State aid — Germany State aid No SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) — Nürburgring Invitation to submit comments pursuant to Article 108(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union (Text with EEA relevance) 2012/C 216/02
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Contents
By means of the letter dated 21 March 2012, reproduced in the authentic language on the pages following this summary, the Commission notified Germany of its decision to initiate the procedure laid down in Article 108(2) of the Treaty on the Functioning of the European Union (TFEU) concerning the abovementioned measure. Interested parties may submit their comments on the measure in respect of which the Commission is initiating the procedure within one month of the date of publication of this summary and the following letter, to: European Commission Directorate-General for Competition Directorate C Rue de la Loi/Wetstraat, 200 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax No: +32 2 296 12 42 These comments will be communicated to Germany. Confidential treatment of the identity of the interested party submitting the comments may be requested in writing, stating the reasons for the request. PROCEDURE The owner of a leisure park in the German Eifel region and a German automotive association complained about alleged State aid involved in the financing of the German Nürburgring race track and the leisure facilities at that race track. The German authorities have submitted their observations regarding the afore-mentioned complaints. DESCRIPTION OF THE MEASURE The current investigation concerns the financing of several aspects of the investment and operation of i) the Nürburgring race track and ii) various leisure attractions around it as well as iii) the organisation of the Formula 1 races on it. The leisure attractions (including hotels), but also further elements of the race track itself (mainly a tribune), were developed under the Nürburgring 2009 project. Based on currently available information, the funding for the race tracks and the leisure facilities involves an amount of approximately EUR 486 million. Five entities have granted funds: the Land Rhineland Palatinate, the publically owned bank Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH, the publically owned company Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH, the district of Ahrweiler and the publically owned owner of the ring, Nürburgring GmbH. The various measures include in particular the payments in the capital reserve by the Land, the increases of own capital by the Land and the district of Ahrweiler, the short-term financing through the cash pooling between undertakings of the Land, the long-term re-financing through the afore-mentioned publicly owned bank and the underlying guarantee provided by the Land, the lease of the Nürburgring complex, the silent partnerships of the afore-mentioned publicly owned company in a private company and the underlying guarantee provided by the Land, the shareholder loans by the Land, the revenues of the owner of the Nürburgring complex from a tax on gambling, the transfer of shares of a private company to the same owner and the concession regarding the organisation of Formula 1 race events. Until April 2010 the race track was operated by Nürburgring GmbH, who was also the owner of the race track and the leisure park. The hotels were owned by predominantly private companies. As of May 2010, a restructuring of the ownership and management of the ring and the facilities took place. The public owned companies remained the owner of the race track and leisure park and acquired ownership over the hotels. The operation of the whole complex was granted to Nürburgring Automotive GmbH. ASSESSMENT OF THE MEASURE The Commission, after carrying out the preliminary assessment, has doubts that the measures do not constitute state aid within the meaning of Article 107(1) TFEU. In particular, the preliminary assessment of the Commissions shows that a selective, economic advantage cannot be excluded and consequently the project would involve state aid. In addition, the public financing of the measures would most likely distort, or at least, threaten to distort competition. The complex has the capacity to host large international motor sport events including the Formula 1 races, and thus an effect on competition and trade between Member States cannot be excluded. Therefore, at this stage and based on its preliminary assessment, the Commission cannot exclude that the measures, none of which was notified to the Commission for its prior approval, include elements of state aid within the meaning of Article 107(1) TFEU. Under the conditions referred to above, it is necessary to consider whether any of the measures can be found to be compatible with the internal market under Article 106(2) TFEU. Such assessment includes examination of whether there is an act of entrustment, whereby the State confers responsibility for the execution of a certain task to an undertaking, whether the entrustment relates to a service of general economic interest, whether it is necessary for the performance of the tasks assigned and proportional to that end and whether the development of trade is not affected to such an extent as would be contrary to the interests of the Union. Following its preliminary assessment, the Commission has doubts whether the any of the measures could be deemed compatible under Article 106(2) TFEU. It is also necessary to consider whether the measure can be found to be compatible with the internal market under Article 107(3)(c) TFEU. Such assessment includes examination of whether the measure pursues a policy objective of common interest, as well as whether it is necessary and proportional and does not cause undue distortion of competition. Following its preliminary assessment, the Commission has doubts whether the proposed project could be deemed compatible under Article 107(3)(c) TFEU. Given these doubts and the impact of potential state aid on the investments of private operators it appears necessary that the Commission opens the formal investigation procedure. The Commission wishes to remind Germany that Article 108(3) TFEU has suspensory effect, and would draw your attention to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.
die Kommission möchte die Bundesrepublik Deutschland darüber in Kenntnis setzen, dass nach Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Informationen über die vorgenannten Beihilfemaßnahmen beschlossen wurde, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden AEUV) einzuleiten. Mit Schreiben vom 27. Juli 2010 und 19. Januar 2011 übermittelte der Eigentümer eines Freizeitparks in der deutschen Region Eifel und mit Schreiben vom 6. April 2011, 3. August 2011, 17. Oktober 2011 und 16. November 2011 übermittelte ein deutscher Automobilverband Informationen über angebliche staatliche Beihilfen für die Finanzierung der Freizeiteinrichtungen an der deutschen Rennstrecke am Nürburgring. Am 18. Oktober 2011 traf die Kommission mit den Vertretern des Automobilverbands zusammen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 und 3. Mai 2011 übermittelte die Kommission Deutschland die Beschwerden und forderte weitergehende Informationen über die angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahmen an. Nach mehrfacher Verlängerung der Antwortfrist übermittelten die deutschen Behörden mit Schreiben vom 27. Mai 2011 und 16. Juni 2011 Auskünfte auf die Auskunftsersuchen. Die Antworten der deutschen Behörden vom 27. Mai 2011 und 16. Juni 2011 waren nicht vollständig. Daher forderte die Kommission mit Schreiben vom 26. Juli 2011 weitere Auskünfte über die angeblichen staatlichen Beihilfemaßnahmen an. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragten die deutschen Behörden eine Fristverlängerung bis 30. September 2011, die bewilligt wurde. Nachdem von dem in Erwägungsgrund (1) genannten Verband weitere Auskünfte erteilt worden waren, übermittelte die Kommission den deutschen Behörden am 2. September 2011 ein weiteres Auskunftsersuchen. Mit Schreiben vom 23. September 2011 baten die deutschen Behörden für die Beantwortung der Auskunftsersuchen vom 26. Juli 2011 und 2. September 2011 um Fristverlängerung bis 17. Oktober 2011; diese Fristverlängerung wurde bewilligt. Nach einem Treffen mit den deutschen Behörden am 12. Oktober 2011 gewährte die Kommission auf eine weitere Bitte Deutschlands für die beiden Auskunftsersuchen eine weitere Fristverlängerung bis 15. November 2011. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 15. November 2011, welches durch ein Schreiben vom 8. Februar 2012 vervollständigt wurde. DARSTELLUNG DER MASSNAHMEN Die derzeitige Untersuchung betrifft die Finanzierung verschiedener Aspekte hinsichtlich der Investitionen in die und des Betriebs i) der Rennstrecke Nürburgring und ii) der verschiedenen Freizeiteinrichtungen im Umfeld der Rennstrecke sowie iii) der Organisation der Rennveranstaltungen der Formel 1 auf der Rennstrecke. Die Freizeiteinrichtungen, aber auch die übrigen Komponenten der eigentlichen Rennstrecke (hauptsächlich eine Tribüne) wurden im Rahmen des Projekts Nürburgring 2009 entwickelt bzw. errichtet. Wie aus den vorliegenden Informationen hervorgeht, belaufen sich die Fördermittel zur Finanzierung der Rennstrecke und der Freizeiteinrichtungen auf rund […] Mio. EUR, hauptsächlich in Form von Bankkrediten und Gesellschafterdarlehen sowie Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Die genaue Höhe aller Finanzierungsmaßnahmen insgesamt muss allerdings bei der Untersuchung ermittelt werden, da immer noch einige Auskünfte fehlen. Allgemeine Informationen zur Rennstrecke und zum Freizeitpark Nürburgring Der Nürburgring ist eine Motor- und Rennsportstrecke im deutschen Bundesland Rheinland-Pfalz (im Folgenden das Land). Die Rennstrecke umfasst eine moderne, 1984 errichtete Grand-Prix-Rennstrecke und die 1927 eröffnete, wesentlich längere alte Nordschleife. Ferner gehört zum Nürburgring ein Freizeitpark namens ring werk (vormals Erlebniswelt). Der Nürburgring dient als Grand-Prix-Strecke für Rennveranstaltungen der Formel 1 (über 68000 Besucher an vier Veranstaltungstagen im Juli 2011). Neben Motorsportveranstaltungen werden am Nürburgring verschiedene Sport- und Kulturveranstaltungen durchgeführt (die von der Nürburgring GmbH und anderen Unternehmen im Jahr 2009 organisierten Veranstaltungen wurden von insgesamt mehr als […] Besuchern frequentiert), darunter die in jedem Sommer stattfindende bekannte Konzertveranstaltung Rock am Ring (zu der am Veranstaltungswochenende im Jahr 2009 über 80000 Besucher kamen). Der Nürburgring liegt rund 174 km westlich der Stadt Frankfurt am Main und etwa 141 km nordöstlich der Stadt Luxemburg. Das Einzugsgebiet der Rennstrecke Nürburgring könnte auch von anderen Rennstrecken abgedeckt werden, von denen die Rennstrecke Spa-Francorchamps am nächsten gelegen ist (Entfernung von der Rennstrecke Nürburgring rund 107 km). Das Einzugsgebiet des Freizeitparks Nürburgring könnte auch von anderen Freizeitparks bedient werden, von denen der Eifelpark Gondorf am nächsten gelegen ist (Entfernung vom Freizeitpark Nürburgring rund 64 km). Nach dem Rennkalender 2012 werden sieben Formel-1-Grand-Prix-Rennen auf Rennstrecken in der Europäischen Union veranstaltet – neben den Rennstrecken in Deutschland (Nürburgring und Hockenheimring) finden diese Rennen auf dem Circuit de Spa-Francorchamps in Belgien, dem Silverstone Circuit im Vereinigten Königreich, dem Hungaroring in Ungarn, dem Autodromo di Monza in Italien, dem Circuit de Cataluña und dem Valencia Street Circuit in Spanien statt. Die Rennstrecke Nürburgring zählt derzeit zu den größten Rennstrecken in Deutschland. In den Jahren 1995 bis 2009 lagen die Besucherzahlen der Rennstrecke zwischen […] im Jahr 1998 und […] im 2001. In den Jahren von 2001 bis 2006 lagen die Besucherzahlen des Freizeitparks zwischen […] im Jahr 2001 und […] im Jahr 2006. Bis April 2010 war Eigentümerin und Betreiberin des Nürburgrings die Nürburgring GmbH (NG) mit dem Geschäftsgegenstand Förderung des Automobilsektors und des Motorsports sowie Förderung des Tourismus in der Region Eifel. Die NG gehört zu 90 % dem Land und zu 10 % dem Landkreis Ahrweiler. Die NG hatte verschiedene Tochterunternehmen für verschiedene Aktivitäten im Zusammenhang mit der Rennstrecke. Das Projekt Nürburgring 2009 Um die Attraktivität des Nürburgrings während des gesamten Jahres zu steigern, wurde das Projekt Nürburgring 2009 aufgelegt, mit dem die Rennstrecke durch verschiedene Attraktionen aufgewertet werden sollte. Das Projekt wurde vom Land förmlich genehmigt und am 19. November 2007 vom Aufsichtsrat der NG gebilligt. Das Projekt Nürburgring 2009 besteht aus den Teilbereichen I und II: Der Teilbereich I (Tribüne) wurde von der NG entwickelt und finanziert. Er umfasst:
die Komponente IA (Tribüne), bestehend aus Tribüne, welcome center, ring arena (für bis zu 5100 Besucher) und Erschließungsmaßnahmen,
die Komponente IB (Erlebniswelt), bestehend aus ring boulevard (Shopping Mall mit der größten Multitouch-Video-Wand der Welt), WARSTEINER Eventcenter (für bis zu 1500 Besucher), Autowelten (Ausstellungs- und Verkaufsflächen für Automobilhersteller), ring werk (Indoor-Attraktionen wie ein Multi-Media-Theater, eine historische Ausstellung, interaktive Anwendungen und ring racer, die schnellste Achterbahn Europas) sowie die ring kartbahn (eine Indoor-Kartbahn).
