Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 über die Bereitstellung und Erhebung von Informationen für die Finanzaufsicht auf Makroebene in der Union (ESRB/2011/6) 2011/C 302/04
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Nicht das Gesetz selbst: Bekanntmachung
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/notice/oj/C/2011/302/04@2011-09-21/de
Inhalt
- Präambel
- ANNEX
- ANHANG I Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Zentralbank 1.2.3.4.5.6.
- ANHANG II Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden
- ALLGEMEINE REGEL
- A.
- A1 a)
- B.
- B1 a)
- i)
- ii)
- iii)
- B2 a)
- C.
- ANHANG III Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf Informationen durch den ESRB
- A.
- 2.
- grp_1 a)
- B.
- 3. a)
- 4.
- 4.14.1.14.1.24.1.3
- 4.24.2.14.2.24.2.34.2.4
DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 des Rates vom 17. November 2010 zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, insbesondere auf Artikel 2 Buchstabe b, Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf den Beschluss ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) alle relevanten und erforderlichen Informationen für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Union festzulegen bzw. zu erheben sowie auszuwerten hat, um einen Beitrag zur Abwendung oder Eindämmung von Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Union zu leisten, wobei er den makroökonomischen Entwicklungen Rechnung trägt, damit Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vorgebeugt werden kann.
(2) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 sieht vor, dass die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäische Kommission, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten und ihm alle für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen gemäß dem Unionsrecht zur Verfügung stellen müssen.
(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 kann der ESRB von den ESAs Informationen in der Regel in zusammengefasster oder aggregierter Form anfordern, so dass die einzelnen Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.
(4) Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) Nr. 1096/2010 sieht vor, dass die EZB mit der Aufgabe betraut werden (sollte), dem ESRB statistische Unterstützung zu leisten, wobei dies gemäß Erwägungsgrund 9 dieser Verordnung erfolgen sollte.
(5) Dieser Beschluss berührt die Berechtigung der EZB nicht, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank erhobenen Informationen für ihre Zwecke zu verwenden.
(6) Der Inhalt der kurzfristig für die Tätigkeit des ESRB erforderlichen aggregierten Informationen wurde in Zusammenarbeit mit der EZB und den ESAs auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts festgelegt —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Dieser Beschluss enthält die aggregierten Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und legt die detaillierten Regelungen für die Bereitstellung und Erhebung dieser Informationen fest.
Artikel 2 Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen
(1) Die regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, erfolgt nach den Anhängen I und II.
(2) Die in Anhang I festgelegten aggregierten Informationen werden von der EZB zur Verfügung gestellt.
(3) Die in Anhang II festgelegten aggregierten Informationen werden von den jeweiligen ESAs zur Verfügung gestellt.
(4) Das Sekretariat des ESRB:
a) legt erforderlichenfalls die technischen Spezifikationen der in Absatz 1 genannten Informationen, soweit angemessen nach Abstimmung mit der EZB und/oder den ESAs, fest; und
b) erhebt die in Absatz 1 genannten Informationen und arbeitet mit der EZB und den ESAs entsprechend zusammen.
Artikel 3 Ad-hoc-Bereitstellung aggregierter Informationen
Die vom Sekretariat anzuwendenden Verfahren zur Bearbeitung von Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen sind in Anhang III festgelegt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 2011 in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2011. Der Vorsitzende des ESRB Jean-Claude Trichet
ANNEX
ANHANG I Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Zentralbank 1.2.3.4.5.6.
Die Europäische Zentralbank (EZB) meldet für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Bereich der Währungs- und Finanzstatistik veröffentlichte und unveröffentlichte Datensätze, die in Bezug auf Inhalt, Häufigkeit und Aktualität durch die unten genannten Rechtsakte geregelt werden oder als gängige Praxis festgelegt wurden. Soweit Daten für Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, auf freiwilliger Basis mit Zustimmung der betreffenden nationalen Zentralbanken zur Verfügung gestellt werden, meldet die EZB auch diese Daten. Bilanzdaten der monetären Finanzinstitute (MFIs) gemäß der Verordnung EZB/2008/32 vom 19. Dezember 2008 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung). Die MFI-Zinsstatistik gemäß der Verordnung EZB/2001/18 vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften. Die Statistik über Investmentfonds gemäß der Verordnung EZB/2007/8 vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds. Die Statistik über Verbriefungen gemäß der Verordnung EZB/2008/30 vom 19. Dezember 2008 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben. Ausgewählte monetäre Statistiken, Statistiken über Finanzinstitute und Finanzmarktstatistiken gemäß der Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (Neufassung). Vom EZB-Rat und vom Erweiterten Rat der EZB genehmigte konsolidierte Bankendaten, die Daten über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Liquidität von Bankengruppen auf aggregierter Basis umfassen.
