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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2150 der Kommission vom 25. September 2026 zur Ermächtigung Tschechiens, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6691) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)

In KraftFassung 2026-09-25seit 2026-09-29
Stufe B

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Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/2150@2026-09-25/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ethylenoxid wurde in Bezug auf die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der genannten Verordnung, das in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission festgelegt ist, aufgenommen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Genehmigung von Ethylenoxid für die Produktart 2 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission wurde festgestellt, dass das im Antrag auf Genehmigung angegebene repräsentative Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sodass es angezeigt war, davon abzusehen, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte Tschechien am 5. Februar 2026 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen zu dürfen.

(4) Nach den Angaben Tschechiens ist der Einsatz von Ethylenoxid unverzichtbar, wenn es darum geht, Kulturerbe-Artefakte zu schützen, insbesondere Gegenstände auf der Basis von Polysacchariden (in erster Linie Zellulose) und Proteinen (in erster Linie Kollagen), wie Archivmaterial, Bibliotheksbestände, Museumsexponate und Objekte des fotografischen und filmischen Kulturerbes, da es sich dabei augenscheinlich um die einzige Technik handelt, mit der sich die große Bandbreite an Schadorganismen wirksam bekämpfen lässt, die eine Gefahr für solche Objekte darstellen können. Tschechien zufolge ist die Desinfektion mit Ethylenoxid in Begasungskammern das wirksamste Desinfektionsverfahren zum Schutz von Kulturerbe-Objekten, und zwar nicht allein, weil sich damit im großen Maßstab Bestände behandeln lassen, sondern insbesondere weil es eine hohe Durchdringung ermöglicht, ein breites Wirkspektrum hat (gegen Bakterien, Viren, Pilze und Sporen, einschließlich resistenter Arten, die sich mit anderen Methoden nicht abtöten lassen), bei der Behandlung hitzeempfindlicher Materialien, wie den meisten organischen Materialien, nur eine niedrige Temperatur benötigt wird und es sich mit den behandelten Materialien verträgt und nur einen minimalen Materialschaden verursacht.

(5) Tschechien gibt an, dass für die Behandlung von Kulturerbe-Objekten keine geeigneten Alternativen bereitstehen. Viele chemische Ersatzstoffe haben lediglich eine fungistatische oder bakteriostatische Wirkung, bei der das Wachstum von Mikroorganismen vorübergehend gehemmt wird, anstelle einer bioziden Wirkung, bei der sie vollständig abgetötet werden. Bei solchen Methoden ist die Durchdringung voluminöser Materialien nachweislich unzureichend, oder sie beeinträchtigen die Stabilität und die Farbe von Pigmenten. Tschechien zufolge ist die Methode des Sauerstoffentzugs wirksam gegen Insekten, aber unwirksam gegen Schimmel und Bakterien. Die Gammabestrahlung ist sehr teuer und die Technik ist schwer zu replizieren und es werden bestimmte Geräte dafür benötigt. Tschechien zufolge ist die Gammabestrahlung zwar die einzige theoretische Alternative für den Einsatz im großen Maßstab, aber der durch sie verursachte Zelluloseabbau ist nachweislich erheblich, wodurch sich die Stabilität und die Haltbarkeit von Dokumenten deutlich verringert, und mit Niedrigtemperaturtechniken (Einfrieren) lässt sich das Schimmelwachstum stoppen, aber sie wirken nicht gegen Sporen.

(6) Wie Tschechien im Antrag angegeben hat, erfolgt die Desinfektion mit Ethylenoxid ausschließlich durch geschultes Personal in speziellen, eigens dafür errichteten Anlagen und unter Anwendung eines strengen und kontrollierten Verfahrens. Auf die Desinfektion folgt eine mehrstufige Lüftungs-/Belüftungsphase, die dazu dient, die Gasrückstände von den Objekten zu beseitigen. Die Sicherheit des Betriebspersonals wird auf allen Stufen des Verfahrens in hohem Maße gewährleistet, indem die Konzentrationen der Rückstände an desorbiertem Gas mithilfe der Gaschromatografie fortlaufend überwacht werden. Um zu verhindern, dass Gas in die Atmosphäre austritt, ist jede Anlage mit einer Abscheider genannten Einheit zur Beseitigung von Gasrückständen ausgestattet, die mithilfe der Technik der katalytischen Verbrennung Ethylenoxid in Wasserdampf und Kohlendioxid umwandelt.

(7) Aus den Angaben und der Begründung in Tschechiens Antrag geht hervor, dass der Einsatz von Ethylenoxid für den Schutz von Kulturerbe-Artefakten in Tschechien unverzichtbar ist und dass keine geeigneten Alternativen bereitstehen. Entweder sind die Alternativen nicht ausreichend wirksam gegen die Zielorganismen oder sie können die behandelten Materialien schädigen.

(8) Die von Tschechien übermittelten Angaben und Gründe lassen den Schluss zu, dass Ethylenoxid für den Schutz von Kulturerbe in Tschechien unverzichtbar ist und dass derzeit keine geeigneten Alternativen bereitstehen. Es sollte Tschechien daher gestattet werden, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Tschechien darf zum Schutz von Kulturerbe bis zum 31. Juli 2031 Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. September 2026 Für die Kommission Olivér Várhelyi Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2026-09-25