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Beschluss (EU) 2025/1315 des Rates vom 17. Juni 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium des Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden zu vertreten ist

In KraftFassung 2025-06-17
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/1315@2025-06-17/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Über die Beteiligung der Union an internationalen Organisationen bzw. deren Verwaltungsgremien ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Zusammensetzung dieser Organisationen oder Gremien sowie der spezifischen Zuständigkeiten der Union zu entscheiden.

(2) Die Union ist Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des im Rahmen des UNFCCC angenommenen Übereinkommens von Paris und war an den Beschlüssen zur Genehmigung der Einrichtung eines Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden (im Folgenden Fond) und eines Basisrechtakts für diesen Fond (im Folgenden Basisrechtakt) beteiligt, die durch die Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC und die als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien am 30. November 2023 gefasst wurden.

(3) Gemäß Nummer 17 des Basisrechtakts wird das Verwaltungsgremium des Fonds (im Folgenden Verwaltungsgremium) unter anderem 12 Mitglieder aus Industrieländern umfassen. Gemäß Absatz 8 des Basisrechtakts wurden die Vertragsparteien des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris über ihre regionalen Gruppen und Kreise aufgefordert, dem UNFCCC-Sekretariat so bald wie möglich Ernennungen für die Mitgliedschaft im Verwaltungsgremium vorzulegen.

(4) Die Vorkehrungen für die Einberufung der ersten Sitzung des Verwaltungsgremiums sind so bald wie möglich zu treffen, nachdem alle Ernennungen der stimmberechtigten Mitglieder vorliegen.

(5) Auf der Grundlage eines vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union und eines von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Februar 2024 vereinbarten gemeinsamen Standpunkts der Mitgliedstaaten hat sich die Union mit anderen Vertragsparteien, die Industrieländer sind, darauf verständigt, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten sieben Mitglieder und sieben stellvertretende Mitglieder als ihre Vertreter für das Verwaltungsgremium benennen werden.

(6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium und der Aufteilung der Sitze zwischen den Vertretern der Union bzw. der Mitgliedstaaten zeitgleich mit dem von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Mai 2025 vereinbarten gemeinsamen Standpunkt festzulegen, da die Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium Rechtswirkung haben wird. Dieser Beschluss betrifft nur die erstmalige Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsgremiums und berührt nicht die Standpunkte der Union und der Mitgliedstaaten zur Zuweisung von Sitzen in Gruppen, Ausschüssen oder Gremien multilateraler Fonds oder anderer Initiativen bzw. zur Wiederernennung der Vertreter der Union und der Mitgliedstaaten im Verwaltungsgremium und in anderen Gruppen, Ausschüssen oder Gremien, die im Einklang mit den geltenden Verfahren festgelegt werden. Die Zuweisung von Sitzen an die Vertreter von Industrieländern bei der Zusammensetzung des Verwaltungsgremiums stellt keinen Präzedenzfall für andere Beschlüsse dar, die bei der Wiederernennung der Mitglieder des Verwaltungsgremiums oder im Rahmen anderer internationalen Foren zu fassen sind.

(7) Der Sitz der Union im Verwaltungsgremium, der von einem Vertreter der Kommission gehalten wird, ändert dies nichts daran, ob oder in welchem Umfang ein Standpunkt der Union zu den im Verwaltungsgremium erörterten Angelegenheiten erforderlich ist oder nach welchem Verfahren dieser Standpunkt festzulegen ist, wobei der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zu wahren ist. Der Vertreter der Union wird ausschließlich im Namen und im Auftrag der Union sprechen und abstimmen, während die Vertreter der Mitgliedstaaten wird im Einklang mit den geltenden Regeln im Namen und im Auftrag des Mitgliedstaats sprechen und abstimmen. Dieser Beschluss berührt nicht die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand anderer Beschlüsse des Verwaltungsgremiums sind. Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erstreckt sich im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe die Zuständigkeit der Union insbesondere darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben. Dieser Beschluss kann nicht dahin ausgelegt werden, dass die Union eine Zuständigkeit in Angelegenheiten ausüben kann, die sich auf den Fonds erstrecken, wofür die Union ihre geteilten Zuständigkeiten noch nicht ausgeübt hat und die daher weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.

(8) Der Vorschlag, der Union einen Sitz im Verwaltungsgremium zu geben, berührt nicht die Fähigkeit der im Verwaltungsgremium vertretenen Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit einen ordnungsgemäß vereinbarten Standpunkt der Union oder in Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ihre eigenen Standpunkte zu unterstützen.

(9) Die Kommission hat dem Rat im Einklang mit dem in den Verträgen verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit regelmäßig über die Arbeit des Verwaltungsgremiums Bericht zu erstatten.

(10) Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zur Mitgliedschaft im Verwaltungsgremium ändert nichts an der Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten im UNFCCC.

(11) Finanzierungszusagen der Union für den Fonds sind gemäß den geltenden Verfahren nach dem Unionsrechts unter Wahrung der Vorrechte der betreffenden Organe auszuarbeiten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union hinsichtlich der Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium des Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden und der Aufteilung der Sitze zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten zu vertreten ist, ist dem vorliegenden Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. Hennig-Kloska

ANNEX

Standpunkt, der hinsichtlich der Ernennung eines Vertreters der Union im Verwaltungsgremium des Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden zu vertreten ist (1)(2)

Die Union, vertreten durch die Kommission, bemüht sich um einen Sitz im Verwaltungsgremium des Fonds für die Bewältigung von Verlusten und Schäden (im Folgenden Verwaltungsgremium), der von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens von Paris eingerichtet wurde. Die vereinbarte Aufteilung der Sitze des Verwaltungsgremiums zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten mit 7 Mitgliedern und 7 stellvertretenden Mitgliedern für die erste dreijährige Amtszeit des Verwaltungsgremiums ist in der folgenden Tabelle festgelegt: Mitglied Frankreich Italien Deutschland Kommission Portugal Dänemark Österreich Stellvertretende Mitglieder Frankreich Italien Deutschland Irland Spanien Finnland/ Schweden Luxemburg/ Slowenien

Fassungen

  1. 2025-06-17