ANHANG II Regelmäßige Bereitstellung aggregierter Informationen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden
ALLGEMEINE REGEL
Die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) zur Verfügung gestellten aggregierten Informationen umfassen Daten über zumindest drei juristische Personen, von denen keine 85 % oder mehr Anteile am betreffenden (aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Union insgesamt bestehenden) Markt hat. Wenn jedoch zusätzlich zu den aggregierten Informationen Streuungsmaße zur Verfügung gestellt werden, umfassen die aggregierten Informationen Daten über zumindest fünf juristische Personen, wenn sie sich auf öffentlich zur Verfügung stehende Daten beziehen, und Daten über zumindest sechs juristische Personen, wenn es notwendig ist, vertrauliche Unternehmensdaten zu schützen.
A.
Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) Die EBA meldet die folgenden Datensätze für eine Stichprobe großer Bankengruppen gemäß der Festlegung zwischen dem ESRB und der EBA:
A1 Datensatz: vierteljährliche Daten von COREP und FINREP-Formularen Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben wurden, übermittelt die EBA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten sowie die Korrelationen zwischen den Indikatoren und den folgenden Streuungsmaßen: Minimum, erste (untere) und dritte (obere) Quartile, Median, Durchschnitt, Maximum. Die EBA sollte diese Informationen vierteljährlich übermitteln, fünf Werktage nachdem die EBA die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden erhalten hat, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Einheitliche zurückliegende Daten für die vorherigen fünf bis acht Quartale werden auch, sofern verfügbar, nach bestmöglichem Bemühen eingereicht. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:
A1 a)
Indikatoren zur Solvenz: Kernkapitalquote; Gesamtkapitalquote; Kernkapitalquote (ohne hybride Instrumente); Kapitalanforderungen für Kreditrisiken im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen nach dem Standardansatz im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für Verbriefungen im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen nach dem IRB-Ansatz im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das Marktrisiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das operationelle Risiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; Kapitalanforderungen für das Erfüllungsrisiko und das Lieferrisiko im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen; sonstige Kapitalanforderungen im Verhältnis zu den Gesamtkapitalanforderungen;
b)
Indikatoren für Kreditrisiken und die Qualität der Aktiva: in Verzug geratene Kredite (> 90 Tage) im Verhältnis zu Darlehen und Kredite insgesamt; wertgeminderte Kredite im Verhältnis zu Kredite insgesamt; Deckungsgrad (Sonderaufwendungen für Kredite im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite insgesamt (brutto)); in Verzug geratene Kredite und Schuldtitel (> 90 Tage) im Verhältnis zu Kredite und Schuldtitel insgesamt; Deckungsgrad (Sonderaufwendungen für Kredite und Schuldtitel im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto)); Deckungsgrad (alle Aufwendungen für Kredite und Schuldtitel im Verhältnis zu wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto)); wertgeminderte finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; wertgeminderte Schuldtitel im Verhältnis zu Schuldtitel insgesamt; kumulierte Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt (brutto);
c)
Indikatoren für Einkommensrisiken: Eigenkapitalrendite; Rendite aus regulatorischen Eigenkapitalanforderungen; Aufwand-/Ertrag-Relation; Gesamtkapitalrendite; Nettozinsertrag im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettoerträge aus Gebühren und Provisionen im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Dividendeneinkünfte im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; realisierte Nettogewinne (-Verluste) aus nicht zum Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten — durch Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung — im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettogewinne aus als Handelsbestand gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettogewinne aus zum Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten — durch Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung — im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; sonstige betriebliche Erträge (netto) im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Nettoerträge im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt; Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte im Verhältnis zu Betriebsergebnis insgesamt;
d)
Bilanzstruktur: Verhältnis von Krediten zu Einlagen; Kundeneinlagen im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Leverage Ratio (Kernkapital im Verhältnis zu (Aktiva insgesamt — immaterielle Vermögenswerte)); Schuldverschreibungen im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Einlagen von Kreditinstituten im Verhältnis zu Passiva insgesamt; Eigenkapital im Verhältnis zu Passiva und Eigenkapital insgesamt; Barmittel und Handelsaktiva im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; Barmittel, Handelsaktiva und zur Veräußerung verfügbare Aktiva im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; als Handelsbestand gehaltene finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; als Handelsbestand gehaltene finanzielle Vermögenswerte im Verhältnis zu Passiva und Eigenkapital insgesamt; Darlehen und Kredite (außer Handelsbuch) im Verhältnis zu Aktiva insgesamt; Verschuldungsgrad; außerbilanzielle Positionen im Verhältnis zu Aktiva insgesamt;
e)
Wachstumsraten (%) pro Jahr Aktiva insgesamt; Kredite insgesamt; Kundeneinlagen insgesamt; Betriebsergebnis insgesamt; Wertminderungen finanzieller Vermögenswerte; in Verzug geratene Kredite und Schuldtitel (> 90 Tage); wertgeminderte Kredite und Schuldtitel insgesamt (brutto); risikogewichtete Aktiva.
