Beschluss (GASP) 2025/2578 des Rates vom 15. Dezember 2025 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/489 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2578@2025-12-15/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat ist am 2. April 2020 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden Sonderbeauftragter) für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan zu ernennen.
(2) Der Rat hat am 2. April 2020 den Beschluss (GASP) 2020/489 angenommen, mit dem Herr Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten für den Dialog zwischen Belgrad und Pristina und andere regionale Angelegenheiten im Westbalkan ernannt wurde.
(3) Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde durch die Beschlüsse (GASP) 2021/470, (GASP) 2022/1240 und (GASP) 2024/2085 des Rates verlängert.
(4) Die Ausgaben für die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten überstiegen den ursprünglich genehmigten Haushalt. Die ausstehenden Ausgaben müssen daher gedeckt werden, um den ordnungsgemäßen Abschluss des Mandats zu gewährleisten.
(5) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2025 sollte angepasst werden.
(6) Der Beschluss (GASP) 2020/489 sollte entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/489 erhält folgende Fassung: Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Januar 2025 beläuft sich auf 6779994,20 EUR.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. Kallas