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Beschluss (EU) 2026/1132 des Rates vom 18. Mai 2026 über die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus im Namen der Europäischen Union

In KraftFassung 2026-05-18seit 2026-05-19
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/1132@2026-05-18/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Mai 2023 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union an Verhandlungen über die Überarbeitung oder Änderung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden Übereinkommen) teilzunehmen, um die in dem Übereinkommen enthaltene Bestimmung des Begriffs terroristische Straftaten anzupassen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (im Folgenden Protokoll) erfolgreich abgeschlossen.

(2) Das Ministerkomitee des Europarats nahm am 9. Juli 2025 das Protokoll an und den dazugehörigen erläuternden Bericht zur Kenntnis. Am 10. Dezember 2025 kam das Ministerkomitee des Europarats darin überein, das Protokoll am 26. Mai 2026 in Straßburg (Frankreich) zur Unterzeichnung aufzulegen.

(3) Das Protokoll steht mit den Sicherheitszielen der Union gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) im Einklang, insbesondere durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit bei der Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich des Terrorismus.

(4) Mit dem Protokoll wird das Übereinkommen geändert, indem die Bestimmung des Begriffs terroristische Straftat gemäß Artikel 1 des Übereinkommens geändert wird (im Folgenden geänderte Begriffsbestimmung).

(5) Die geänderte Begriffsbestimmung trägt der Notwendigkeit Rechnung, im Europarat eine weiter gefasste und besser geeignete rechtliche Bestimmung des Begriffs terroristische Straftat anzunehmen, um den aktuellen und künftigen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung begegnen zu können.

(6) Die geänderte Begriffsbestimmung soll sowohl für die Verhütung des Terrorismus und seiner negativen Auswirkungen als auch für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der justiziellen Zusammenarbeit, für die Rechtshilfe und für Auslieferungsersuchen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien des Protokolls und des Übereinkommens sind, einen erheblichen zusätzlichen Nutzen bieten.

(7) Mit ihrer Teilnahme an den Verhandlungen im Namen der Union hat die Kommission sichergestellt, dass das Protokoll mit den einschlägigen Vorschriften der Union vereinbar ist. Insbesondere ist die geänderte Begriffsbestimmung mit der im Unionsrecht vorgesehenen Bestimmung des Begriffs terroristische Straftat gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vereinbar und steht mit ihr im Einklang.

(8) In der Präambel des Protokolls wird bekräftigt, dass alle Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung der in dem Protokoll aufgeführten terroristischen Straftaten unter Achtung der einschlägigen Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere derjenigen, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind, sowie anderer Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich, soweit anwendbar, des humanitären Völkerrechts, zu treffen sind. Dies steht im Einklang mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union.

(9) Da die Union Vertragspartei des Übereinkommens ist, liegt das Protokoll für die Union zur Unterzeichnung und Ratifikation auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Protokolls werden, da die Union und ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in unter das Übereinkommen fallenden Bereichen teilen, die durch das Protokoll geändert werden. Die Union hat ihre Zuständigkeit durch die Annahme der Richtlinie (EU) 2017/541 ausgeübt. In Bereichen mit geteilter Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Protokoll keine gemeinsamen Vorschriften der Union berührt oder deren Anwendungsbereich verändert. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Protokolls durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren.

(10) Mit der raschen Unterzeichnung des Protokolls beabsichtigt die Union, ihre Unterstützung einer gesamteuropäischen Bestimmung des Begriffs terroristische Straftat zu untermauern, welche zur Stärkung der regionalen und internationalen Anstrengungen zur Terrorismusbekämpfung beitragen dürfte. Durch eine rasche Unterzeichnung des Protokolls soll zudem das rechtzeitige Inkrafttreten des Protokolls erleichtert werden.

(11) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(13) Das Protokoll sollte daher im Namen der Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus im Namen der Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt.

Artikel 2

Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. Kallas

Fassungen

  1. 2026-05-18