Beschluss (EU) 2025/1964 des Rates vom 22. September 2025 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität im Namen der Union
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/1964@2025-09-22/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 4. März 2024 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Norwegen (im Folgenden Norwegen) über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (im Folgenden Abkommen). Die Verhandlungen wurden am 9. April 2025 mit der Paraphierung des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.
(2) Das Abkommen sieht die Übermittlung von PNR-Daten durch Fluggesellschaften aus der Union an Norwegen unter uneingeschränkter Achtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte vor, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta. Das Abkommen enthält insbesondere angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen des Abkommens übermittelt werden.
(3) Das Abkommen fördert die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Norwegen und jenen der Mitgliedstaaten sowie Europol und Eurojust mit dem Ziel, ihre Fähigkeiten zur Stärkung der Außengrenzen der Union und Norwegens zu verbessern und die innere Sicherheit ohne Kontrollen an den Binnengrenzen innerhalb des Schengen-Raums wirksam sicherzustellen.
(4) Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 29. Juli 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.
(5) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 24. Juli 2025 seine Stellungnahme 16/2025 abgegeben.
(7) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident J. Jensen