Die nachstehende Tabelle zeigt eine Übersicht über die Kosten der Maßnahmen für Teilbereich I: Betrag (in EUR) Tribüne […] Mio. Multifunktionshallen […] Mio. Innere und äußere Erschließungsmaßnahmen […] Mio. Ring werk […] Mio. Autowelten […] Mio. Parkhaus […] Mio. Ausstattung […] Mio. Gesamt 215 Mio. Die NG bemühet sich um eine langfristige Finanzierung des Teilbereichs I am Markt. Am 4. August 2006 schloss die NG mit der IPC International Cooperation Project SA (IPC) einen Projektfinanzierungs- und -entwicklungsvertrag. Gegenstand dieses Vertrags ist die exklusive Beauftragung der IPC durch die NG mit der Vermittlung eines Investors für das Projekt Nürburgring 2009. Unternehmenszweck der IPC ist der An- und Verkauf von Immobilien, der Handel als Makler mit Immobilien, die Immobilienverwaltung sowie die Projektfinanzierung. Mit Verträgen vom 17. September 2008 und 27. Oktober 2008 traten die Pinebeck S.A. (Pinebeck) und deren 100 %ige Tochtergesellschaften Pinebeck Nürburgring GmbH (PNG) und Pinebeck GmbH in die bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen der NG und der IPC ein. Unternehmenszweck von Pinebeck ist der An- und Verkauf von Immobilien, der Handel als Makler mit Immobilien, die Immobilienverwaltung sowie die Projektfinanzierung. Der Teilbereich II (Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe) besteht aus zwei Hotels (einschließlich eines Spielcasinos), 100 Ferienhäusern, fünf Restaurants, einer Diskothek und einem Merchandising-Shop. Die Investition in Höhe von 115 Mio. EUR war notwendig, um den erwarteten höheren Besucherzahlen Rechnung zu tragen. Der Teilbereich II wurde von dem Privatunternehmen Mediinvest GmbH und von der Motorsport Resort Nürburgring GmbH sowie der Congress-und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH entwickelt. Unternehmenszweck der Mediinvest GmbH (Mediinvest) ist die Vermittlung von Verträgen über Grundstücke und Immobilien, Projektentwicklung sowie der Bau von Immobilien, Ferienanlagen und Resorts. Geschäftsführender Alleingesellschafter der Mediinvest ist Herr Kai Richter. Die Mediinvest hatte verschiedene Tochtergesellschaften, die für unterschiedliche Aktivitäten, hauptsächlich im Zusammenhang mit Beherbergungseinrichtungen, verantwortlich waren. Unternehmenszweck der Motorsport Resort Nürburgring GmbH (MSR) ist die Projektentwicklung und die Errichtung von Immobilien, Ferienanlagen, Hotels und Resorts sowie die Beteiligung an Unternehmen, die mit der Projektentwicklung am Nürburgring in Verbindung stehen. Seit dem 25. März 2010 befindet sich die MSR zu 93,3 % im Eigentum der NG und zu 6,7 % im Eigentum der Rheinland-Pfälzische Gesellschaft für Immobilien und Projektmanagement GmbH (RIM). Unternehmenszweck der Congress- und Motorsport Hotel Nürburgring GmbH (CMHN) ist die Errichtung und der Betrieb von Hotels, Ferienimmobilien und Resorts. Die CMHN ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der MSR. Der Teilbereich II des Projekts wurde von der Geisler & Trimmel General Contractor GmbH (Geisler & Trimmel) und der Weber Projektierungs- und Realisierungs GmbH (Weber) gebaut. Der Kommission liegen keine Angaben über die finanzielle Lage der Mediinvest, der MSR und der CMHN vor. Sie fordert daher Deutschland auf, für die genannten Unternehmen die in Tabelle 2 aufgeführten Finanzkennzahlen für die Jahre 2006 bis 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012 vorzulegen. Deutschland gibt an, dass es nicht gelungen war, für Teilbereich I oder Teilbereich II einen privaten Investor zu finden. Umstrukturierung von Eigentumsverhältnissen und Betrieb im Jahr 2010 Bis zum 30. April 2010 wurde die Rennstrecke (einschließlich Teilbereich I, Tribüne) von der NG betrieben, die daneben auch rechtmäßige Eigentümerin der Rennstrecke und des Freizeitparks war. Der Freizeitpark wurde von der Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG betrieben. Die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe (Teilbereich II) standen im Eigentum der MSR und der CMHN und wurden von der Lindner Hotels AG betrieben. Am 1. Mai 2010 erfolgte eine Umstrukturierung von Eigentumsverhältnissen und Betrieb der Rennstrecke und der Einrichtungen. Dahinter stand der Gedanke, dass der Betrieb von Teilbereich I und Teilbereich II in einer Hand zusammengeführt werden sollte und dass Eigentum und Betrieb aufgeteilt werden sollten. Die NG blieb Eigentümerin von Teilbereich I; durch ihren Anteil von 93,3 % an der MSR erwarb sie das Eigentum an Teilbereich II und wurde mittelbar Eigentümerin von 93,3 % der CMHN. Der Betrieb von Teilbereich I und Teilbereich II wurde der Nürburgring Automotive GmbH (NAG) übertragen. Unternehmenszweck der NAG ist der Betrieb der Rennstrecken des Nürburgrings, der am Nürburgring ansässigen Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, des Fahrsicherheitszentrums, der Rennfahrschule, der Multifunktionshallen, des ring werks sowie aller weiteren Destinationen des Nürburgrings. Gesellschafter der NAG waren zu jeweils 50 % die Mediinvest und die Lindner Unternehmensgruppe GmbH & Co Hotel KG. Betreiberin von Teilbereich II ist nach wie vor die Lindner Hotels AG. Der Kommission liegen keine Angaben über die finanzielle Lage der NAG vor. Sie fordert daher Deutschland auf, für das genannten Unternehmen die in Tabelle 2 aufgeführten Finanzkennzahlen für die Jahre 2006 bis 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012 vorzulegen. Weitere Angaben zur NG Zwischen 2006 und 2008 befand sich die NG in Schwierigkeiten, wodurch sie in ihrer Fähigkeit, das Projekt Nürburgring 2009 und die Rennveranstaltungen der Formel 1 der Jahre 2007, 2009 und 2011 zu finanzieren, beeinträchtigt war. (in Tsd. EUR) 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Jahresergebnis 241 –503 528 –9581 –9672 –40202 –961 –3045 Umsatz […] […] […] […] […] […] 29925 22014 Operativer Cashflow — — […] […] […] […] […] […] Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Kreditinstituten […] […] […] […] […] […] […] […] Verbindlichkeiten insgesamt — […] […] […] […] […] 46773 99074 Zinsaufwendungen […] […] […] […] […] 783 1237 2385 Eigenkapital 15228 18602 19130 37275 27603 –12599 –10227 –9939 Bei einer Prüfung der Berechnung der Jahresergebnisse des Unternehmens werden die Auswirkungen der schwachen finanziellen und betrieblichen Ergebnisse deutlich. Wie Tabelle 2 zu entnehmen ist, stiegen die Umsatzzahlen von 2006 auf 2007 leicht an. Der Wegfall der Rennveranstaltungen der Formel 1 führte zu Umsatzeinbußen von 29,925 Mio. EUR im Jahr 2007 auf 22,014 Mio. EUR im Jahr 2008; im selben Zeitraum stiegen die Verbindlichkeiten der NG gegenüber ihren Gesellschaftern und den Kreditinstituten um […] Mio. EUR auf […] Mio. EUR. Durch das Projekt Nürburgring 2009 erhöhten sich die Verbindlichkeiten der NG und die Zinsaufwendungen. Aufgrund der Drohverlustrückstellungen für die Formel-1-Rennveranstaltungen war das Eigenkapital negativ. Hingegen stieg der operative Cashflow zwischen 2006 und 2008. Über die finanzielle Lage der NG in den Jahren 2009 bis 2012 liegen der Kommission nur eingeschränkte Angaben vor. Die Kommission fordert daher die deutschen Behörden auf, für die Jahre 2009 bis 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012 einen Überblick über die in der Tabelle 2 aufgeführten Finanzkennzahlen der NG vorzulegen. Vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 stand die NG in Beteiligungs- und Vertragsbeziehungen mit verschiedenen anderen Unternehmen. Folgende Unternehmen erhielten von der NG Darlehen oder anderweitige Unterstützung. Unternehmenszweck der Erlebnispark Nürburgring GmbH & Co. KG (EWN) war der Betrieb der Erlebniswelt mit motorsportlich orientierten Attraktionen am Nürburgring. Am 31. März 2011 wurde die Gesellschaft umfirmiert in ring werk GmbH & Co. KG, alleinige Gesellschafterin war bis zum 24. August 2011 die NG – zu diesem Zeitpunkt ging das Eigentum an der EWN auf die NG über, wodurch das Erlöschen der Gesellschaft ohne förmliche Liquidation in das deutsche Handelsregister eingetragen wurde. Unternehmenszweck der Fahrsicherheitszentrum am Nürburgring GmbH & Co. KG (FSZ) ist die Errichtung, der Besitz und der Betrieb eines Fahrsicherheitszentrums. Sie steht zu 41 % im Eigentum der NG. Unternehmenszweck der Motorsport Akademie Nürburgring GmbH & Co. KG (MAN) ist die Förderung des deutschen Motorsports durch den Betrieb einer Fortbildungseinrichtung. Alleinige Gesellschafterin ist die NG. Unternehmenszweck der Test & Training International GmbH i.L. (TTI) ist die Förderung und Einrichtung von Fahrsicherheitszentren, insbesondere auch der Bau und/oder Betrieb solcher Fahrsicherheitszentren. Die Gesellschaft steht zu 35 % im Eigentum der NG. Unternehmenszweck der BikeWorld Nürburgring GmbH (BWN) waren der Handel und die Veredelung von neuen und gebrauchten Motorrädern sowie die Förderung des Motorradtourismus in der Eifel. Die NG veräußerte 2007 ihren Anteil von 49 % an der BWN. Unternehmenszweck der Camp 4 Fun GmbH & Co. KG (Camp4Fun) war der Betrieb eines Off-Road-Parks. Bis zum 18. Oktober 2010 war die NG alleinige Kommanditistin des Gesellschaft, danach ging ihr Eigentum auf die NG über und das Erlöschen der Gesellschaft ohne förmliche Liquidation wurde in das deutsche Handelsregister eingetragen. Die Beihilfegeber Im vorliegenden Fall wurden von fünf Körperschaften Fördermittel gewährt: (1) vom Land Rheinland-Pfalz, insbesondere über den vom Finanzministerium des Landes verwalteten Liquiditätspool, (2) von der landeseigenen Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz GmbH (ISB), einer 100 %igen Tochter des Landes Rheinland-Pfalz, (3) von dem landeseigenen Unternehmen RIM, einer 100 %igen Tochter der ISB, (4) vom Landkreis Ahrweiler und (5) von der NG. Allgemeine Angaben zu den Beihilfemaßnahmen Nach den vorliegenden Informationen belaufen sich die Beihilfemaßnahmen insgesamt auf mindestens 485787149,14 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nennbetrag eines Bankdarlehens (330 Mio. EUR), einem Gesellschafterdarlehen und einem Zuschuss des Landes an die NG für Formel 1 Rennveranstaltungen ([…] EUR), Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen durch die Gesellschafter ([…] EUR), Gesellschafterdarlehen für das Projekt Nürburgring 2009 ([…] Mio. EUR), Gesellschafterdarlehen der NG an ihre Töchter vor dem Projekt Nürburgring 2009 ([…] EUR) sowie Einnahmen aus einer Spielbankabgabe (8 Mio. EUR). Der Gesamtbetrag entspricht nicht dem endgültigen Betrag, da insbesondere die Beihilfemaßnahmen über das Jahr 2011 hinaus laufen könnten. Deutschland wird aufgefordert, der Kommission Angaben über die Beihilfen zu übermitteln, die zukünftig im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex gewährt werden (einschließlich Beihilfen, die im Jahr 2012 gewährt werden). Nachstehend sind die verschiedenen Maßnahmen im Wesentlichen drei Kategorien zugeordnet: (1) Einrichtungen und Betrieb der Rennstrecke, (2) Maßnahmen zur Tourismusförderung und (3) Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen. Für jede Kategorie werden die Maßnahmen in einer chronologischen Reihenfolge