A2 Datensatz: vierteljährliche Daten zur Liquidität Die EBA übermittelt dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten und die folgenden Streuungsmaße: Minimum, erste (untere) und dritte (obere) Quartile, Median, Durchschnitt, Maximum. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Werktage nachdem die EBA die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden erhalten hat, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Die Informationen in der ersten Übermittlung beziehen sich auf Mitte 2013, abhängig von den letzten Änderungen der Meldebestimmungen, die in der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) sowie der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) festgelegt wurden. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Historische Daten sind nicht erforderlich. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Näherungswerte auf der Grundlage von verfügbaren Daten über die Mindestliquiditätsquote und die strukturelle Liquiditätsquote.
A3 Datensatz: vierteljährliche Daten aus EBA-Formularen für die gemeinsame Meldung von Großkrediten Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EBA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EBA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten sowie die vom ESRB und der EBA vereinbarten Streuungsmaße: Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Werktage nach Erhalt der Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, was 90 Tage nach dem Referenzdatum der Fall ist. Die Informationen in der ersten Übermittlung beziehen sich auf Ende Dezember 2011. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EBA vereinbart. Historische Daten sind nicht erforderlich. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Anzahl der Großkredite großer Bankengruppen der Union, Anzahl der Großkredite aufgegliedert nach Land und Sektor des Geschäftspartners (Staat, sonstige große Bankengruppen in der Union, sonstige Banken, sonstige Finanzintermediäre, nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Einzelhandel); Beträge (Engagement vor Kreditrisikominderung) der Großkredite großer Bankengruppen der Union, aufgegliedert nach Instrument (Aktiva, Derivate, außerbilanzielle Instrumente, indirekte Kreditrisiken) sowie Prozentsatz der Eigenmittel; Beträge (Engagement nach Kreditrisikominderung, davon Anlagebuchpositionen) von Großkrediten großer Bankengruppen der Union sowie Prozentsatz der Eigenmittel.
B.
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Die EIOPA meldet folgende Datensätze: Der B1-Datensatz bezieht sich auf große Versicherungsunternehmen der Union, die von der EIOPA bestimmt wurden. Der B2-Datensatz bezieht sich auf alle Versicherungsunternehmen der Union, wobei diese aggregierten Informationen auf Einzelbasis erhoben werden.
B1 Datensatz: jährliche beschleunigte Meldung Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EIOPA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EIOPA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten, als Gesamtbeträge oder als Streuungsmaße: ungewichteter Durchschnitt, gewichteter Durchschnitt nach Bruttobeiträgen, Median, erstes Quartil, drittes Quartil, Minimum, Maximum. Die Informationen werden jährlich übermittelt, etwa 80 Kalendertage nach dem Referenzjahr. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird von dem ESRB und der EIOPA vereinbart. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:
B1 a)
Gesamtbeträge (Summe):
i)
Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung): gebuchte Bruttobeiträge; verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf;
ii)
Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle, Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb, verfügbares Solvenzkapital, Solvenzkapitalbedarf;
iii)
Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf.
b)
Streuungsmaße:
i)
Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) Wachstumsrate der gebuchten Bruttobeiträge; Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient.
ii)
Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); Schadenquote; Kostenquote, Schaden-Kosten-Quote (combined ratio), Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient;
iii)
Lebensversicherungsgeschäft: Wachstumsrate der gebuchten Bruttobeiträge, aufgegliedert nach Versicherungszweig (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung, nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); Eigenkapitalrendite; Gesamtkapitalrendite; Solvabilitätskoeffizient.
