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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1879 des Rates vom 24. Juli 2026 über die Beteiligung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland an der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2026/467

In KraftFassung 2026-07-24seit 2026-07-13
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/1879@2026-07-24/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 11,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2026/467 kann der Rat einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein anderes Drittland als die dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und die Ukraine erlassen. Der Erlass dieses Durchführungsrechtsakts setzt voraus, dass dieses Drittland den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderläuft und kein Abkommen mit der Union gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates geschlossen hat. In diesem Durchführungsrechtsakt stellt der Rat fest, dass dieses Drittland die drei kumulativen Bedingungen nach Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467, erfüllt und legt die Verteidigungsgüter fest, für die der Durchführungsrechtsakt gilt. Infolgedessen wird dieses Drittland in Bezug auf die in diesem Durchführungsrechtsakt festzulegenden Verteidigungsgüter als Teil der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/467 aufgenommen.

(2) Mit Schreiben vom 4. Mai 2026 bekundete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (in Folgenden Vereinigtes Königreich) sein Interesse daran, gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/467 in Bezug auf die gemäß Artikel 13 Absatz 11 jener Verordnung festzulegenden Verteidigungsgüter als Teil der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine aufgenommen zu werden.

(3) Das Vereinigte Königreich hat am 19. Mai 2025 eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit der Union abgeschlossen.

(4) Am 13. Juli 2026 unterzeichneten die Union und das Vereinigten Königreich eine Beitragsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigtes Königreich) über den Beitrag zu dem Fremdkapitalkostenzuschuss gemäß der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (im Folgenden Beitragsvereinbarung).

(5) Das Vereinigte Königreich leistet der Ukraine in erhebliche finanzielle und militärische Unterstützung. Offiziellen einschlägigen Informationen zufolge hat das Vereinigte Königreich der Ukraine seit Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine wesentliche militärische und finanzielle Hilfen zugesagt. Insbesondere hat das Vereinigte Königreich seit Februar 2022 bis zu 21,8 Mrd. GBP an Unterstützung für die Ukraine zugesagt, davon 13 Mrd. GBP als militärische Unterstützung, bis zu 5,3 Mrd. GBP als nicht militärische Unterstützung und 3,5 Mrd. GBP als Deckungsgrenze für Exportfinanzen. Zudem beteiligt sich das Vereinigte Königreich aktiv an der Kontaktgruppe für die Verteidigung der Ukraine und den Rahmenregelungen innerhalb der G7 zur finanziellen und militärischen Unterstützung der Ukraine.

(6) Daher sollte mit diesem Beschluss festgestellt werden, dass das Vereinigte Königreich die drei kumulativen Bedingungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 erfüllt und das Vereinigte Königreich somit gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 jener Verordnung in Bezug auf die in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Verteidigungsgüter als zu den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und Ukraine für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 jener Verordnung gehörend gilt. Weitere Förderfähigkeitsbedingungen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2026/467 oder sonstige in der genannten Verordnung, insbesondere in deren Artikeln 17 und 20, festgelegte Bedingungen werden vom vorliegenden Beschluss nicht berührt.

(7) Angesichts der äußerst schwierigen Sicherheitslage der Ukraine, von deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Union sowie ihrer Mitgliedstaaten und somit der Notwendigkeit, eine rechtzeitige Umsetzung von Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2026/467 im Hinblick auf das Vereinigten Königreich sicherzustellen, um als Reaktion auf den dringenden Bedarf der Ukraine an Verteidigungsgütern und unter gebührender Berücksichtigung berechtigter Erwartungen deren industrielle Bereitschaft im Verteidigungsbereich zu unterstützen, sollte dieser Beschluss rückwirkend ab dem 13. Juli 2026, dem Tag des Inkrafttretens der Beitragsvereinbarung, für die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die den Bedingungen der Verordnung (EU) 2026/467 entsprechen und im Zusammenhang mit den in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Verteidigungsgütern stehen, gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 festgelegten Bedingungen sind für das Vereinigte Königreich erfüllt und das Vereinigte Königreich gilt somit gemäß Artikel 13 Absatz 11 Unterabsatz 3 jener Verordnung in Bezug auf die in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses festgelegten Verteidigungsgüter für Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die den Bedingungen der Verordnung (EU) 2026/467 entsprechen, als zu den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und Ukraine für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2026/467 gehörend.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt für im Rahmen der Verordnung (EU) 2026/467 geförderte Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen im Zusammenhang mit Verteidigungsgütern einer der folgenden Kategorien:

a) Kategorie eins: Munition und Flugkörper, Artilleriesysteme, einschließlich Fähigkeiten für weitreichende Präzisionsschläge, Bodenkampffähigkeiten und ihre Unterstützungssysteme, einschließlich Soldatenausrüstung und Infanteriewaffen, kleine Drohnen (NATO-Klasse 1) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, Schutz kritischer Infrastrukturen, Cybersicherheit und militärische Mobilität, einschließlich des Hemmens der Bewegungen des Feindes;

b) Kategorie zwei: Flug- und Raketenabwehr, maritime Überwasser- und Unterwasserfähigkeiten, Drohnen außer kleinen Drohnen (NATO-Klassen 2 und 3) und zugehörige Drohnenabwehrsysteme, strategische Enabler wie unter anderem strategischer Lufttransport, Luftbetankung, C4-ISTAR-Systeme sowie Weltraumressourcen und Weltraumdienste, Schutz von Weltraumressourcen, künstliche Intelligenz und elektronische Kampfführung.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 13. Juli 2026 für die Tätigkeiten, Ausgaben und Maßnahmen, die den Bedingungen der Verordnung (EU) 2026/467 entsprechen und im Zusammenhang mit den in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegten Verteidigungsgütern stehen.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2026. Im Namen des Rates Der Präsident T. Byrne

Fassungen

  1. 2026-07-24