vorgestellt. Einrichtungen und Betrieb der Rennstrecke Zur ersten Kategorie gehören Einrichtungen und Betrieb der Rennstrecke (Teilbereich I: Tribüne). Maßnahme 1 (Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen) und Maßnahme 2 (Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009) sowie Teile der Maßnahme 3 (Liquiditätspool des Landes) betreffen die Finanzierung vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 im Jahr 2007. Maßnahme 1 (Einzahlungen in die Kapitalrücklage und Kapitalerhöhungen): Beihilfen in Form von Einzahlungen in die Kapitalrücklage wurde vom Land an die NG am 1. Mai 2002 in Höhe von […] EUR und am 21. Dezember 2004 in Höhe von […] EUR gewährt. Darüber hinaus wurden folgende Kapitalerhöhungen zugunsten der NG vorgenommen: am 31. August 2004 eine Kapitalerhöhung in Höhe von […] EUR durch das Land und am 4. September 2007 eine Kapitalerhöhung in Höhe von […] EUR durch den Landkreis Ahrweiler. Beide Teilmaßnahmen zusammen belaufen sich auf […] EUR. Maßnahme 2 (Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009): Unabhängig vom Projekt Nürburgring 2009 gewährte die NG ihren Tochtergesellschaften die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Gesellschafterdarlehen. Der Zinssatz wurde mit […] % vereinbart, Sicherheiten wurden nicht gestellt. Empfänger Laufzeit/Datum Betrag (in EUR) Zinssatz EWN […] […] […] FSZ […] […] […] MAN […] […] […] TTI […] […] […] BWN und BWNB […] […] […] Camp4Fun […] […] […] INSGESAMT […] Maßnahme 3 (Liquiditätspool des Landes): Diese Teilmaßnahmen bestehen aus Darlehen aus einem so genannten Liquiditätspool des Landes. Im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen und dem Projekt Nürburgring 2009 nimmt die NG sei 2003 bzw. 2008 am Liquiditätspool des Landes teil. Die ISB nimmt ebenfalls an dem Liquiditätspool teil. Der Liquiditätspool dient der Liquiditätsoptimierung innerhalb der verschiedenen Holdings, Stiftungen und öffentlichen Unternehmen des Landes. Grundlage für die Teilnahme der verschiedenen Unternehmen und Stiftungen an dem Liquiditätspool ist eine Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Unternehmen/der jeweiligen Stiftung und dem Finanzministerium des Landes. Für den Fall, dass innerhalb des Pools die Liquiditätsnachfrage die Höhe der verfügbaren Mittel übersteigt, wird die Liquiditätslücke kurzfristig auf dem Kapitalmarkt finanziert. Im Zeitraum zwischen dem 23. Juni 2008 und dem 30. Juni 2010 tätigte die NG für das Projekt Nürburgring 2009 Mittelabrufe in Höhe von […] Mio. EUR aus dem Liquiditätspool. Die ISB tätigte im August 2009 im Zusammenhang mit dem Projekt Nürburgring 2009 einen Mittelabruf in Höhe von 285 Mio. EUR. Der Liquiditätspool des Landes wurde für die Finanzierung von Maßnahmen aller drei Kategorien genutzt – Einrichtungen und Betrieb der Rennstrecke, Maßnahmen zur Tourismusförderung und Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen. Derzeit ist im Liquiditätspool des Landes keine Kreditlinie für die NG eingerichtet. Jahr Betrag Durchschnittlicher Zinssatz pro Jahr 2003 […] […] 2004 […] […] 2005 […] […] 2006 […] […] 2007 […] […] 2008 […] […] 2009 195405370 […] 2010 […] […] 2011 […] […] Maßnahme 4 (Darlehen der NG an die MSR): Im Zusammenhang mit dem Projekt Nürburgring 2009 gewährte die NG der MSR am 27. Dezember 2007 ein Darlehen über […] EUR zu einem Zinssatz von […] %. Sicherheiten wurden nicht gestellt. Maßnahme 5 (Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der Cash Settlement and Ticketing GmbH (CST)): Im Zeitraum zwischen dem 27. August 2008 und dem 18. April 2011 gewährte die NG der CST Darlehen über einen Gesamtbetrag von […] EUR zu einem Zinssatz von […] %. Zur Vermeidung der Insolvenz der CST gab die NG am 23. Dezember 2009 eine Patronatserklärung zugunsten der CST mit Befristung bis zum 31. Dezember 2011 ab. Darin verpflichtet sich die NG gegenüber der CST, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Insolvenz der CST notwendig sind. Die Patronatserklärung wurde in Anspruch genommen. Am 13. Dezember 2010 erklärte die NG gegenüber der CST ihren Rangrücktritt. Maßnahme 6 (Zahlungen an Pinebeck/IPC und Darlehen an die PNG): Zwischen 2006 und 2008 erhielten die Pinebeck und die IPC von der NG insgesamt […] EUR als Gegenleistung für ihre Dienste bei der Suche nach privaten Investoren. Außerdem gewährte die NG der PNG am 15. Oktober 2008 ein Darlehen über 3 Mio. EUR zu einem Zinssatz von […] %. Die PNG nutzte dieses Darlehen, um der MSR ein Darlehen in Höhe von […] EUR zu gewähren; […] EUR behielt die PNG selbst. Beide Darlehen waren durch Sicherheiten zugunsten der NG im Wert von 3 Mio. EUR besichert. Maßnahme 7 (Forderungsabtretung der MI-Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH (MIB): Am 17. April 2009 trat die MIB ihre Darlehensforderungen gegen die CST in Höhe von […] EUR an die NG ab. Maßnahme 8 (ISB-Darlehen): Um Finanzierungskosten einzusparen und die Finanzierung langfristig zu sichern, wurde am 28. Juli 2010 eine vollständige Umstrukturierung der Finanzierungsvereinbarungen vorgenommen. Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3), ein Darlehen über […] EUR der Bank für Tirol und Vorarlberg AG an die CMHN, ein Darlehen über […] EUR der Kreissparkasse Ahrweiler an die MSR sowie die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest im Wert von […] EUR (Maßnahme 11) wurden zu einem Darlehen in Höhe von 330 Mio. EUR umstrukturiert, das die ISB im Rahmen des ihr vom Land erteilten Kreditauftrags der NG, der MSR und der CMHN gewährte. Das Darlehen ist in vier Tranchen aufgeteilt: Tranche 1 in Höhe von […] EUR für Infrastrukturmaßnahmen, die Tranchen 2 bis 4 über […] EUR für sonstige Investitionen. Tranche 1 für die Einrichtungen am Nürburgring wurde zinslos gewährt. Die Tranchen 2 bis 4 betreffen die Maßnahmen zur Tourismusförderung (siehe Tabelle 5 unten). Die Besicherung des ISB-Darlehens in Form von Grundschulden entspricht einer Höhe von […] EUR, wobei die Besicherung der Tranchen 2 bis 4 gegenüber der Besicherung der Tranche 1 Vorrang hat. In der nachstehenden Tabelle sind die Konditionen des ISB-Darlehens zusammen mit dem zum damaligen Zeitpunkt gültigen Basiszinssatz aufgeführt. Tranche Nr. Darlehensbetrag in EUR Laufzeit Zinssatz Basis-Referenzzinssatz der Kommission 1 […] 28.7.2010 – 30.4.2030 […] % 1,24 % 2 […] 28.7.2010 – 30.4.2030 bis 31.12.2012: EONIA plus […] % = […] % ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission 1,24 % 3 […] 28.7.2010 – 30.4.2030 bis 31.12.2012: EONIA plus […] % = […] % ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission 1,24 % 4 […] 28.7.2010 – 30.4.2030 bis 31.12.2012: EONIA plus […] % = […] % ab 1.1.2013: Referenzzinssatz der Kommission 1,24 % Maßnahme 9 (Garantieerklärung des Landes für das ISB-Darlehen): Das Land erteilte gegenüber der ISB eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie- und Freistellungserklärung über die Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem ISB-Darlehen durch die NG (100 %ige Deckung der Verbindlichkeiten). Der Kommission liegen noch keine Angaben vor, denen sich entnehmen lässt, ob die NG für die Garantie eine Gebühr gezahlt hat. Wie das ISB-Darlehen bezieht sich die Garantieerklärung sowohl auf die Einrichtungen des Nürburgrings als auch auf die Maßnahmen zur Tourismusförderung. Maßnahme 10 (Verpachtung des Nürburgring-Komplexes): Im Rahmen der 2010 durchgeführten Umstrukturierung verpachtete die NG ab dem 1. Mai 2010 die Rennstrecke, den Freizeitpark und andere Einrichtungen für die Dauer von 20 Jahren an die NAG, auf eine Ausschreibung (Vergabeverfahren) wurde verzichtet. Die Verpachtung erstreckte sich auf die Einrichtungen und den Betrieb des Nürburgrings und die Maßnahmen zur Tourismusförderung. Die Organisation von Rennveranstaltungen der Formel 1 war allerdings Gegenstand eines gesonderten Konzessionsvertrags (Maßnahme 17) und war somit von der Verpachtung ausgenommen. Am 7. Februar 2012 kündigte die NG den Pachtvertrag mit sofortiger Wirkung, weil die NAG den Pachtzins nicht zahlte. Maßnahmen zur Tourismusförderung Die Maßnahmen zur Tourismusförderung umfassen die Komponente IB des Projekts Nürburgring 2009 – die Erlebniswelt – sowie den gesamten Teilbereich II des Projekts – die Errichtung der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe. Bis zur Gewährung des ISB-Darlehens im Juli 2010 wurden die Maßnahmen zur Tourismusförderung hauptsächlich durch Darlehen aus dem Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3) (Komponente IB – Erlebniswelt) und durch die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest, für die das Land die Garantie übernahm, (Teilbereich II – Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe) finanziert. Maßnahme 11 (stille Beteiligungen der RIM an der Mediinvest): Zwischen dem 29. Mai 2008 und dem 7. Juli 2009 gewährte die RIM der Mediinvest elf Darlehen über insgesamt […] EUR in Form stiller Beteiligungen zur Finanzierung des Teilbereichs II (Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe) des Projekts Nürburgring 2009. Im selben Zeitraum setzte die Mediinvest diese Mittel dazu ein, der MSR Darlehen zu einem höheren Zinssatz zu gewähren. Für die stillen Beteiligungen wurde neben einer Festverzinsung auch eine variable Verzinsung in Höhe von […] % vereinbart, die grundsätzlich entweder vom Veräußerungserlös des Anteils der Mediinvest an der MSR oder vom Jahresgewinn der Mediinvest im Jahr 2009 abhängig war. Nachstehend sind die stillen Beteiligungen in einer Übersicht zusammengestellt: Vertragsabschluss Betrag (EUR) Laufzeit (bis) Festgelegte Provision/Fälligkeit Basis-Referenzzinssatz der Kommission Basis-Referenzzinssatz der Kommission zuzügl. der von Deutschland angewandten Risikomarge 1 […] […] […] […] %/vierteljährl. 