Beschluss (EU) 2026/1322 des Rates vom 4. Juni 2026 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Haushaltslinie 07 20 03 01 — Soziale Sicherheit) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/1322@2026-06-04/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 46 und 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.
(2) Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem Protokoll 31 zum EWR-Abkommen ändern, das die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten regelt.
(3) Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens zur in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
(4) Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt festzulegen—
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 4. Juni 2026. Im Namen des Rates Der Präsident C. Fitiris
ENTWURF BESCHLUSSES DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung des Protokolls 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Txt. 1. DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — Cit. 1. gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98, Txt. 2. in Erwägung nachstehender Gründe: Rec. 1. Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in Bezug auf dieFreizügigkeit der Arbeitnehmer, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen. Rec. 2. Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zu ermöglichen — Txt. 3. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Art. 001. In Artikel 5 Absätze 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 durch die Worte die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026 und 2027 ersetzt. Art. 002. Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026. Art. 003. Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Txt. 4. Geschehen zu … am … Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden EWR-Abkommen), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmaßnahmen in Bezug auf dieFreizügigkeit der Arbeitnehmer, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Maßnahmen für Migranten, einschließlich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
(2) Das Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2026 zu ermöglichen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 Absätze 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Worte die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 durch die Worte die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023, 2024, 2025, 2026 und 2027 ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu … am … Im Namen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Der Präsident/Die Präsidentin Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses