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Beschluss (EU) 2025/2336 des Rates vom 7. November 2025 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union auf der neunten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel in Bezug auf eine Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 zu vertretenden Standpunkts

In KraftFassung 2025-11-07
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2336@2025-11-07/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden Abkommen) wurde im Namen der Europäischen Union mit dem Beschluss 2006/871/EG des Rates genehmigt und trat am 1. November 1999 in Kraft.

(2) Gemäß Artikel X Absatz 5 des Abkommens kann die Versammlung der Vertragsparteien Änderungen von Anlagen des Abkommens annehmen.

(3) Es wird erwartet, dass die Versammlung der Vertragsparteien auf ihrer neunten Tagung, die vom 11. bis zum 14. November 2025 stattfinden soll, eine Entschließung über die Annahme von Änderungen der Anlagen des Abkommens annehmen wird. Die vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens betreffend den Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola squatarola) würde im Falle ihrer Annahme eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfordern. Die vorgeschlagene Änderung fällt daher nicht unter die Änderungen, die von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses 2006/871/EG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des genannten Beschlusses genehmigt werden können.

(4) Es ist zweckmäßig, den auf der Versammlung der Vertragsparteien im Namen der Union zu der vorgeschlagenen Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens betreffend den Kiebitzregenpfeifer zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung für die Union bindend und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2009/147/EG, maßgeblich zu beeinflussen.

(5) Die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens, die in dem Entwurf der Entschließung 9.1 der Versammlung der Vertragsparteien betreffend den Kiebitzregenpfeifer aufgeführt ist, sollte im Namen der Union genehmigt werden, da sie dazu beitragen wird, ein höheres Schutzniveau für diese rückläufigen Artenpopulationen zu erreichen. Die Kommission sollte jedoch gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2006/871/EG einen Vorbehalt in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung einlegen, da diese Änderung eine Änderung der Richtlinie 2009/147/EG erfordern würde, was nicht innerhalb von 90 Tagen nach Annahme der Entschließung 9.1 durch die Versammlung der Vertragsparteien möglich wäre —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der neunten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (im Folgenden Abkommen) zu vertreten ist, besteht darin, die vom Vereinigten Königreich vorgelegte Änderung der Tabelle 1 der Anlage 3 des Abkommens, die im Entwurf der Entschließung 9.1 der neunten Tagung der Versammlung der Vertragsparteien des Abkommens betreffend den Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola squatarola) aufgeführt ist, zu genehmigen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Bjerre

Fassungen

  1. 2025-11-07