5,19 % 5,19 % 2 […] […] […] […] %/vierteljährl 4,59 % 5,59 % 3 […] […] […] […] %/vierteljährl 5,36 % 6,36 % 4 […] […] […] […] %/vierteljährl 5,36 % 6,36 % 5 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,74 % 3,74 % 6 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,22 % 3,22 % 7 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,22 % 3,22 % 8 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,22 % 3,22 % 9 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,22 % 3,22 % 10 […] […] […] […] %/vierteljährl 2,22 % 3,22 % 11 […] […] […] […] %/vierteljährl 1,77 % 2,77 % INSGESAMT […] Maßnahme 12 (Garantieerklärung des Landes für die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest): Im Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Darlehen der RIM an die Mediinvest leistete das Land gegenüber der ISB eine Garantie für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen bis zu einer Höhe von […] Mio. EUR (100 %ige Deckung der Verbindlichkeiten). Informationen darüber, ob für die Garantie eine Gebühr gezahlt wurde, liegen der Kommission nicht vor. Wie unter Erwägungsgrund (45) angegeben, wurden im Juli 2010 sämtliche Verbindlichkeiten aus dem Liquiditätspool (Maßnahme 3) für die Maßnahmen zur Tourismusförderung sowie für die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest (Maßnahme 11) durch die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens (Maßnahme 8) refinanziert. Maßnahme 13 (Einnahmen aus einer Spielbankabgabe): Im Februar 2009 wurde eine Änderung des Spielbankgesetzes Rheinland-Pfalz beschlossen, nach der Teile der Einnahmen aus einer Spielbankabgabe für Zwecke der Tourismusförderung der NG zugeführt werden konnten. Die Höhe der Zuwendungen betrug für das Jahr 2009 1,6 Mio. EUR und für die Jahre 2010 und 2011 jeweils 3,2 Mio. EUR. Für die kommenden Jahre ist ein Betrag von jährlich […] Mio. EUR geplant. Maßnahme 14 (Gesellschafterdarlehen des Landes an die NG und Rangrücktritt zugunsten des Projekts Nürburgring 2009): Für die Vorbereitung und Durchführung des Projekts Nürburgring 2009 erhielt die NG vom Land folgende […] Darlehen […]:[…] Mio. EUR am 21. August 2007, […] Mio. EUR am 22. Dezember 2009, […] Mio. EUR am […] und […] Mio. EUR am […]. Insgesamt beliefen sich diese vier Darlehen auf einen Gesamtwert von 37,85 Mio. EUR. Außerdem gewährte das Land 2011 ein weiteres Darlehen in Höhe von 4,95 Mio. EUR. Außerdem gab das Land, um die Insolvenz der NG zu verhindern, am 29. August 2007 eine Rangrücktrittserklärung für den gesamten Betrag des vorgenannten Darlehens in Höhe von 20 Mio. EUR ab. Maßnahme 15 (Übertragung der Geschäftsanteile an der MSR): Mit Anteilskaufvertrag vom 25. März 2010 wurden die Anteile der Mediinvest (49,5 %) und von Geisler & Trimmel (33,8 %) an der MSR an die NG übertragen, die ihrerseits bereits 10 % der Anteile hielt. Die durch die Weber gehaltenen Anteile an der MSR (6,7 %) wurden mit gleicher Urkunde an die RIM übertragen. Der Kaufpreis betrug je Geschäftsanteil […] EUR (d. h. insgesamt […] EUR). Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen Im Zusammenhang mit den Verlusten durch die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen gewährte das Land der NG im Zeitraum vom 30. Juni 2003 bis zum 30. Juni 2009 aus dem Liquiditätspool (Maßnahme 3) Darlehen in Höhe von […] EUR. Maßnahme 3 (Liquiditätspool des Landes) betrifft damit teilweise Finanzierungsmaßnahmen vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009. Maßnahme 16 (Gesellschafterdarlehen und Zuschuss des Landes an die NG für Formel-1-Rennveranstaltungen): Ferner gewährte das Land der NG am 11. Januar 2011 ein […] Darlehen […] in Höhe von […] EUR zum Ausgleich von Verlusten aus der Formel 1, das zunächst durch den Liquiditätspool zwischenfinanziert wurde. Wie die Kommission Presseberichten und dem Jahresbericht 2012 des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz entnahm, stellte das Land außerdem für die Organisation der Formel-1-Rennveranstaltungen im Jahr 2011 finanzielle Mittel in Höhe von mindestens 13,5 Mio. EUR zur Verfügung. Maßnahme 17 (Formel-1-Konzessionsvertrag): Am 13. Dezember 2010 wurde zwischen der NG und der NAG ein Konzessionsvertrag über die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen geschlossen. In diesem Konzessionsvertrag überträgt die NG der NAG die Organisation der Formel-1-Rennveranstaltungen und verpflichtet sich dafür zur Zahlung eines Ausgleichs. Auf der Grundlage dieses Vertrags erhielt die NAG finanzielle Mittel, die bei der Berechnung des Pachtzinses im Rahmen des zwischen der NG und der NAG geschlossenen Pachtvertrags nicht berücksichtigt wurden. Am 7. Februar 2012 wurde der Konzessionsvertrag vom Land zusammen mit dem Pachtvertrag (Maßnahme 10) mit sofortiger Wirkung gekündigt. Beihilfen des Landkreises Ahrweiler Die deutschen Behörden werden aufgefordert zu klären, ob vom Landkreis Ahrweiler im Zeitraum von 2002 bis 2011 im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex außer den Kapitalerhöhungen der NG durch einen Liquiditätsbeitrag in Höhe von 488700 EUR weitere Beihilfen gewährt wurden (Datum, Art und Höhe der Beihilfe, Begründung). Ferner wird Deutschland aufgefordert, die Höhe der vom Landkreis Ahrweiler im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung um 10 Mio. EUR vom 4. September 2007 gewährten Beihilfe anzugeben. (Rück-)Zahlungen von Verbindlichkeiten Darüber hinaus fordert die Kommission von Deutschland Auskunft über die (Rück-)Zahlungen aller Verbindlichkeiten im Rahmen der Maßnahmen, auf die sich dieser Beschluss erstreckt (einschließlich Zinszahlungen) im Zeitraum 2002 bis 2011 (Rechtsgrundlage, Betrag, Fälligkeitsdatum, Zahlungsdatum, Begründung) und speziell über Zahlungsaufschübe bei diesen (Rück-)Zahlungen. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS Die deutschen Behörden räumen das Vorliegen unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen nicht ein. Ihre Ausführungen sind nachstehend unter den drei Maßnahmenkategorien zusammengefasst. Die erste Kategorie beinhaltet die Rennstrecke und die zugehörigen Einrichtungen. Die Maßnahmen wurden überwiegend durch Darlehen aus dem Liquiditätspool des Landes finanziert, die 2010 durch die zinslose Tranche 1 des ISB-Darlehens abgelöst wurden. Deutschland macht geltend, dass die Maßnahmen die Finanzierung allgemeiner Infrastruktureinrichtungen beträfen und es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handele. Nach Angaben Deutschlands erfülle die Förderung der Rennstrecke alle Voraussetzungen für die Finanzierung von allgemeinen Infrastruktureinrichtungen, die nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fällt, wie zum Beispiel:
Öffentliches Interesse: Nach Angaben Deutschlands fänden am Nürburgring nicht nur Motorsportveranstaltungen, sondern darüber hinaus auch andere Veranstaltungen statt, die für die Öffentlichkeit von allgemeinem Interesse sind, wie z. B. Rockkonzerte.
Kein Markt: Deutschland argumentiert, dass es keine dem Nürburgring vergleichbare Rennstrecke gebe, die ausschließlich von Mitteln aus privater Hand errichtet, erhalten und betrieben werde und dass Formel-1-Rennen (ähnlich wie Fußballweltmeisterschaften) im Allgemeinen nicht profitabel seien.
Diskriminierungsfreier Zugang: Zum Nürburgring, der auch für Kulturveranstaltungen genutzt wird, bestehe ein diskriminierungsfreier Zugang. Die Rennstrecke stehe allen Nutzern offen.
Hinsichtlich aller Maßnahmen vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 im Jahr 2007 sowie verschiedener Einrichtungen des Teilbereichs I des Projekts Nürburgring 2009 (Tribüne, ring arena, Erschließungsmaßnahmen, Teile der Ausstattung) macht Deutschland geltend, dass sämtliche Fördermaßnahmen als für allgemeine Infrastruktureinrichtungen bestimmt betrachtet werden können (und somit keine staatliche Beihilfe beinhalten). Die Tribüne werde als fester Bestandteil der Rennstrecke betrachtet, da das Publikum von der Tribüne aus die Rennen verfolge. Deutschland rechne diese Einrichtung daher entsprechend den vorgenannten Argumenten wie die Rennstrecke den allgemeinen Infrastruktureinrichtungen zu. Bei der Veranstaltungshalle ring arena handele es sich um eine Multifunktionshalle, die von unterschiedlichen Nutzern genutzt werden kann. Auch die Erschließungsmaßnahmen, wie z. B. das welcome center, seien nach Auffassung Deutschlands den allgemeinen Infrastruktureinrichtungen zuzurechnen. Ferner weist Deutschland darauf hin, dass die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes durch die NG an die NAG zu Marktbedingungen erfolgt sei und dass dies durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen sei. Die Maßnahmen zur Tourismusförderung wurden hauptsächlich durch Darlehen aus dem Liquiditätspool des Landes (Teilbereich I: Erlebniswelt) und durch die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest (Teilbereich II) finanziert, die 2010 sämtlich durch die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehen abgelöst wurden. Das ring werk bietet mit einem Multi-Media-Theater, interaktiven Angeboten und einer historischen Ausstellung, der Veranstaltungshalle WARSTEINER Event-center, den Autowelten, dem Parkhaus und weiteren Anlagen im Bereich Bildung und Unterhaltung (Edutainment) nach Auffassung Deutschlands Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) an. Die staatliche Beihilfe besteht nach Angaben Deutschlands in der Differenz zwischen dem üblichen Zinssatz für Darlehen und den Zinssätzen für Darlehen aus dem Liquiditätspool. Hinsichtlich dieses Beihilfeelements verweist Deutschland mit dem Hinweis, dass die Umsätze der NG den Schwellenwert von 100 Mio. EUR nicht überschritten, auf die DAWI-Entscheidung von 2005. Hinsichtlich Teilbereich II des Projekts (Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe) macht Deutschland geltend, dass die Finanzierung ohne staatliche Beihilfe im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors erfolgt sei. Allerdings räumt Deutschland auch eindeutig ein, dass die Investition der RIM in die Mediinvest erfolgt sei, weil es der Mediinvest nicht gelungen sei, das Projekt privat zu finanzieren. Dennoch hält Deutschland eine staatliche Beihilfe nicht für gegeben, da für alle Darlehen marktübliche Zinsen vereinbart wurden und die Zinssätze höher seien als in der Mitteilung der Kommission zur Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze und in der Mitteilung der Kommission über eine technische Anpassung der Methode zur Festsetzung der Referenzzins- und Abzinsungssätze festgelegt. Darüber hinaus wurden für die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens Zinsen vereinbart, wobei Deutschland zwar einräumt, dass die Zinssätze unter den marktüblichen Zinsen lägen, jedoch argumentiert, dass dies durch die Entscheidung der Kommission in der Sache N 38/2009 – Regelung zur vorübergehenden Gewährung niedrigverzinslicher Darlehen (Befristeter Gemeinschaftsrahmen) – gedeckt sei. Insbesondere macht Deutschland geltend, dass die NG zum 1. Juli 2008 nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten gewesen sei. Diesbezüglich gaben die deutschen Behörden an, dass zu diesem Zeitpunkt die Kriterien der Randnummern 9 und 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (die Leitlinien) auf die NG nicht zugetroffen hätten. Ferner überprüfte Deutschland sechs Symptome, die in Randnummer 11 der Leitlinien genannt sind. Dabei gelangte Deutschland zu dem Schluss, dass für drei der Parameter (steigende Verluste, zunehmende Verschuldung und Zinsbelastung) keine eindeutigen Erkenntnisse vorlägen, dass zwei Anzeichen nicht zuträfen (sinkende Umsätze, verminderter Cashflow) und dass ein typisches Anzeichen dafür, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, zutreffe (Abnahme oder Verlust des Reinvermögenswerts). Was den Konzessionsvertrag über die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen anbelangt, profitiere nach Auffassung der Landesregierung die gesamte Region von den Rennveranstaltungen. Allerdings räumt Deutschland eindeutig ein, dass die Formel-1-Rennen strukturell defizitär seien. Deutschland weist darauf hin, dass bei der Austragung aller Formel-1-Rennen ein Defizit entstehe und verweist hinsichtlich der Feststellung, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wiederum auf die DAWI-Entscheidung von 2005. PRÜFUNG Nach Auffassung der Kommission könnten folgende Maßnahmen als staatliche Beihilfen zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter betrachtet werden.
