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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 der Kommission vom 27. Juni 2025 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2025-06-27seit 2025-07-21
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/1262@2025-06-27/de

Inhalt
  1. Präambel
  2. (3) a)
  3. (4) a)
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  4. ANNEX
  5. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission enthält in ihrem Anhang II eine Liste der in das Prüfprogramm für die in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe aufgenommenen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart.

(2) Für eine Reihe der in dieser Liste aufgeführten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben alle Teilnehmer ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen oder es wird davon ausgegangen, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden Agentur) eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die die Rolle des Teilnehmers zuvor nicht übernommen worden war. Für diese Kombinationen wurde der Agentur innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 vorgesehenen Frist keine Notifizierung übermittelt. Daher sollten im Einklang mit Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung diese Kombinationen von Wirkstoff und Produktart nicht zur Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden. Bei den genannten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart handelt es sich um folgende:

(3) a)

Pyrithionzink (Produktarten 2 und 10);

b)

Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH) (Produktart 11);

c)

Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH) (Produktart 11).

(4) Darüber hinaus unterrichtete die Agentur die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, für die alle Teilnehmer ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben und für die die Rolle des Teilnehmers zuvor übernommen worden war. Folgende Kombinationen von Wirkstoff und Produktart sollten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden:

(4) a)

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) (Produktart 2);

b)

Chlordioxid (Produktart 12).

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. Juni 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

ANNEX

ANHANG

Nicht genehmigte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart: Nummer des Eintrags in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 Bezeichnung des Stoffs Berichterstattender Mitgliedstaat EG-Nummer CAS-Nummer Produktart(en) 339 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) ES 220-120-9 2634-33-5 2 491 Chlordioxid DE 233-162-8 10049-04-4 12 522 Pyrithionzink SE 236-671-3 13463-41-7 2, 10 152 Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH) NL Nicht verfügbar Nicht verfügbar 11 777 Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH) NL Nicht verfügbar Nicht verfügbar 11

Fassungen

  1. 2025-06-27