B2 Datensatz: jährliche regelmäßige Meldung Soweit die relevanten Informationen in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und im Einklang mit der allgemeinen Regelung über aggregierte Informationen erhoben wurden, übermittelt die EIOPA dem ESRB die zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der EIOPA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlichen Daten als Gesamtbeträge: ungewichteter Durchschnitt, gewichteter Durchschnitt nach Bruttobeiträgen, Gesamtquoten für große Versicherungsunternehmen der Union, Median, erstes Quartil, drittes Quartil, Minimum, Maximum. Die Informationen werden jährlich übermittelt, etwa 270 Kalendertage nach dem Referenzjahr. Das Datum für die erste Übermittlung der Daten wird zwischen dem ESRB und der EIOPA vereinbart. Historische Reihen werden ab 2003 geliefert. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen:
B2 a)
Versicherungsgeschäft insgesamt (Lebensversicherung und Nicht-Lebensversicherung) gebuchte Bruttobeiträge; verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf;
b)
Nicht-Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (Unfall- und Krankenversicherung; Kraftfahrzeugversicherung; Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung; sonstige Kraftfahrzeugversicherung; See-, Luftfahrt- und Transportversicherung; Feuer- und Sachversicherung; allgemeine Haftpflichtversicherung; Kredit- und Kautionsversicherung; sonstige Versicherungszweige); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle, Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb, verfügbares Solvenzkapital, Solvenzkapitalbedarf;
c)
Lebensversicherungsgeschäft: gebuchte Bruttobeiträge aufgegliedert nach Versicherungszweigen (fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; nicht fonds- und indexgebundene Lebensversicherung; Kapitalisierungsversicherung, Gruppenpensionsversicherung, sonstige Lebensversicherung); verdiente Nettobeiträge; Nettoaufwendungen für Versicherungsfälle; Nettoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb; verfügbares Solvenzkapital; Solvenzkapitalbedarf.
C.
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Die ESMA stellt die folgenden Datensätze zur Verfügung:
C1 Datensatz: Datenbank der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Die ESMA übermittelt dem ESRB Daten, die in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben wurden und zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der ESMA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlich sind. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Tage nach dem Referenzzeitraum. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird zwischen dem ESRB und der EIOPA vereinbart. Historische Daten werden ab November 2007 geliefert. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die systematischen Internalisierer zugelassen hat; Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Multilateralen Handelssysteme zugelassen hat, Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die den geregelten Markt zugelassen hat, Name und Bezeichnung des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Clearinghäuser der zentralen Gegenpartei zugelassen haben.
C2 Datensatz: Datenbank des Referenzdatensystems Die ESMA übermittelt dem ESRB Daten, die in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden erhoben werden und zur Zusammenstellung der unten genannten, auch von der ESMA zur Verfügung gestellten Indikatoren erforderlich sind, sowie Streuungsmaße, die vom ESRB und der ESMA vereinbart wurden. Diese Informationen werden vierteljährlich übermittelt, fünf Tage nach dem Referenzzeitraum. Das Datum für die erste Übermittlung der Informationen wird zwischen dem ESRB und der ESMA vereinbart. Historische Daten werden ab Juni 2009 geliefert. Die folgenden Indikatoren sind zur Verfügung zu stellen: Aufgliederung der zum Handel an Märkten des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Finanzinstrumente, deren Code in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten ES (Stammaktien) lautet; Anzahl der Instrumente, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten; Anzahl der zugelassenen Instrumente aufgegliedert nach Markt; Anzahl neu emittierter Instrumente aufgegliedert nach Markt; Anzahl neu emittierter Instrumente, aufgegliedert nach Mitgliedstaaten.
ANHANG III Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf Informationen durch den ESRB
A.
ALLGEMEINE ÜBERLEGUNGEN
1. Feststellung der Notwendigkeit einer Ad-hoc-Umfrage
1.1 Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann verlangen, dass ihm aggregierte Informationen auf Ad-hoc-Basis zur Verfügung gestellt werden. Diesen Ad-hoc-Anfragen durch den ESRB wird durch Folgendes entsprochen: a) die Bereitstellung von Informationen, die bereits durch das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs), kommerzielle Datenanbieter oder die Datenbanken internationaler Organisationen, wie z. B. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) zur Verfügung stehen; oder b) die Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage.