1. VERFAHREN
1. Einrichtungen und Betrieb der Rennstrecke
die Einzahlungen in die Kapitalrücklage und die Kapitalerhöhungen (Maßnahme 1)
die Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 (Maßnahme 2)
die kurzfristige Finanzierung der NG und der ISB über den Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3)
das Darlehen der NG an die MSR (Maßnahme 4)
Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der CST (Maßnahme 5)
die Zahlungen an die Pinebeck/IPC (Maßnahme 6)
die langfristige Refinanzierung der NG, der MSR und der CMHN durch das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) und die zugrunde liegende Garantieerklärung des Landes (Maßnahme 9)
die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes durch die NG an die NAG (Maßnahme 10)
2. Maßnahmen zur Tourismusförderung
die Gesellschafterdarlehen der NG vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 (Maßnahme 2)
die kurzfristige Finanzierung der NG und der ISB über den Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3)
das Darlehen der NG an die MSR (Maßnahme 4)
Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der CST (Maßnahme 5)
das Darlehen an die PNG (Maßnahme 6)
die Forderungsabtretung der MIB (Maßnahme 7)
die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes durch die NG an die NAG (Maßnahme 10)
die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest (Maßnahme 11) und die zugrunde liegende Garantieerklärung des Landes (Maßnahme 12)
die Einnahmen der NG aus einer Spielbankabgabe (Maßnahme 13)
die langfristige Refinanzierung der NG, der MSR und der CMHN durch das ISB-Darlehen (Maßnahme 8) und die zugrunde liegende Garantieerklärung des Landes (Maßnahme 9)
die Gesellschafterdarlehen des Landes an die NG und der Rangrücktritt zugunsten des Projekts Nürburgring 2009 (Maßnahme 14)
die Übertragung der Geschäftsanteile der Mediinvest und von Geisler & Trimmel an der MSR an die NG und die RIM (Maßnahme 15)
3. Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen
die kurzfristige Finanzierung der NG und der ISB über den Liquiditätspool des Landes (Maßnahme 3)
die Gesellschafterdarlehen des Landes an die NG für Formel-1-Rennveranstaltungen (Maßnahme 16)
der Konzessionsvertrag, mit dem die NAG durch die NG mit der Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen betraut wurde (Maßnahme 17)
Vorliegen staatlicher Beihilfen Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV […] sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 gelten kumulativ. Für die Feststellung, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, müssen daher alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. die finanzielle Unterstützung muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wirtschaftliche Tätigkeit und Unternehmensbegriff Hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfe muss zunächst bestimmt werden, ob die potenziellen Begünstigten eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Kommerzielle Motorsport-Rennveranstaltungen, darunter Formel-1-Rennveranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Beherbergung und Tourismusaktivitäten werden gegen Vergütung überall in der EU auf den Märkten angeboten und können als wirtschaftliche Tätigkeiten betrachtet werden. Daher üben diejenigen, die Rennstrecken, Freizeitparks oder Beherbergungsbetriebe besitzen, betreiben, errichten oder konzipieren unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung wirtschaftliche Tätigkeiten aus. Sie sind daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten und die Bestimmungen über staatliche Beihilfen sind auf sie anwendbar. Hinsichtlich der Errichtung der Tribüne und anderer mit dem Nürburgring in Zusammenhang stehender Infrastruktureinrichtungen ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Errichtung einer Infrastruktureinrichtung mit Blick auf ihre spätere, damit untrennbar verbundene kommerzielle Nutzung, die hier offenbar gegeben ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die einer Prüfung nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV unterzogen werden kann. Das Vorbringen, dass die Rennstrecke auch für andere Aktivitäten wie Rockkonzerte und ähnliche Veranstaltungen genutzt wird, erscheint nicht stichhaltig. Abgesehen von der Tatsache, dass der Schwerpunkt der Rennstrecke in der Tat auf der Durchführung von Rennveranstaltungen liegt, erscheint es kaum einsichtig, weshalb die multifunktionale Nutzung einer Infrastruktureinrichtung dagegen sprechen sollte, die öffentliche Unterstützung als staatliche Beihilfe für das Unternehmen einzustufen, das die Einrichtung betreibt (in diesem Fall bis April 2010 die NG, die gleichzeitig auch die Eigentümerin war, und seit Mai 2010 die NAG). Auch das in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte Argument, dass allen Nutzern diskriminierungsfreier Zugang gewährt werde, ist im Hinblick auf die mögliche Beihilfe zugunsten des Betreibers nicht stichhaltig. Aus den genannten Gründen schließt sich die Kommission dem Standpunkt Deutschlands nicht an, dass die Finanzierung der Einrichtungen der Nürburgring-Rennstrecke in den Jahren 2002 bis 2007 nicht den Vorschriften für staatliche Beihilfen unterliegt. Hinsichtlich der Finanzierung der Tribüne, der Multifunktionshalle ring arena und der Erschließungsmaßnahmen (über die Darlehen aus dem Liquiditätspool und Gesellschafterdarlehen bzw. später durch das ISB-Darlehen) treffen für die Einschätzung, dass diese Infrastruktureinrichtungen als zur kommerziellen Nutzung, d. h. für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen am Markt bestimmt zu betrachten sind, auf den ersten Blick die gleichen Gründe zu. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Rennstrecke und der Freizeitpark, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, von der NG auf kommerzieller Grundlage entwickelt wurden. Die NAG als Geschäftsführerin der Einrichtungen des Nürburgrings erhebt von den Nutzern Gebühren für die Nutzung der Einrichtungen. Die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe wurden von der Mediinvest auf kommerzieller Grundlage errichtet und standen sich auf kommerzieller Grundlage im Eigentum der MSR und der CMHN; derzeit sind sie auf gleicher Grundlage Eigentum der NG und der RIM. Die ISB ist als Entwicklungsbank des Landes auf dem deutschen Finanzmarkt vertreten. Bei NG, ISB, NAG, Mediinvest, MSR, CMHN, Geisler & Trimmel und Weber handelt es sich daher im Sinne der EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen um Unternehmen. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat Damit die Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie (a) unmittelbar oder mittelbar durch eine zwischengeschaltete Stelle, die Kraft der ihr verliehenen Befugnisse handelt, aus staatlichen Mitteln finanziert werden und (b) dem Staat zurechenbar sein. Ein Teil der Maßnahmen wird nicht unmittelbar aus dem Landeshaushalt oder dem Haushalt des Landkreises Ahrweiler finanziert, sondern mittelbar unterstützt, beispielsweise aus dem Liquiditätspool des Landes. Aus den nachstehend dargelegten Gründen gelangt die Kommission jedoch zu dem vorläufigen Ergebnis, dass der Staat in dem relevanten Zeitraum jederzeit die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle über die in Rede stehenden Mittel ausübte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass auch dann, wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, nicht ohne weiteres vermutet werden kann, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird, vielmehr muss die Zurechenbarkeit der Maßnahmen des betreffenden Unternehmens zum Staat festgestellt werden. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese Zurechenbarkeit aus einem Komplex von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahmen ergangen sind. Indizien hierfür können beispielweise sein: die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind. Die Einzahlungen in die Kapitalrücklage und die Kapitalerhöhungen zugunsten der NG wurden vom Land und dem Landkreis Ahrweiler geleistet. Sie stammen somit aus staatlichen Mitteln und sind dem Staat zurechenbar. Hinsichtlich der Teilnahme an dem Liquiditätspool besteht zwischen dem betroffenen Unternehmen und dem Land eine Vereinbarung. Das Land ist Mehrheitseigentümer aller an dem Liquiditätspool teilnehmenden Unternehmen, daher handelt es sich eindeutig um öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen. Im Falle, dass im Liquiditätspool des Landes ein Liquiditätslücke entsteht, sorgt das Land als der Bereitsteller des Liquiditätspools für die kurzfristige Zwischenfinanzierung am Geldmarkt und reicht diese Mittel an die am Liquiditätspool teilnehmenden Unternehmen weiter. Die Kommission betrachtet daher die Finanzierung aus dem Liquiditätspool des Landes als Transfer staatlicher Mittel. In diesem Zusammenhang fordert die Kommission die deutschen Behörden auf, alle Vereinbarungen vorzulegen, die den Nürburgring-Komplex betreffen. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit zum Staat besteht erstens zwischen dem Land und den beteiligten Unternehmen eine Vereinbarung über die Teilnahme an dem Liquiditätspool. Das Land verwaltet offenbar den Liquiditätspool und sorgt im Bedarfsfall für die Zwischenfinanzierung am Markt. Die Mittel hierfür werden anscheinend vom Land auf dem Geldmarkt beschafft und an den Liquiditätspool weitergereicht. Somit sind anscheinend die Behörden bei den Entscheidungen über die Verwendung des Liquiditätspools vertreten. Zweitens ist hinsichtlich der Beaufsichtigung der Tätigkeiten der am Liquiditätspool teilnehmenden Unternehmen das Land als Mehrheitsgesellschafter der Unternehmen im Aufsichtsrat vertreten. Drittens fällt nach Angaben des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz die Bereitstellung von Mitteln aus dem Liquiditätspool unter die finanziellen Interessen des Landes, die von dessen Finanzministerium wahrgenommen werden. Ausgehend von diesen drei Aspekten hat es den Anschein, dass der Staat in der Lage ist, die Tätigkeiten des Liquiditätspools zu kontrollieren, und es ist daher unwahrscheinlich, dass der Staat nicht an den Entscheidungen über die Verwaltung dieses Instruments beteiligt war. Daher vertritt die Kommission derzeit die vorläufige Auffassung, dass die Entscheidungen über die Finanzierung aus dem Liquiditätspool den Behörden zuzurechnen sind. Derzeit liegen der Kommission keinerlei Informationen darüber vor, wie die Finanzierungsbedingungen für den Liquiditätspool, mit Ausnahme der durchschnittlichen jährlichen Zinsen, festgelegt werden. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es wahrscheinlich ist, dass dem Land bei der Aufnahme von Mitteln auf dem Geldmarkt günstigere Konditionen eingeräumt werden als dies bei den betreffenden Unternehmen, beispielsweise der NG und der ISB, der Fall wäre, da das Ausfallrisiko beim Land deutlich geringer ist als bei den Unternehmen, die den Liquiditätspool in Anspruch nehmen. Ferner muss festgestellt werden, ob das Darlehen der ISB für die NG, die MSR und die CMHN als aus staatlichen Mitteln gewährt zu betrachten ist. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass sich Artikel 107 Absatz 1 AEUV auf alle finanziellen Mittel bezieht, auf die der öffentliche Sektor tatsächlich zur Unterstützung von Unternehmen zurückgreifen kann, ohne dass es dafür eine Rolle spielt, ob diese Mittel auf Dauer zum Vermögen dieses Sektors gehören. Daher reicht selbst dann, wenn die Beträge, die der in Rede stehenden Maßnahme entsprechen, nicht auf Dauer zum Vermögen des Landes gehören, die Tatsache, dass sie auf Dauer öffentlicher Kontrolle unterliegen und damit für die zuständigen nationalen Behörden verfügbar sind, aus, um sie als staatliche Mittel einzustufen. Im vorliegenden Fall befindet sich die ISB zu 100 % im Eigentum des Landes, daher handelt es sich bei der ISB nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission um ein öffentliches Unternehmen. Hinsichtlich der Zurechenbarkeit zum Staat hält die Kommission erstens fest, dass die ISB die Entwicklungsbank des Landes ist und als solche für die Regionalentwicklungspolitik eine entscheidende Rolle spielt. Im vorliegenden Fall stellte die ISB Mittel für die Finanzierung eines Rennstrecke und Freizeitpark umfassenden Komplexes zur Verfügung, der aus Sicht des Landes für die Entwicklung der Wirtschaft der Region von überragender Bedeutung ist. Zweitens stellt die Kommission hinsichtlich der Beaufsichtigung der Tätigkeiten der ISB durch den Staat fest, dass der Verwaltungsrat der ISB aus fünf Vertretern von staatlichen Behörden (u. a. dem Staatssekretär beim Ministerium für Finanzen des Landes und dem Staatssekretär beim Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung des Landes) und zwei Vertretern von öffentlichen Körperschaften (Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer) besteht. Drittens enthält das ISB-Darlehen eine Klausel, aus der ausdrücklich hervorgeht, dass das Land, vertreten durch das Finanzministerium des Landes, der ISB mit Schreiben vom 28. Juli 2010 den Auftrag erteilte, der NG, der MSR und der CMHN eine langfristige