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Beschluss (EU) 2025/2229 des Rates vom 27. Oktober 2025 über den Abschluss — im Namen der Union — des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029)

In KraftFassung 2025-10-27
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2229@2025-10-27/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG 1.2.3.4.5.6.7. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls
  4. ANHANG 1. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls
  5. a)
  6. b)
  7. c)
  8. d)
  9. e)
  10. ANHANG 1.2. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls
  11. a)
  12. b)
  13. c)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/1194 des Rates wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (im Folgenden Protokoll) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 6. Juni 2025 unterzeichnet.

(2) Ziel des Protokolls ist es, den Fischereifahrzeugen der Union zu ermöglichen, in der Fischereizone von Côte d’Ivoire Fischfang zu betreiben, und die Union und die Republik Côte d’Ivoire (im Folgenden Côte d’Ivoire) in die Lage zu versetzen, enger zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Fischereipolitik zu entwickeln, eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Côte d’Ivoire und im Atlantik zu fördern und zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

(3) Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

(4) Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Abkommen) wird ein mit der Kontrolle und Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich seiner Durchführungsprotokolle, betrauter Gemischter Ausschuss (im Folgenden Gemischter Ausschuss) eingesetzt. Außerdem kann der Gemischte Ausschuss bestimmte Änderungen der Durchführungsprotokolle annehmen. Um die Genehmigung der Änderungen des Protokolls zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, diese Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

(5) Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls werden genehmigt, sofern sie nicht von einer Sperrminorität von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

(6) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört und hat am 22. April 2025 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (im Folgenden Protokoll) wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Die Kommission wird gemäß den in Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Bestimmungen und Bedingungen ermächtigt, im Namen der Union die Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die der gemäß Artikel 9 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss annimmt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025. Im Namen des Rates Der Präsident J. Jensen

ANNEX

ANHANG 1.2.3.4.5.6.7. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls anzunehmen, ist die Kommission ermächtigt, mit der Regierung von Côte d’Ivoire zu verhandeln und gegebenenfalls — vorbehaltlich der Einhaltung der Nummer 3 des vorliegenden Anhangs — im Namen der Union die in folgenden Punkten vorgeschlagenen Änderungen am Protokoll zu genehmigen: Die Kommission stellt sicher, dass die im Namen der Union genehmigte Änderung Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission auf der Grundlage der unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Informationen dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses zur Prüfung und Genehmigung ein vorbereitendes Dokument (im Folgenden vorbereitendes Dokument), in dem die Elemente des vorgeschlagenen Standpunkts der Union im Einzelnen dargelegt sind. Der in dem vorbereitenden Dokument dargelegte Standpunkt der Union gilt als genehmigt, es sei denn, eine der Sperrminorität im Rat entsprechende Anzahl von Mitgliedstaaten — gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union — lehnt ihn in einer Sitzung des betreffenden Vorbereitungsgremiums des Rates oder innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des vorbereitenden Dokuments ab — je nachdem, welches von beidem früher eintritt. Im Falle einer solchen Ablehnung wird die Angelegenheit an den Rat verwiesen. Sollte bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt werden können, so wird die Angelegenheit gemäß dem Verfahren der Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können. Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge. In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Protokolls betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.

ANHANG 1. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

a)

die Anpassung der Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 des Protokolls und folglich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Protokolls;

b)

die Durchführungsmodalitäten der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 9 des Protokolls;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung der Fischerei durch die Unionsschiffe;

d)

die zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Protokolls;

e)

die Durchführung des Artikels 4 des Protokolls.

ANHANG 1.2. Verfahren für die Genehmigung der vom Gemischten Ausschuss anzunehmenden Änderungen des Protokolls

a)

den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

b)

mit den einschlägigen Vorschriften vereinbar ist, die von den regionalen Fischereiorganisationen verabschiedet wurden, und die gemeinsame Bewirtschaftung durch Küstenstaaten berücksichtigt;

c)

den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

Fassungen

  1. 2025-10-27