1.2 Im Hinblick auf Vorstehendes werden anfängliche Ad-hoc-Anfragen in Bezug auf aggregierte Informationen, die durch die ESRB-Strukturen eingereicht werden, in der Regel zu einer Untersuchungsphase führen, mit dem Ziel festzustellen, ob die Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage notwendig ist. In der Untersuchungsphase wird insbesondere analysiert, welche quantitativen und qualitativen Daten bereits zur Verfügung stehen und ob sie geeignet sind. Sofern die zur Verfügung stehenden Daten nicht geeignet sind und es notwendig ist, Daten von Berichtspflichtigen im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage zu erheben, können in der Untersuchungsphase bereits der relevante Kreis der Berichtspflichtigen bestimmt und die ungefähren Kostenauswirkungen für die Berichtspflichtigen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ad-hoc-Umfrage ermittelt werden. Das Ergebnis der Untersuchung kann dazu führen, dass der Verwaltungsrat des ESRB einen Beschluss zur Erhebung aggregierter Informationen im Rahmen einer Ad-hoc-Umfrage erlässt.
1.3 Der ESRB und eine oder mehrere ESAs können aufgrund eines gemeinsamen Interesses an einem bestimmten Thema vereinbaren, eine gemeinsame Ad-hoc-Umfrage durchzuführen. In dem Fall ist eine Untersuchungsphase nicht erforderlich.
2. Typen von Ad-hoc-Umfragen
2.1 Es können zwei Typen von Ad-hoc-Umfragen durchgeführt werden:
2.
grp_1 a)
Bei Typ 1-Umfragen liegt der Schwerpunkt auf bestimmten Fragen, z. B. einer adäquaten Risikobeurteilung, und diese Umfragen haben in der Regel zum Ziel, detailliertere Aufgliederungen innerhalb regelmäßiger Datenerhebungen zu liefern, z. B. davon:-Positionen. Typ 1-Umfragen können auch Datensätze umfassen, die zu einer (regelmäßigen) Datenerhebung in einem anderem Zusammenhang oder durch eine andere Organisation führen, wie dem Internationalen Währungsfonds oder der BIZ, und für die bereits festgelegte methodische Rahmen bestehen;
b)
Typ 2-Umfragen erfassen Entwicklungen, die zuvor noch nicht analysiert wurden, für die kein methodischer Rahmen festgelegt ist und keine regelmäßige Datenerhebung erfolgt. Typ 2-Umfragen sind mit einem erheblich größeren Arbeitsaufwand verbunden als Typ 1-Umfragen und es gibt unter Umständen keine Richtwerte für sie. Aus Typ 2-Umfragen gewonnene Informationen sind gegebenenfalls schwieriger zu interpretieren. Die Notwendigkeit, die relevanten Berichtspflichtigen zu ermitteln und einen methodischen Rahmen zu schaffen, kann bedeuten, dass ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich ist, bevor Informationen erhoben werden.
2.2 Im Rahmen der Beschlussfassung, ob eine Ad-hoc-Umfrage notwendig ist, wird der Verwaltungsrat des ESRB über die wahrscheinlichen, mit einer solchen Umfrage verbundenen Kosten und den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Umfrage informiert.
B.
GRUNDSÄTZE UND VERFAHREN FÜR DIE BEHANDLUNG VON AD-HOC-ANFRAGEN
3. Grundsätze Das Sekretariat des ESRB, die Europäische Zentralbank (EZB) und die ESAs (im Folgenden: Parteien) halten die folgenden Grundsätze ein, wenn sie Ad-hoc-Informationsanfragen des ESRB entsprechen:
3. a)
vereinbarte Verfahrensschritte sind einzuhalten und sollten in transparenter Weise angewendet werden;
b)
eine übermäßige Interaktion mit Berichtspflichtigen ist zu vermeiden;
c)
bestehende Informationen sind zu verschiedenen analytischen und operationellen Zwecken bestmöglich zu verwenden, dabei sind die erforderlichen rechtlichen Beschränkungen und Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit einzuhalten;
d)
bestehende, soweit möglich harmonisierte methodische Rahmen und Datenbestände sind weitestgehend zu verwenden;
e)
es sind geeignete Verfahren (Best Practices) für Ad-hoc-Umfragen zu entwickeln, indem Rückmeldungsmechanismen eingeführt werden und Informationen über Methoden zwischen allen beteiligten Parteien ausgetauscht werden.
4. Verfahren
4.