Finanzierung zu gewähren. Ausgehend hiervon ergibt sich der Eindruck, dass der Staat in der Lage ist, die Tätigkeiten der ISB zu kontrollieren und dass es unwahrscheinlich ist, dass der Staat in wichtige Entscheidungen, die die Finanzierung der wirtschaftlichen Nutzung von Rennstrecke und Freizeitpark betrafen, nicht eingebunden gewesen sein könnte. Die Kommission gelangt daher zu der vorläufigen Auffassung, dass die Entscheidung, die Darlehen auf die NG von dem Liquiditätspool durch das ISB-Darlehen zu refinanzieren, den staatlichen Behörden zuzurechnen ist. Die Kommission stellt ferner fest, dass es sich bei der ISB um ein Spezialkreditinstitut im Sinne der Entscheidung E 10/2000 der Kommission handelt. Spezialkreditinstitute stehen in einem besonders engen Verhältnis zum Staat, da für sie die Vorteile der Anstaltslast und/oder der Gewährträgerhaftung gelten. Ihre Geschäftstätigkeiten sind nach ihrem Förderauftrag auf die Unterstützung der Struktur- und Wirtschaftspolitik sowie der Sozialpolitik und der öffentlichen Aufgaben ihrer staatlichen Träger ausgerichtet. Aufgrund dieser besonderen Konstellation gelangt die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass jede Entscheidung eines derartigen Spezialkreditinstituts dem Staat zurechenbar ist. Das Land gab eine Garantieerklärung für das ISB-Darlehen ab. Diese stammt daher aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zurechenbar. Die Garantie muss zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem sie abgegeben wird, nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in Anspruch genommen wird. Die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes durch die NG an die NAG betrifft ebenfalls staatliche Mittel. Das Land und der Landkreis Ahrweiler sind die alleinigen Gesellschafter der Eigentümerin des Nürburgring-Komplexes, der NG. Daher handelt es sich bei der NG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission um ein öffentliches Unternehmen. Ein Indiz für die Zurechenbarkeit der Verpachtung des Nürburgring-Komplexes zum Land ist die Bewertung des Geschäftsplans durch Ernst & Young vom 11. Dezember 2009, in dem diese Verpachtung als wesentlicher Bestandteil der geplanten Trennung von Eigentumsverhältnis und Betrieb des Komplexes dargestellt ist. Diese Bewertung wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes in Auftrag gegeben. Die Kommission fordert Deutschland und die Beteiligten auf, sich zur Zurechenbarkeit der Maßnahme zu äußern. Ferner fordert die Kommission Deutschland auf, sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes) vorzulegen, die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind. Was das Handeln der NG generell betrifft, so hat der Aufsichtsrat der NG, der das Land und den Landkreis Ahrweiler als die Gesellschafter vertritt, bei dem Vorgang mehrfach interveniert. Auf der Sitzung des Aufsichtsrats am 28. August 2005 erklärte der stellvertretende Vorsitzende, dass die Vergabe des Projekts an private Investoren nur erfolgen könne, wenn das damit verbundene Risiko für das Land gering sei. In einem Workshop des Aufsichtsrats vom 20. Dezember 2005 hatte der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats außerdem mitgeteilt, dass eine Entscheidung über eine Investition der NG nach den Landtagswahlen im neuen Landeskabinett getroffen werden müsse. Zudem kündigte das Land in der Regierungserklärung vom 30. Mai 2006 die Realisierung der Investition Erlebnisregion Nürburgring an, und der Ministerrat nahm am 19. September 2006 zur Kenntnis, dass der Aufsichtsrat der NG die Umsetzung des Projekts unter maßgeblicher Beteiligung eines privaten Dritten beabsichtige. Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und das Finanzministerium des Landes gaben laufend Stellungnahmen, Kommentare oder auch Anweisungen zu dem Projekt ab. Nicht zuletzt wurde das Projekt Nürburgring 2009 der Öffentlichkeit am 2. Dezember 2009 durch das Land vorgestellt. Was die Gesellschafterdarlehen der NG sowohl vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 als auch an die MSR, die Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der CST, die Zahlungen an die Pinebeck/IPC und das Darlehen an die PNG sowie die Forderungsabtretung der MIB angelangt, so kann die Kommission nicht ausschließen, dass diese von der NG gewährten Maßnahmen als dem Staat zurechenbare staatliche Mittel betrachtet werden können. Die Kommission fordert daher Deutschland und die Beteiligten auf, sich hierzu zu äußern. Ferner fordert die Kommission Deutschland auf, sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes) vorzulegen, die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind. Hinsichtlich der kurzfristigen Finanzierung der NG aus dem Liquiditätspool des Landes, der langfristigen Refinanzierung der NG durch das ISB-Darlehen und der zugrunde liegenden Garantieerklärung des Landes sowie der Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG trifft die gleiche Argumentation zu wie auf die Einrichtungen der Rennstrecke. Was die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest anbelangt, so befindet sich die RIM zu 100 % im Eigentum der ISB, welche ihrerseits zu 100 % im Eigentum des Landes steht. Daher handelt es sich bei der RIM um ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission. Ihre Beteiligungen sind daher als staatliche Mittel zu betrachten. Die Zurechenbarkeit der Darlehen der RIM ergibt sich aus der Tatsache, dass das Finanzministerium des Landes die damit verbundenen Risiken übernommen hat und auch das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten den stillen Beteiligungen zustimmte. Die erste und die zweite stille Beteiligung der RIM wurden aufgrund eines Telefonanrufs des Finanzministers des Landes bei der ISB vom 6. Mai 2008 bewilligt, in dem der Minister verlangt hatte, dass Hilfestellung für die Finanzierung der Mediinvest geleistet werden solle. Das Land gab eine Garantieerklärung für die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest ab. Diese stammt daher aus staatlichen Mitteln und ist dem Staat zurechenbar. Die Garantie muss zu dem Zeitpunkt beurteilt werden, zu dem sie abgegeben wird, nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in Anspruch genommen wird. Die Einnahmen der NG aus einer Spielbankabgabe stellen eine unmittelbare steuerliche Beihilfe des Landes dar. Der Gesamtbetrag in Höhe von 3,2 Mio. EUR wird aus dem Landeshaushalt an ein einzelnes Unternehmen gezahlt, die somit erhaltenen Mittel werden daher im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vom Staat gewährt. Die Einnahmen gehen eindeutig auf einen Beschluss des Landes zurück, der durch Landesrecht umgesetzt wird und sind damit dem Staat zurechenbar. Die Gesellschafterdarlehen und der Rangrücktritt des Landes zugunsten der NG für das Projekt Nürburgring 2009 beinhalten staatliche Mittel. Sie werden vom Land vergeben und sind dem Staat zurechenbar. Die Kommission fordert Deutschland auf klarzustellen, ob vom Landkreis Ahrweiler Gesellschafterdarlehen für das Projekt Nürburgring 2009 gewährt wurden. Die Übertragung der Anteile der Mediinvest und von Geisler & Trimmel an der MSR auf die NG und die Übertragung der Anteile der Weber an der MSR auf die RIM betreffen staatliche Mittel. Das Land und der Landkreis Ahrweiler sind die alleinigen Gesellschafter der NG. Daher handelt es sich bei der NG und der RIM nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission um ein öffentliches Unternehmen. Ein Indiz für die Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Übertragung zum Staat stellt die Bewertung des Geschäftsplans durch Ernst & Young vom 11. Dezember 2009 dar, in der diese Übertragung als wesentlicher Bestandteil der geplanten Trennung von Eigentum und Betrieb des Nürburgring-Komplexes dargestellt ist. Diese Bewertung wurde vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes in Auftrag gegeben. Die Kommission fordert Deutschland und die Beteiligten auf, sich zur Zurechenbarkeit dieser Maßnahme zu äußern. Ferner fordert die Kommission Deutschland auf, sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes) vorzulegen, die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind. Hinsichtlich der kurzfristigen Finanzierung der NG aus dem Liquiditätspool des Landes trifft die gleiche Argumentation zu wie bei den Einrichtungen der Rennstrecke. Die Gesellschafterdarlehen des Landes an die NG für die Formel-1-Rennen beinhalten ebenfalls staatliche Mittel. Sie werden vom Land vergeben und sind dem Staat zurechenbar. Die Kommission fordert Deutschland auf klarzustellen, ob vom Landkreis Ahrweiler Gesellschafterdarlehen für Formel-1-Rennveranstaltungen gewährt wurden. Der Konzessionsvertrag über die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen zwischen der NG und der NAG beinhaltet ebenfalls staatliche Mittel. Das Land und der Landkreis Ahrweiler sind die alleinigen Gesellschafter der NG. Daher handelt es sich bei der NG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission um ein öffentliches Unternehmen. Es muss hervorgehoben werden, dass das Land das Recht hat, über die künftige Ausrichtung von Formel-1-Rennveranstaltungen zu entscheiden. Dieser Sachverhalt veranschaulicht, dass die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen dem Staat zurechenbar ist. Die Kommission fordert Deutschland und die Beteiligten auf, sich zur Zurechenbarkeit dieser Maßnahme zu äußern. Ferner fordert die Kommission Deutschland auf, sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes) vorzulegen, die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind. Wirtschaftlicher Vorteil Die deutschen Behörden argumentierten in ihrer Einlassung, dass – falls die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, dass die NAG für die Pacht einen Marktpreis zahle – dies keine staatliche Beihilfe darstelle. Die deutschen Behörden schließen eine solche Beihilfe auf Ebene der NAG aus, da diese – ihrer Auffassung nach – einen Marktpreis zahle und ihr somit unter Anwendung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Investors kein Vorteil gewährt werde. Allerdings hat diese Argumentation offenkundig Schwächen. Ohne die Beihilfemaßnahmen würden die Einrichtungen der NAG nicht zur Verfügung stehen, und es wurde nicht festgestellt, dass der von der NAG gezahlten Pachtzins die Kosten für die Errichtung der Einrichtungen zur Gänze decken würde. Somit besteht für die NAG ein wirtschaftlicher Vorteil, den sie ohne die Beihilfe nicht hätte. Ferner zieht Deutschland hieraus offenbar noch weitergehende Schlüsse, da geltend gemacht wird, dass darüber hinaus die gesamte davor liegende Unterstützung der NG unter denselben Gesichtspunkten nicht als Beihilfe gewertet werden dürfe, was nicht hinnehmbar erscheint. Die Argumentation, dass die NG – wie Deutschland dies formuliert – als vom Markt ausgeschieden gelten könne, schließt nicht aus, dass die NG in der Vergangenheit staatliche Beihilfe erhalten haben könnte. Daher muss die Kommission die Rechtmäßigkeit sämtlicher Maßnahmen, die dem Abschluss des Pachtvertrags vorangingen, prüfen. Die Kosten der Einrichtungen des Nürburgrings, einschließlich marktkonformer Zinserträge aus Darlehen und marktkonformer Garantiegebühren, sollten im Regelfall vom Betreiber des Komplexes getragen werden (bis April 2010 die NG, danach die NAG). Im vorliegenden Fall hat die Kommission aus den nachstehend ausgeführten Gründen Zweifel daran, dass die NG überhaupt Zinsen oder Gebühren (für Gesellschafterdarlehen, Kapitalerhöhung, Garantieerklärung für das ISB-Darlehen) oder Zinsen auf Grundlage der üblichen Marktzinsen (für Liquiditätspool, ISB-Darlehen) gezahlt hat. Darüber hinaus erscheint zweifelhaft, dass sich diese Zinsen oder Gebühren in der Höhe des von der NAG für die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes gezahlten Pachtzinses niederschlagen. Daher äußert die Kommission Zweifel daran, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors in diesem Fall eingehalten wurde. In diesem Zusammenhang wird Deutschland aufgefordert, sämtliche Geschäftsplanungen vorzulegen, die für das Projekt Nürburgring 2009 aufgestellt wurden. Hinsichtlich der Einzahlungen in die Kapitalrücklage und der Kapitalerhöhungen zugunsten der NG in Höhe von […] EUR haben die deutschen Behörden nicht eindeutig angegeben, von welchen Erwägungen sie sich bei ihrer Entscheidung, in die NG zu investieren, leiten ließen. Für einen marktwirtschaftlich handelnden Investor wären derartige Kapitalerhöhungen, wie sie vom Land und dem Landkreis Ahrweiler vorgenommen wurden, eigentlich nicht akzeptabel, wenn die zu erwartende Rendite geringer ausfallen würde als die Rendite, die von einer vergleichbaren Investition zu erwarten wäre. Angesichts der dauerhaft schlechten Finanzlage der NG und ihrer ständigen Abhängigkeit von staatlichen Mitteln und Darlehen aus dem Liquiditätspool erscheint es wahrscheinlich, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor nicht in die NG investiert hätte, da einerseits die Risiken zu hoch wären und andererseits der – wenn überhaupt – zu erwartende Gewinn zu niedrig ausfallen