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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2153 der Kommission vom 28. September 2026 zur Ermächtigung der Slowakei, zum Schutz von Kulturerbe Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 6723) (Nur der slowakische Text ist verbindlich)

In KraftFassung 2026-09-28seit 2026-09-29
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/decision/2026/2153@2026-09-28/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 3,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ethylenoxid wurde in Bezug auf die Produktart 2 (Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind) im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der genannten Verordnung, das in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission festgelegt ist, aufgenommen. Am 1. Dezember 2009 wurde ein Antrag auf Genehmigung von Ethylenoxid für die Produktart 2 gestellt.

(2) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission wurde festgestellt, dass das im Antrag auf Genehmigung angegebene repräsentative Produkt nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, sodass es angezeigt war, davon abzusehen, Ethylenoxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(3) Im Einklang mit Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beantragte die Slowakei am 9. Dezember 2025 bei der Kommission, abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zum Schutz von Kulturerbe, einschließlich Archivgut, Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen zu dürfen.

(4) Nach den Angaben der Slowakei ist der Einsatz von Ethylenoxid unverzichtbar, um Archive und andere Kulturerbe-Objekte zu schützen, da es sich dabei augenscheinlich um die einzige Technik handelt, mit der sich die große Bandbreite an Schadorganismen wirksam bekämpfen lässt, die eine Gefahr für solche Objekte darstellen können. Einer der größten Risikofaktoren bei der Gefährdung bestimmter Kulturerbe-Güter ist die mikrobiologische Kontamination. Eine aktive biologische Kontamination schadet den betroffenen Materialien, deren Funktionsweise sich durch nachlassende Festigkeit, Farbveränderung oder die Bildung von Farbflecken in der Masse verschlechtert. Den Angaben der Slowakei zufolge stellt der erhöhte Gehalt an Mikroorganismensporen in der Luft für die Menschen, die mit diesen Materialien umgehen (Archivare, Bibliothekare, Restauratoren, Forscher oder sonstige Beschäftigte) einen bedeutenden negativen Faktor dar, der Allergien, Bronchitis und andere Erkrankungen nach sich zieht. Ein bedeutendes Risiko besteht darin, dass sich die Kontamination ausbreitet und das gesamte Sammlungsgut gefährdet. Bei unzureichender Behandlung eines kontaminierten Gegenstands kann sich die Kontamination von diesem ausgehend auf andere noch nicht kontaminierte Gegenstände der Sammlung ausbreiten. Der Slowakei zufolge kann in Museen, Archiven und Galerien, in denen Gegenstände in enger räumlicher Nähe zueinander gelagert werden, eine Kontamination, die nicht bekämpft wird, rasch eine große Anzahl wertvoller Artefakte zerstören, weil ein Domino-Effekt eintritt.

(5) Die Slowakei gibt an, dass für die Behandlung von Kulturerbe-Objekten, einschließlich Archivmaterial, keine geeigneten Alternativen bereitstehen. Bei Archivmaterial ist ein Abstauben und Polieren mit Ethanol nur bei örtlicher und Oberflächenkontamination wirksam, nicht aber bei einer Kontamination von innen, dadurch können sich bestimmte Tinten und Pigmente verändern, die Behandlung ist langwierig und erfordert große Behutsamkeit und eignet sich daher nicht für die Behandlung eines großflächigen Pilzbefalls. Sauerstoffentzug ist wirksam gegen Insekten, aber unwirksam gegen Schimmel und Bakterien. Die Gammabestrahlung ist eine schwer zu replizierende Technik, für die bestimmte Geräte benötigt werden. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass Gammastrahlung einen signifikanten Zelluloseabbau bewirkt, wodurch die Dokumente deutlich an Stabilität und Haltbarkeit verlieren. Mit Niedrigtemperaturtechniken (Einfrieren) lässt sich das Schimmelwachstum stoppen, sie wirken aber nicht gegen Sporen.

(6) Wie die Slowakei im Antrag angegeben hat, werden Ethylenoxid enthaltende Produkte von geschulten Fachleuten im Wege der Begasung eingesetzt. Aufgrund der Gefahreneigenschaften von Ethylenoxid erfolgt die Desinfektion mit Ethylenoxid enthaltenden Produkten ausschließlich in Begasungskammern, und zwar ausschließlich in speziellen Anlagen, in denen strenge Sicherheitsvorschriften und Umweltstandards eingehalten werden. Jede der in Betrieb befindlichen eigens zu diesem Zweck errichteten Anlagen enthält einen Abscheider, der verhindert, dass Ethylenoxid in die Atmosphäre gelangt. Auf die Desinfektion muss eine ausreichend lange Lüftungsphase folgen, um die Gasrückstände von den Objekten zu beseitigen. Sofern alle Kontrollverfahren, Vorschriften und Anweisungen für das Personal eingehalten werden, ist der Einsatz dieser Technik sicher.

(7) Aus den Angaben und der Begründung im Antrag der Slowakei geht hervor, dass der Einsatz von Ethylenoxid für den Schutz von Kulturerbe unverzichtbar ist und dass für die Behandlung von Kulturerbe-Objekten in der Slowakei zum jetzigen Zeitpunkt keine geeigneten Alternativen bereitstehen, da alle derzeit verfügbaren alternativen Techniken Nachteile aufweisen, weil sie entweder nicht ausreichend wirksam sind oder die behandelten Materialien schädigen können.

(8) Die in dem von der Slowakei gestellten Antrag enthaltenen Angaben und Gründe lassen den Schluss zu, dass Ethylenoxid für den Schutz von Kulturerbe in der Slowakei unverzichtbar ist und dass derzeit keine geeigneten Alternativen bereitstehen. Es sollte der Slowakei daher zum Schutz von Kulturerbe gestattet werden, die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Ethylenoxid enthaltenden Biozidprodukten zuzulassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Slowakei darf zum Schutz von Kulturerbe bis zum 31. Juli 2031 Ethylenoxid enthaltende Biozidprodukte zulassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 28. September 2026 Für die Kommission Olivér Várhelyi Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2026-09-28