Beschluss (EU) 2025/2640 des Rates vom 16. Dezember 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Informationsaustausch für die Sicherheitsüberprüfung und die Identitätsüberprüfung im Zusammenhang mit Verfahren an der Grenze und Visumanträgen
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2025/2640@2025-12-16/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden Vereinigte Staaten) haben eine neue Bestimmung für die Aufnahme in das Programm der Vereinigten Staaten für visumfreies Reisen und die weitere Teilnahme daran eingeführt, das es Bürgerinnen und Bürgern der teilnehmenden Länder ermöglicht, aus touristischen oder geschäftlichen Gründen für höchstens 90 Tage visumfrei in die Vereinigten Staaten zu reisen. Die neue Bestimmung verlangt, dass eine verstärkte Partnerschaft im Bereich des Grenzschutzes (Enhanced Border Security Partnership — im Folgenden EBSP) mit dem Ministerium der Vereinigten Staaten für innere Sicherheit begründet wird. Daher ist auf Seiten der Union ein gemeinsamer Rahmen für den Informationsaustausch im Rahmen der EBSP erforderlich, der darauf abzielt, die Verlässlichkeit des Informationsaustauschs zwischen den Partnern zu fördern und zu erhöhen. Daher sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Union und den Vereinigten Staaten über den gegenseitigen Informationsaustausch für die Sicherheitsüberprüfung und die Identitätsüberprüfung von Reisenden aufgenommen werden, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Einreise oder der Aufenthalt eines Reisenden eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen würde (im Folgenden Rahmenabkommen). Die Informationen, die zur Unterstützung der Sicherheitsüberprüfung und der Identitätsüberprüfung von Reisenden ausgetauscht werden, sollten anschließend verwendet werden können — unbeschadet der Anwendung der einschlägigen Rahmen für den Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten, auch zu Strafverfolgung und Strafsachen wie Abkommen über die Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität (Preventing and Combatting Serious Crimes — im Folgenden PCSC-Abkommen) und Abkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden Rechtshilfeabkommen) — und nur dann, wenn dies erforderlich und durch ein bilaterales Abkommen oder eine bilaterale Vereinbarung genehmigt ist, verwendet werden, um die zuständigen Behörden bei ihren anschließenden Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von schweren und terroristischen Straftaten zu unterstützen, sofern diese Anstrengungen im Rahmen des Grenzmanagements und der Grenzkontrolle erfolgen.
(2) Das Rahmenabkommen sollte das Funktionieren anderer Abkommen zwischen der Union oder ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten, einschließlich PCSC-Abkommen für die Strafverfolgung oder Rechtshilfeabkommen für Strafsachen, nicht beeinträchtigen.
(3) Das Rahmenabkommen sollte darauf abzielen, der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten zur Teilnahme am Programm der Vereinigten Staaten für visumfreies Reisen Rechnung zu tragen. Daher muss die Union deutlich zum Ausdruck bringen, dass die Vereinigten Staaten angesichts der Aufnahme von Verhandlungen über das Rahmenabkommen erst nach einem angemessenen Zeitraum prüfen sollten, ob die Mitgliedstaaten ein bilaterales EBSP-Abkommen oder eine bilaterale EBSP-Vereinbarung geschlossen haben.
(4) Das Rahmenabkommen sollte mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Union (im Folgenden Charta) anerkannt wurden, im Einklang stehen, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit nach Artikel 6 der Charta, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht nach Artikel 47 der Charta, der Unschuldsvermutung und den Verteidigungsrechten nach Artikel 48 der Charta und den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen nach Artikel 49 der Charta. Das Rahmenabkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen und unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 52 Absatz 1 der Charta angewendet werden. Das Rahmenabkommen sollte auch mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie mit den Grundsätzen der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang stehen.
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates konsultiert und hat am 17. September 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(6) Das Rahmenabkommen sollte den Abschluss bilateraler Vereinbarungen und Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten über die unter das Rahmenabkommen fallenden Angelegenheiten ermöglichen, sofern die Bestimmungen dieser bilateralen Vereinbarungen und Abkommen mit denen des Rahmenabkommens und mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen über die unter das Rahmenabkommen fallenden Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, sollten an die Rahmenvereinbarung angepasst werden.
(7) Die Kommission sollte als Verhandlungsführerin der Union benannt werden.
(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(9) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls ist Irland weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Informationsaustausch für die Sicherheitsüberprüfung und die Identitätsüberprüfung von Reisenden aufzunehmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ihre Einreise oder ihr Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen würde. Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführerin der Union benannt.
Artikel 3
Die Verhandlungen gemäß Artikel 1 werden im Benehmen mit der Gruppe Informationsaustausch im JI-Bereich (IXIM) des Rates, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wurde, vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt. Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf, die Fortschritte und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Beratungen auf Gruppenebene über die bevorstehenden Verhandlungen über das Rahmenabkommen vorzubereiten. Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. Bjerre