würde als dass eine derartige Investition sinnvoll erschiene. In Anbetracht des geringen Gewinns, den die NG in den Jahren 2001 und 2003 erzielte, und der negativen Geschäftsergebnisse in den darauffolgenden Jahren erscheint es zweifelhaft, ob es einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Investor profitabel oder überhaupt möglich erschienen wäre, Kapital in Höhe von fast […] Mio. EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung zu stellen. Die Kommission ist daher derzeit der Auffassung, dass die Entscheidung der Behörden, sich an den Kapitalerhöhungen zu beteiligen, der NG einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. In diesem Fall könnte sich dieser Vorteil auf die Höhe des Gesamtbetrags belaufen, der vom Staat bereitgestellt wurde. Bei der Prüfung, ob einem Unternehmen durch die Gewährung eines Kredits zu Vorzugsbedingungen ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, wendet die Kommission das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers an. Nach diesem Kriterium ist Kapital, das einem Unternehmen unter Umständen, die den Marktgepflogenheiten entsprechen, mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt wird, nicht als staatliche Beihilfe einzustufen. Im vorliegenden Fall muss die Kommission prüfen, ob der NG und der ISB durch die Konditionen des Liquiditätspools (im Folgenden auch als kurzfristiges Darlehen oder kurzfristige Finanzierung bezeichnet) ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, den die begünstigten Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten. Die Kommission geht davon aus, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kreditgebers nicht eingehalten wurde, da die Finanzierung aus dem Liquiditätspool nicht zu Marktbedingungen gewährt wird. Hinsichtlich des Zeitpunkts, der beim Vergleich der Bedingungen und des Zinssatzes für das in Rede stehende kurzfristige Darlehen aus dem Liquiditätspool mit den Marktbedingungen und –zinssätzen heranzuziehen ist, ist die Kommission der Auffassung, dass hierfür das Datum des rechtsverbindlichen Aktes herangezogen werden sollte, mit dem die Kreditlinie eingeräumt wurde. Die Kommission hat Zweifel daran, dass die Konditionen des Liquiditätspools die Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der NG bei der Gewährung der kurzfristigen Finanzierung widerspiegeln. Darüber hinaus steht der Liquiditätspool der NG in Form einer täglich verfügbaren Kreditlinie zur Verfügung. Derzeit zahlt die NG offenbar keinerlei Gebühr mit Ausnahme der Zinsen, die auf den aufgenommenen Darlehensbetrag berechnet werden. Die deutschen Behörden werden aufgefordert, weitere Informationen über die Konditionen der Kreditlinie vorzulegen, die der NG aus dem Liquiditätspool eingeräumt wurde. Um festzustellen, ob die zu prüfende Finanzierung zu Vorzugsbedingungen gewährt wurde, überprüft die Kommission ihrer Beschlussfassungspraxis folgend, ob der Zinssatz für das betreffende Darlehen mit dem Referenzzinssatz der Kommission in Einklang steht. Der Referenzzinssatz der Kommission wird nach der in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Dezember 2007 (im Folgenden Mitteilung über die Referenzzinssätze) festgelegten Methode ermittelt. In der Mitteilung über die Referenzzinssätze ist eine Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt, die anstelle des Marktzinses verwendet werden. Die Referenzzinssätze beruhen auf dem einem Basissatz auf Grundlage des Referenzsatzes für den Geldmarkt (Inter-bank Offered Rate – IBOR) für ein Jahr, dem Risikomargen hinzugefügt werden. Die Margen betragen je nach Kreditwürdigkeit und den Sicherheiten des Schuldners zwischen 60 und 1000 Basispunkten. Normalerweise werden dem Basissatz 100 Basispunkte hinzugefügt. Dies gilt für Darlehen an Unternehmen mit zufriedenstellendem Rating und hoher Besicherung oder Darlehen an Unternehmen mit gutem Rating und normaler Besicherung oder sehr gutem Rating und ohne Besicherung. In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass bei Darlehensnehmern, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, der Basissatz (in Abhängigkeit von den vorhandenen Sicherheiten) um mindestens 400 Basispunkte angehoben werden sollte. Derzeit liegen der Kommission keine Angaben über den Basissatz für die Finanzierung aus dem Liquiditätspool vor. Wie vorstehend erwähnt, ist nach der Mitteilung im Regelfall ein auf dem IBOR für ein Jahr beruhender Basissatz vorgesehen. In der Mitteilung heißt es ferner, dass sich die Kommission das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, kürzere oder längere Laufzeiten zu verwenden und wenn keine verlässlichen oder gleichwertigen Daten zur Verfügung stehen oder unter außergewöhnlichen Umständen andere Berechnungsgrundlagen festzulegen, wobei jedoch von den deutschen Behörden diesbezüglich keine Argumente vorgetragen wurden. Daher fordert die Kommission die deutschen Behörden auf, weitere Einzelheiten hinsichtlich des anwendbaren Basissatzes vorzulegen. Derzeit liegen der Kommission keine Angaben dazu vor, wie die anwendbare Risikomarge für die Kreditlinie bestimmt wurde. Die deutschen Behörden werden aufgefordert darzulegen, ob die kurzfristige Finanzierung der NG zu den Finanzierungskonditionen des Landes gewährt wird und welches Rating das Land zum Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinien hatte. Der Kommission liegen keine Angaben vor, ob die Risikomarge auf der Grundlage einer Einschätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit der NG festgelegt wurde. Die Kommission stellt fest, dass der Mitteilung zufolge die Ratings nicht von Rating-Agenturen eingeholt werden müssen; von Banken zur Feststellung von Ausfallquoten verwendete Ratingsysteme können ebenfalls akzeptiert werden. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, Ratings der NG vorzulegen, die zu dem Zeitpunkt erstellt wurden, zu dem die Kreditlinien eingeräumt wurden. Auch ein Rating einer Bank kann akzeptiert werden, sofern es die Ausfallwahrscheinlichkeit über ein Jahr angibt. Sofern kein Rating vorliegt, stellt die Kommission fest, dass für Darlehensnehmer, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, der Basissatz bei einer hohen Besicherung um 400 Basispunkte, bei einer normalen Besicherung um 600 Basispunkte und ohne Besicherung um 1000 Basispunkte angehoben werden sollte. Im vorliegenden Fall bemerkt die Kommission, dass die kurzfristige Finanzierung offenbar ohne zugrunde liegende Besicherung gewährt wurde. Sie gelangt daher zu der vorläufigen Auffassung, dass der Basissatz um 1000 Basispunkte hätte angehoben werden müssen. Ferner argumentiert die Kommission, dass die reine Tatsache, dass die Referenzzinssätze eingehalten wurden, das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausschließt und dass die Mitteilung über die Referenzzinssätze eher eine Ersatzfunktion hat und außer Acht gelassen werden kann, wenn genauere Erkenntnisse über die tatsächlichen Marktbedingungen vorliegen. Die Kommission muss daher eher die Umstände untersuchen, unter denen die Darlehen aus dem Liquiditätspool gewährt wurden. Diese stützen nicht die Auffassung, dass ein privater Investor die Darlehen zu diesen Konditionen gewährt hätte. Hinsichtlich der Mittelaufnahme durch die ISB aus dem Liquiditätspool des Landes in Höhe von 285 Mio. EUR, das die ISB aus dem Liquiditätspool des Landes in Anspruch genommen hat, belief sich der Zinsvorteil für die ISB gegenüber dem freien Kapitalmarkt auf 900000 EUR im Jahr. Vor diesem Hintergrund fordert die Kommission Deutschland auf, alle Informationen und Unterlagen vorzulegen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Mittelaufnahme durch die ISB aus dem Liquiditätspool des Landes in Höhe von 285 Mio. EUR oder gegebenenfalls weitere Mittelaufnahmen der ISB aus dem Liquiditätspool des Landes im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex zu Marktbedingungen gewährt wurden. Darüber hinaus fordert die Kommission Deutschland auf, Angaben über alle von der NG und der ISB im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex tatsächlich geleisteten Zinszahlungen in den Liquiditätspool (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe zu übermitteln. Daher vertritt die Kommission zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung den vorläufigen Standpunkt, dass die für den Liquiditätspool des Landes geltenden Konditionen nicht mit denen eines marktwirtschaftlich handelnden Darlehensgebers vergleichbar sind und somit der NG und der ISB einen Vorteil verschaffen. Außerdem fordert die Kommission die deutschen Behörden und die Beteiligten auf, sich dazu äußern, ob in dem vorliegenden Fall, die vorstehend beschriebene kurzfristige Finanzierung aus dem Liquiditätspool zu Marktbedingungen gewährt wurde. Darüber hinaus muss die Kommission prüfen, ob der NG, der MSR und der CMHN durch die Konditionen des Darlehens, das ihnen von der ISB gewährt wurde, ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, den die begünstigten Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen nicht erhalten hätten. Die deutschen Behörden machen geltend, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors eingehalten wurde, da das ISB-Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurde. Nach Angaben Deutschlands waren die Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Tranche 1 des Darlehens nicht anwendbar und die Tranchen 2 bis 4 wurden nach dem Befristeten Gemeinschaftsrahmen gewährt. Zur Feststellung der Marktbedingungen verwendet die Kommission als Näherungswert den Referenzzinssatz der Kommission. Da es sich bei dem Referenzzinssatz der Kommission um einen Näherungswert handelt, kann es sein, dass bei Vorliegen anderer Indikatoren in einem konkreten Fall diese anderen Indikatoren Vorrang haben. Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehenden Darlehen von einem Spezialkreditinstitut im Sinne der Entscheidung der Kommission in der Sache E 10/2000 gewährt wurden. In Anbetracht des speziellen Statuts der ISB hat die Kommission Zweifel, dass die Darlehen zu Marktbedingungen gewährt wurden. Die Kommission hat ferner geprüft, ob die Anwendung des Referenzzinssatzes der Kommission im vorliegenden Fall auf die Gewährung eines Vorteils hinweist. Was den maßgeblichen Zeitpunkt anbelangt, der beim Vergleich des Zinssatzes für das in Rede stehende Darlehen mit dem Referenzzinssatz der Kommission zu berücksichtigen ist, ist die Kommission der Auffassung, dass dies das Datum des rechtsverbindlichen Aktes sein muss, mit dem das Darlehen gewährt wurde (Datum des ISB-Darlehensvertrags). In der Tabelle 5 oben sind die Konditionen des ISB-Darlehens und der zum betreffenden Zeitpunkt anwendbare Basiszinssatz aufgeführt. Wie weiter oben in den Erwägungsgründen (121) und (122) angegeben, ist in der Mitteilung über die Referenzzinssätze eine Methode für die Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, die anstelle des Marktzinses verwendet werden, festgelegt. Im vorliegenden Fall ist der Basissatz für die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens bis zum 31. Dezember 2012 EONIA plus […] % und ab dem 1. Januar 2013 der Referenzzinssatz der Kommission. Die Kommission hat Zweifel, ob in diesen speziellen Fall der EONIA-Satz als Basissatz für die Festsetzung des Zinssatzes für das Darlehen zu verwenden ist. Wie in Erwägungsgrund (122) angesprochen, ist nach der Mitteilung im Regelfall ein auf dem IBOR für ein Jahr beruhender Basissatz vorgesehen. In der Mitteilung heißt es ferner, dass sich die Kommission das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, kürzere oder längere Laufzeiten zu verwenden und wenn keine verlässlichen oder gleichwertigen Daten zur Verfügung stehen oder unter außergewöhnlichen Umständen andere Berechnungsgrundlagen festzulegen, wobei jedoch von den deutschen Behörden diesbezüglich keine Argumente vorgetragen wurden. Mit Blick auf die Methodik ist davon auszugehen, dass der EONIA-Zinssatz unter normalen Marktbedingungen unter den Zinssätzen für längere Laufzeiten liegt. Zudem ergibt – wie Tabelle 5 zu entnehmen ist – die Summe aus dem EONIA-Zinssatz plus […] % einen Zinssatz von […] % und liegt damit unter dem Basis-Referenzzinssatz der Kommission von 1,24 %. Die Kommission hat daher Zweifel daran, dass im vorliegenden Fall die Verwendung des EONIA-Satzes gerechtfertigt werden kann. Gegenwärtig liegen der Kommission nur eingeschränkte Informationen darüber vor, wie die Risikomargen für das ISB-Darlehen bestimmt wurden. Nach Angaben Deutschlands beträgt die Risikomarge für die Tranchen 2 bis 4400 Basispunkte. Die Höhe der Besicherung des ISB-Darlehens über 330 Mio. EUR Form von Grundschulden entspricht einem Wert von […] EUR. Angesichts dieser Sachlage kann sich die Kommission bei der Prüfung, ob das Darlehen zu einem günstigen Zinssatz gewährt wurde, auf die Mitteilung über die Referenzzinssätze stützen. Gemäß der Mitteilung liegen die Risikomargen abhängig von der Kreditwürdigkeit des Unternehmens und den Sicherheiten, über die es verfügt, zwischen 60 und 1000 Basispunkten. Normalerweise werden dem Basissatz 100 