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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2499 der Kommission vom 9. Dezember 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 hinsichtlich harmonisierter Normen für Funkanlagen mit geringer Reichweite und mobiler Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2025-12-09seit 2025-12-11
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2499@2025-12-09/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, übereinstimmen, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der genannten Richtlinie vermutet, wenn sie von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 der Kommission beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen und zur Unterstützung der in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten und durch Anhang II des genannten Beschlusses abgedeckten grundlegenden Anforderungen (im Folgenden Auftrag).

(3) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 303659 V1.1.1 und EN 305550-6 V1.2.1 für Funkgeräte mit geringer Reichweite.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 300220-2 V3.1.1, EN 302480 V2.2.1 und EN 302729 V2.1.1, deren Referenzen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Daraufhin wurden die harmonisierten Normen EN 300220-2 V3.3.1 für Funkanlagen mit geringer Reichweite, die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz arbeiten, EN 302480 V3.1.1 für mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen und EN 302729-1 V3.1.1 für Funkanlagen geringer Reichweite mit Ultrabreitbandtechnik angenommen.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 303659 V1.1.1, EN 305550-6 V1.2.1, EN 300220-2 V3.3.1, EN 302480 V3.1.1 und EN 302729-1 V3.1.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, die eine Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2014/53/EU begründen. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der harmonisierten Normen EN 303659 V1.1.1, EN 305550-6 V1.2.1, EN 300220-2 V3.3.1, EN 302480 V3.1.1 und EN 302729-1 V3.1.1 in diesen Anhang aufgenommen werden.

(8) Daher ist es notwendig, die Referenzen der überarbeiteten harmonisierten Normen EN 300220-2 V3.1.1, EN 302480 V2.2.1 und EN 302729 V2.1.1 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(9) Damit die Hersteller genügend Zeit haben, Anpassungen an ihren Funkanlagen vorzunehmen, die von der überarbeiteten harmonisierten Norm EN 300220-2 V3.1.1, EN 302480 V2.2.1 bzw. EN 302729 V2.1.1 abgedeckt werden, ist es erforderlich, die Streichung dieser harmonisierten Normen zurückzustellen.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 11. Juni 2027.

Brüssel, den 9. Dezember 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

ANNEX

ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird wie folgt geändert:

1. Die Zeilen 10, 106 und 125 werden gestrichen.

2. Folgende Tabellenzeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt: Nr. Referenz der Norm 10a. EN 300220-2 V3.3.1 Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD), die im Frequenzbereich 25 MHz bis 1000 MHz mit Leistungen bis zu 500 mW e.r.p. arbeiten; Teil 2: Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen für unspezifische Funkgeräte 106a. EN 302480 V3.1.1 Mobile Kommunikationssysteme an Bord von Luftfahrzeugen (MCOBA) — Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen 125a. EN 302729-1 V3.1.1 Funkanlagen geringer Reichweite (SRD) mit Ultrabreitbandtechnik (UWB); Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum; Teil 1: Radargerät zur Sondierung des Füllstands (LPR), das in den Frequenzbereichen 6 GHz bis 8,5 GHz, 24,05 GHz bis 26,5 GHz, 57 GHz bis 64 GHz und 75 GHz bis 85 GHz betrieben wird für ausschließlich vertikalen Einbau nach unten

3. Folgende Zeilen werden angefügt: Nr. Referenz der Norm 182. EN 303659 V1.1.1 Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) in Datennetzen; Funkanlagen zur Verwendung in den Frequenzbereichen 865 MHz bis 868 MHz und 915 MHz bis 919,4 MHz; Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen 183. EN 305550-6 V1.2.1 Funkanlagen mit geringer Reichweite (SRD) zur Verwendung im Frequenzbereich von 40 GHz bis 260 GHz; Harmonisierte Norm für den Zugang zum Funkspektrum; Teil 6: Spezifische Funkerfassungsanwendungen — Tank Level Probing Radar (TLPR) und Radargerät zur Sondierung des Füllstands (LPR), das in den Frequenzbereichen 116 GHz bis 148,5 GHz; 167 GHz bis 182 GHz und 231,5 GHz bis 250 GHz betrieben wird.

Fassungen

  1. 2025-12-09