, die darauf gerichtet sind, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität und/oder den Geschlechtsausdruck von LGBTQ+-Personen zu verändern, einzuschränken oder zu unterdrücken. Ziel der Organisatoren ist es, dass die Kommission eine Richtlinie vorschlägt, durch die Konversionsmaßnahmen auf die Liste der Straftaten mit europäischer Dimension gesetzt werden, und/oder die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie (2008) um ein Verbot dieser Maßnahmen erweitert, eine nicht bindende Entschließung durchsetzt, in der ein weitreichendes Verbot von Konversionsmaßnahmen in der EU gefordert wird, und die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates um solche Mindeststandards für die Opfer von Konversionsmaßnahmen erweitert. Die Organisatoren erklären ferner, dass alle Mitgliedstaaten ein Verbot von Konversionsmaßnahmen einführen oder ihre derzeitigen Verbote überprüfen sollten.
(3) Im Anhang der Initiative werden Gegenstand, Ziele und Hintergrund der Initiative im Einzelnen beschrieben. Darin wird erläutert, dass Konversionsmaßnahmen verschiedene mentale und psychische Manipulationspraktiken, Indoktrination durch Hypnose (der Öffentlichkeit in der Regel als Therapieformen präsentiert), medizinische und homöopathische Eingriffe, Exorzismen und andere Behandlungen zur Veränderung der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks umfassen. Es werden Daten aus einigen Berichten angeführt, auf deren Grundlage die Organisatoren berechnen, dass ungefähr 5 % der LGBTQ+-EU-Bürger*innen schon einmal dazu gedrängt wurden, sich Konversionsmaßnahmen zu unterziehen. Die Organisatoren führen auch eine Liste mit Empfehlungen für ein Verbot von Konversionsmaßnahmen aus dem Bericht Auf LGBT+-Personen ausgerichtete Konversionsmaßnahmen aus dem Jahr 2023 an, der vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments in Auftrag gegeben wurde.
(4) In Bezug auf die Ziele der Initiative könnte die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates annehmen, in der auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bzw. den Artikeln 19 und 292 AEUV ein Verbot von Konversionsmaßnahmen gefordert wird.
(5) Die Kommission könnte ebenso auf Grundlage von Artikel 19 AEUV Maßnahmen gegen Konversionsmaßnahmen vorschlagen, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung hinreichend begründet sind und insbesondere sofern diese Konversionsmaßnahmen im Sinne der oben genannten Bestimmung als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung eingestuft werden können.
(6) Schließlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission auf Grundlage von Artikel 83 Absatz 1 AEUV eine Erweiterung der Liste der Straftaten mit europäischer Dimension um bestimmte erzwungene Konversionsmaßnahmen vorschlagen könnte, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung hinreichend begründet sind und insbesondere sofern diese Konversionsmaßnahmen als Fälle besonders schwerer Kriminalität … [eingestuft werden könnten], die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.
(7) Bezüglich der Einführung von Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz der Opfer von Konversionsmaßnahmen könnte die Kommission auf Grundlage von Artikel 82 Absatz 2 AEUV Änderungen an der Richtlinie 2012/29/EU über die Rechte von Opfern (Opferschutzrichtlinie) vorschlagen.
(8) Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
(9) Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.
(10) Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 festgelegten Anforderungen erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung ernannt. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/788 wurde eine juristische Person speziell zur Verwaltung der Initiative geschaffen.
(11) Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.
(12) Die Initiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union sollte daher registriert werden.
(13) Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative Verbot von Konversionsmaßnahmen in der Europäischen Union, vertreten durch Mattéo GARGUILO und Robin NOËL als Kontaktpersonen, gerichtet.
Brüssel, den 24. Januar 2024 Für die Kommission Věra Jourová Vizepräsidentin