Stellungnahme der Kommission vom 21. Juni 2007 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI in Tricastin (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (Nur der französische Text ist verbindlich) (2007/C 138/01)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Nicht das Gesetz selbst: Bekanntmachung
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/notice/oj/C/2007/138/01@2007-06-21/de
Inhalt
Am 25. Oktober 2006 wurden der Europäischen Kommission von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI mitgeteilt. Auf der Grundlage der Allgemeinen Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall Italien, beträgt ca. 170 km.
2. Die geplante Änderung wird in Bezug auf Tritium, Kohlenstoff-14 und Radionuklide, die bei der Behandlung von durch Uran aus der Wiederaufarbeitung kontaminierten Ableitungen entstehen, insgesamt zu einer Erhöhung der derzeitigen Ableitungsgrenzwerte für gasförmige radioaktive Ableitungen führen.
3. Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
4. Sollte es infolge eines Störfalls von der in den ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben beschriebenen Art und Größenordnung zu einer nicht geplanten Freisetzung radioaktiver Stoffe kommen, wird die geplante Änderung nicht dazu führen, dass die in anderen Mitgliedstaaten aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen können.
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus der Uranreinigungs- und -rückgewinnungsanlage der SOCATRI in Tricastin in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.