4.14.1.14.1.24.1.3
Untersuchungsphase Die ESRB-Strukturen übermitteln ihre anfänglichen Anfragen in Bezug auf eine Ad-hoc-Erhebung aggregierter Informationen an das Sekretariat des ESRB, das anschließend mit Unterstützung der EZB die Untersuchungsphase organisiert, indem es die im Folgenden dargelegten Schritte unternimmt. Die anfängliche Informationsanfrage wird in konkrete Datenanforderungen umgesetzt und die Verfügbarkeit und Qualität der relevanten Informationen wird innerhalb der relevanten Organisationen beurteilt. Die ESAs und der Gemeinsame Ausschuss der ESAs werden über den Inhalt der anfänglichen Ad-hoc-Anfrage informiert und ersucht, bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Informationen mit der EZB zusammenzuarbeiten, damit früher erhobene Informationen weitestgehend genutzt werden können und einer erhöhten Berichtslast vorgebeugt wird. In der Untersuchungsphase können auch das ESZB, einschließlich des Ausschusses für Statistik (STC) des ESZB, des Ausschusses für Finanzstabilität (FSC) des ESZB, oder andere Quellen innerhalb des Europäischen Statistischen Systems, kommerzielle Datenanbieter sowie internationale Organisationen, wie z. B. die BIZ, herangezogen werden. Sofern als Ergebnis der Untersuchungsphase: a) geeignete Daten oder akzeptable Näherungswerte zur Verfügung stehen, deren Qualität ausreichend ist, und b) die Zustimmung des Eigentümers zur Verwendung nicht vollständig öffentlicher Daten eingeholt wurde, werden diese Daten der betreffenden, die Information verlangenden ESRB-Struktur über das Sekretariat des ESRB zur Verfügung gestellt, zusammen mit der erforderlichen Qualitätsbeurteilung und den Informationen über die Kosten von Daten, die über kommerzielle Anbieter gewonnen wurden. In sonstigen Fällen, insbesondere wenn einer der folgenden Umstände eintritt: a) Näherungswerte stehen zur Verfügung, ihre Qualität ist jedoch nicht bekannt oder unzureichend; b) Daten oder Näherungswerte stehen nicht zur Verfügung; c) die Zustimmung zur Verwendung von Daten, die nicht vollständig öffentlich sind, wurde nicht eingeholt, teilt die EZB dem ESRB das Ergebnis der Beurteilung über die Verfügbarkeit von Informationen mit und sie schlägt mögliche Quellen und Methoden für eine Ad-hoc-Umfrage vor, einschließlich: i) der Kategorien und Anzahl der Berichtspflichtigen, ii) der Berichtswege, z. B. der STC, der FSC oder die ESAs, iii) der näherungsweisen Schätzung der Kosten und des Zeitrahmens, iv) der erwarteten Schwierigkeiten.
4.24.2.14.2.24.2.34.2.4
Datenerhebungsphase Nach Erhalt der Ergebnisse der Untersuchung reicht das Sekretariat des ESRB über den Lenkungsausschuss des ESRB einen vom Verwaltungsrat des ESRB zu genehmigenden Vorschlag über Folgemaßnahmen ein sowie eine näherungsweise Kosten-Nutzenbewertung. Der Verwaltungsrat des ESRB beschließt, ob eine Ad-hoc-Umfrage durchgeführt wird, die gegebenenfalls eine Beteiligung von Berichtspflichtigen erfordert. Der Verwaltungsrat kann insbesondere Folgendes festlegen: a) den Grad der Aufgliederung der erforderlichen Informationen auf Instituts- und Positionsebene, b) die anzuwendende Vertraulichkeitsregelung, insbesondere wer Zugang zu welchen Daten haben wird und wie die Daten gespeichert und übermittelt werden, c) die Fristen für die Bereitstellung der Informationen. Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch eine ESA durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB Kontakt mit der betreffenden ESA und dem Gemeinsamen Ausschuss auf. Die Daten können über die EZB übermittelt werden, was vollständig mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken im Einklang steht. Wenn eine Ad-hoc-Umfrage durch das ESZB durchgeführt wird, nimmt das Sekretariat des ESRB mit der EZB Kontakt auf, die sich daraufhin über die zuständigen nationalen Behörden unter Verwendung der geeigneten ESZB-Ausschüsse unter Beachtung der geltenden Vertraulichkeitsregelungen mit den möglichen Berichtspflichtigen in Verbindung setzt. Nach Abschluss jeder Ad-hoc-Umfrage tauschen die Parteien Informationen über die Durchführung der Umfrage aus, insbesondere über die angewandten Methoden und Qualitätsüberprüfungen sowie über etwaige Schwierigkeiten, die ihnen begegnet sind, um die Wirksamkeit und Effizienz künftiger Umfragen zu verbessern.