Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2073 der Kommission vom 11. September 2026 zur Genehmigung von Ausnahmen von der Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bedingungen für die Förderfähigkeit von Verteidigungsgütern im Rahmen der finanziellen Unterstützung der Ukraine
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/2073@2026-09-11/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2026/467 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2026/467 erstellt die Ukraine einen Plan für jede Tätigkeit, Ausgabe oder Maßnahme im Zusammenhang mit einem Verteidigungsgut oder einem sonstigen Gut für Verteidigungszwecke, für das sie Hilfe beantragen möchte, um gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung ihre industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich zu unterstützen.
(2) Dieser Plan enthält eine Beschreibung des Verteidigungsguts oder sonstigen Guts für Verteidigungszwecke und Informationen über die Einhaltung der Bedingungen für die Förderfähigkeit nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2026/467.
(3) In Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2026/467 sind Ausnahmen von den Bedingungen für die Förderfähigkeit von Verteidigungsgütern im Hinblick auf die finanzielle Unterstützung für die Ukraine festgelegt. Die Kommission genehmigt solche Ausnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der Beratung, des Fachwissens und der Unterstützung der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich und vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 27 der genannten Verordnung.
(4) Am 18. August 2026 übermittelte die Ukraine der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2026/467 einen Produktplan (im Folgenden neunzehnter Produktplan) mit einer RESTREINT UE/EU RESTRICTED entsprechenden Geheimhaltungsstufe gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission für kleine Drohnen (im Folgenden betroffene Verteidigungsgüter).
(5) Für die betroffenen Verteidigungsgüter beantragte die Ukraine die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/467 im Hinblick auf die Kosten der Komponenten solcher Güter mit Ursprung außerhalb der Union, der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und der Ukraine gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g der genannten Verordnung.
(6) Zur Untermauerung ihres Antrags legte die Ukraine Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass sie die betreffenden Verteidigungsgüter zur Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands dringend benötigt. Die Ukraine betonte insbesondere die Bedeutung dieser Güter vor dem Hintergrund der verstärkten Angriffe Russlands auf zivile Ziele und kritische Infrastruktur, des Ausbaus der russischen Produktionskapazitäten und der erwarteten Mobilisierung weiteren Militärpersonals durch Russland. Dass die Partnerländer 2026 die bilaterale Unterstützung reduziert haben, verstärkt den Druck zusätzlich, weil die Ukraine nicht mehr ausreichend Verteidigungshilfe erhält. Die betroffenen Verteidigungsgüter würden es der Ukraine daher ermöglichen, den verstärkten Angriffen Russlands in seinem Angriffskrieg entgegenzuwirken, einen besseren Schutz der zivilen und kritischen Infrastruktur zu gewährleisten und Güter zu erhalten, die unter operativen und strategischen Gesichtspunkten unverzichtbar sind.
(7) Die Ukraine legte ferner Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass es kein gleichwertiges Gut gibt, das ihrem dringenden Bedarf entspricht, die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2026/467 aufgeführten Bedingungen erfüllt und in dem erforderlichen Umfang verfügbar wäre. Es sei darauf hingewiesen, dass die Ukraine parallel ähnliche Verteidigungssysteme und -güter beschafft, die den Anforderungen des Artikels 13 Absatz 4 auch in Bezug auf die Kosten der Komponenten entsprechen. Wie die Ukraine erläuterte, ist der Bestand der Güter zur Deckung der operativen Bedürfnisse gemäß Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung für diesen spezifischen Typ kleiner Drohnen mittlerweile erschöpft und wären alternative Anbieter nicht in der Lage, in dem zur Deckung des dringenden Bedarfs der Ukraine erforderlichen Umfang zu liefern.
(8) In Bezug auf die Lieferfrist für die betroffenen Verteidigungsgüter hat die Ukraine bestätigt, dass diese der Dringlichkeit der Lage und den unmittelbaren operativen Bedürfnissen der Ukraine entspricht. Im Produktplan sind kurze Lieferfristen vorgesehen; so sollen alle Lieferungen bis Ende 2026 abgeschlossen sein.
(9) Am 26. August 2026 konsultierte die Kommission die auf der Grundlage des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2026/467 eingerichtete Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich zum Antrag der Ukraine auf Anwendung der Ausnahmereglung und erhielt am selben Tag ihre beratende Stellungnahme.
(10) In Anbetracht der oben genannten Umstände und unter Berücksichtigung des Rats der Expertengruppe für die industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich ist die Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2026/467 erfüllt sind. Folglich sollte die von der Ukraine am 18. August 2026 beantragte Ausnahme genehmigt werden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/467 eingesetzten Ausschusses.
(12) Angesichts der Dringlichkeit, mit der die Ukraine die betroffenen Verteidigungsgüter beschaffen muss, und um eine rasche Umsetzung der Ausnahmeregelung zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Kommission genehmigt die Ausnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2026/467, die von der Ukraine in dem am 18. August 2026 bei der Kommission eingegangenen neunzehnten Produktplan beantragt wurden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. September 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen