Beschluss (EU) 2025/2124 des Rates vom 10. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2124@2025-10-10/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden Abkommen) hat die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien in Steuersachen gestärkt und die internationale Steuerehrlichkeit verbessert.
(2) Am 26. August 2022 wurden wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf internationaler Ebene gebilligt und durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates, mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates geändert wurde, in das Unionsrecht aufgenommen.
(3) Am 21. Mai 2024 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Fürstentum Liechtenstein (im Folgenden Liechtenstein) über eine Änderung des Abkommens aufzunehmen, um den auf internationaler Ebene gebilligten Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards Rechnung zu tragen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden Änderungsprotokoll) erfolgreich abgeschlossen.
(4) In den Verhandlungsrichtlinien wurde die Kommission auch aufgefordert, die Verweise auf die jeweiligen Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien zu aktualisieren.
(5) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls, der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider.
(6) Das Änderungsprotokoll sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsprotokoll beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sollten genehmigt werden.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert.
(8) Aufgrund seiner Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum hat Liechtenstein die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 umgesetzt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten wird — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Änderungsprotokolls — im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens und die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Inkrafttreten und zur Wirksamkeit des Änderungsprotokolls werden im Namen der Union genehmigt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. Lose