Basispunkte hinzugefügt. Dies gilt für Darlehen an Unternehmen mit zufriedenstellendem Rating und hoher Besicherung oder Darlehen an Unternehmen mit gutem Rating und normaler Besicherung oder sehr gutem Rating und ohne Besicherung. In der Mitteilung wird auch darauf hingewiesen, dass bei Darlehensnehmern, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, der Basissatz (in Abhängigkeit von den vorhandenen Sicherheiten) um mindestens 400 Basispunkte angehoben werden sollte. Die NG wird nicht von einer Rating-Agentur bewertet. Die deutschen Behörden gehen für die NG von der Ratingkategorie B (schwach) aus. Zudem entspricht die nach der Mitteilung über die Referenzzinssätze berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit 26,35 % und die Besicherung ist somit in dem in Rede stehenden Fall gering. Unter diesen Annahmen beträgt die Darlehensmarge 650 Basispunkte. Im vorliegenden Fall hat die Kommission allerdings Zweifel daran, dass die NG hinsichtlich ihrer finanziellen Lage in die Ratingkategorie B (schwach) einzuordnen war, wie von den deutschen Behörden angegeben. Die Kommission ist daher nicht in der Lage festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Berechnung der staatlichen Beihilfe erfüllt sind. Die Kommission stellt fest, dass der Mitteilung zufolge die Ratings nicht von Rating-Agenturen eingeholt werden müssen; von Banken zur Feststellung von Ausfallquoten verwendete Ratingsysteme können ebenfalls akzeptiert werden. Die Kommission fordert die deutschen Behörden daher auf zu erklären, wie das Rating der NG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ermittelt wurde. Auch ein Rating einer Bank kann akzeptiert werden, sofern es die Ausfallwahrscheinlichkeit über ein Jahr angibt. Sofern kein Rating vorliegt, stellt die Kommission fest, dass für Darlehensnehmer, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, der Basissatz bei einer hohen Besicherung um 400 Basispunkte, bei einer normalen Besicherung um 600 Basispunkte und ohne Besicherung um 1000 Basispunkte angehoben werden sollte. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass der gesamte Nennwert des ISB-Darlehens als staatliche Beihilfe einzustufen ist, falls sich bei der weiteren Untersuchung durch die Kommission ergeben sollte, dass kein Investor das Darlehen in dieser Form gewährt hätte. Daher werden die deutschen Behörden aufgefordert zu erklären, weshalb es nicht gelang, eine private Finanzierung für das Projekt Nürburgring 2009 zu realisieren. Im Zusammenhang mit dem ISB-Darlehen sind der Kommission Informationen und Unterlagen über die Bonität der NG, der MSR und der CMHN und auch deren Geschäftspläne vorzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem ISB-Darlehen zu 100 % durch eine Garantieerklärung des Landes gesichert. Derzeit liegen der Kommission keine Angaben über Art und zugrunde liegende Bedingungen der Garantieerklärung vor. Die deutschen Behörden werden aufgefordert, der Kommission Informationen und Unterlagen zu übermitteln, anhand derer die Kommission prüfen kann, ob von der NG, der MSR und der CMHN eine Garantieprämie zur Marktbedingungen gezahlt wurde, wobei deren finanzielle Lage zu berücksichtigen ist. Nach Nummer 3.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form vom Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften reicht es im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie aus, dass die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen: (a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. […] (b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. […] (c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; […]. (d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt. Gegenwärtig kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die vom Land abgegebene Garantieerklärung unter normalen Marktbedingungen gewährt wurde. Deshalb vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass das ISB-Darlehen und die diesbezügliche Garantieerklärung des Landes nicht zu Marktbedingungen gewährt wurden. Hinsichtlich der Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG erhebt die Kommission Zweifel, ob der Pachtzins den marktüblichen Bedingungen entspricht. Nach Angaben der deutschen Behörden basiert der Pachtzins auf der Bewertung eines unabhängigen Sachverständigen, den vom Pächter eingegangenen Verpflichtungen sowie Sachverständigenberichten zu den Marktchancen und –risiken, und er wurde unter üblichen Marktbedingungen im Verhandlungswege geschlossen. Deutschland legte eine von […] erstellte Analyse vom 29. September 2011 vor, der zufolge der vereinbarte Mindestpachtzins zwischen […] und […] liegt. Nach Auffassung Deutschlands wird dadurch nachgewiesen, dass der Pachtzins keine staatliche Beihilfe darstellt, da er zu Marktbedingungen vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der im Pachtvertrag für die Laufzeit des Pachtvertrags vom 1. Mai 2010 bis zum 30. April 2030 vereinbarte Mindestpachtzins auf insgesamt 280 Mio. EUR beläuft. Dieser Betrag deckt nicht die Kosten des Projekts Nürburgring 2009 in Höhe von insgesamt 330 Mio. EUR zuzüglich der Zinsen aus dem ISB-Darlehen. Diese Unwirtschaftlichkeit legt daher nahe, dass die Maßnahme nicht dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors entspricht. Ein privater Investor würde bei der Höhe des Pachtzinses nicht nur die Kosten für die verpachteten Sachanlagen und die Zinsen aus dem zugrunde liegenden Darlehen berücksichtigen, sondern dazuhin einen angemessenen Gewinn. Die Kommission fordert Deutschland auf, Angaben zur Höhe des von der NAG tatsächlich gezahlten Pachtzinses (mit Angabe der Zahlungstermine) zu machen. Bei jedweder Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Pachtzins und einem Pachtzins zu Marktbedingungen könnte es sich staatliche Beihilfe handeln. Die Kommission äußert daher Zweifel daran, dass durch die Höhe des Pachtzinses insgesamt, der für die Pacht des Nürburgring-Komplexes während der Laufzeit des Pachtvertrags zu entrichten ist, die Kosten des Projekts Nürburgring 2009 gedeckt werden. Hinsichtlich der kurzfristigen Finanzierung der NG aus dem Liquiditätspool des Landes, der langfristigen Refinanzierung der NG, der MSR und der CMHN durch das ISB-Darlehen und der zugrunde liegenden Garantieerklärung des Landes sowie der Verpachtung des Nürburgring-Komplexes an die NAG trifft die gleiche Argumentation zu wie auf die Einrichtungen der Rennstrecke. Deutschland macht geltend, dass einzelne Maßnahmen des Teilbereichs I (ring werk, Autowelten, Parkhaus) als DAWI betrachtet werden. Da allerdings Deutschland nicht behauptet und auch die Kommission nicht der Auffassung ist, dass die Altmark-Kriterien erfüllt sind, muss dieses Vorbringen im Rahmen der Vereinbarkeitsprüfung geprüft werden, nicht jedoch für die Feststellung des Vorliegens staatlicher Beihilfen. Hinsichtlich der stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest zur Finanzierung des Teilbereichs II (Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe) bringen die deutschen Behörden vor, dass die anwendbaren Referenzzinsätze eingehalten wurden und somit der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Investors gelte, und dass daher bei diesen Teilmaßnahmen kein selektiver Vorteil gewährt werde. Allerdings argumentiert die Kommission, dass allein die Tatsache, dass die Referenzzinssätze eingehalten wurden, das Vorliegen von staatlichen Beihilfen nicht ausschließe, und dass der nach der in der Mitteilung über die Referenzzinssätze festgelegten Methode ermittelte Wert einen Näherungswert darstellt, der nicht berücksichtigt zu werden braucht, wenn bessere Nachweise über die tatsächlichen Marktbedingungen vorliegen. Daher müsse die Kommission vielmehr die Umstände untersuchen, unter denen die stillen Beteiligungen eingegangen wurden. Die Kommission schließt sich der Auffassung nicht an, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor die Darlehen zu diesen Konditionen gewährt hätte. Nach Auffassung Deutschlands wurden die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest zu Marktbedingungen gewährt. Eine stille Beteiligung ist hinsichtlich des damit verbundenen Risikos einem Darlehen des niedrigsten Rangs vergleichbar und daher als Darlehen mit hohem Risiko einzustufen. Im Falle der Insolvenz oder Liquidation wird es erst nach Begleichung aller anderen Forderungen zurückgezahlt. Das mit der stillen Beteiligung verbundene Risiko ist damit höher als das Risiko eines herkömmlichen Bankdarlehens für eine Investition, das in der Regel nach den von der Bank vorgegebenen Konditionen besichert ist, was sich im Referenzzinssatz der Kommission widerspiegelt. Die für eine derartige Beteiligung zu zahlende Provision müsste daher deutlich über dem Referenzzinssatz der Kommission liegen. Die stillen Beteiligungen wurden gegen eine festgelegte Provision gewährt, die in Tabelle 6 aufgeführt ist, zuzüglich einer variablen Provision. Der Tabelle 6 ist auch der Referenzzinssatz der Kommission zum Zeitpunkt der Gewährung der stillen Beteiligungen zuzüglich der von Deutschland angewandten Risikomarge zu entnehmen. Mit Ausnahme der Tranchen 3 und 4 liegt die festgelegte Provision über dem Referenzzinssatz der Kommission. Allerdings erlaubte die finanzielle Lage der Mediinvest nicht die Gewährung ihres Anteils an einem Gesellschafterdarlehen in Höhe von […] Mio. EUR im Mai 2008 und die Deckung eines kurzfristigen Finanzierungsbedarfs der MSR in Höhe von […] Mio. EUR im Oktober 2008. Letztere wurde allein von der NG übernommen. Es ist somit wahrscheinlich, dass die Mediinvest zu der betreffenden Zeit als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Die Kommission zweifelt daher daran, dass die Provision angesichts des Risikos angemessen war. Die Kommission hat daher Zweifel, dass die Beteiligungen zu Marktbedingungen gewährt wurden. Die Mediinvest wird nicht von einer Rating-Agentur bewertet. Die deutschen Behörden gehen für die Mediinvest von der Ratingkategorie gut und von einer normalen Besicherung aus. Unter diesen Annahmen beträgt die Darlehensmarge 100 Basispunkte. Im vorliegenden Fall hat die Kommission allerdings Zweifel daran, dass die Mediinvest hinsichtlich ihrer finanziellen Lage in die Ratingkategorie BBB (gut) einzuordnen war, wie von den deutschen Behörden angegeben. Die Kommission ist daher nicht in der Lage festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Berechnung der staatlichen Beihilfe erfüllt sind. Zum einen gibt Deutschland selbst an, dass es nicht gelang, eine private Finanzierung für den Teilebereich II zu realisieren. Zum anderen ist der gutachtlichen Äußerung des Rechnungshofs des Landes Rheinland-Pfalz eindeutig zu entnehmen, dass die potenziellen Investoren das Projekt Nürburgring 2009 einschließlich des Teilbereichs II für zu Marktbedingungen nicht rentabel hielten und dass mehrere private Betreiber von Freizeitparks eine Mitwirkung an dem Projekt ablehnten. Im Zuge der vorläufigen Untersuchung wurde festgestellt, dass die stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest zu Zinssätzen gewährt wurden, die für die Mediinvest aufgrund ihrer geringen Bonität und/oder ihres zweifelhaften Geschäftsplans auf dem privaten Kreditmarkt nicht verfügbar gewesen wären. Es könnte daher sein, dass der Mediinvest ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der sich auf die Differenz zwischen den nach den Vorzugsbedingungen der Beihilfe zu zahlenden Zinsen und den Zinsen, die zu Marktbedingungen zu zahlen gewesen wären, beläuft. Deutschland wird aufgefordert, sich zu dieser Differenz im Falle aller elf betroffenen Tranchen zu äußern. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der gesamte Nominalwert der Darlehen als staatliche Beihilfe einzustufen sein könnte, wenn die weitere Untersuchung durch die Kommission ergibt, dass aufgrund der geringen Bonität und/oder des unzureichenden Geschäftsplans des Unternehmens kein Investor die stillen Beteiligungen gewährt hätte. Ferner fordert die Kommission Deutschland auf, Angaben über alle tatsächlich erfolgten Zahlungen von Verbindlichkeiten aus den stillen Beteiligungen der RIM einschließlich Zinsen (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe zu übermitteln. Durch die Garantieerklärung der ISB für die stille Beteiligungen der RIM könnte der Mediinvest ebenfalls ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden sein, falls diese zu marktüblichen Bedingungen auf dem Finanzmarkt nicht zu bekommen gewesen wäre. Allerdings liegen der Kommission nicht genügend Informationen über die Konditionen dieser Garantieerklärung vor. Deutschland wird daher aufgefordert, Informationen zu übermitteln, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Mediinvest eine Garantieprämie zu Marktbedingungen gezahlt hat, wobei die finanzielle Lage der Mediinvest zu berücksichtigen ist. Für die Tranchen 2 bis 4 des Darlehens der ISB erscheint klar, dass die Zinssätze unter den Marktzinssätzen liegen. Dies könnte akzeptiert werden, wenn die Voraussetzungen des Befristeten Gemeinschaftsrahmens erfüllt sind, doch ist dies eine Frage der Vereinbarkeit (siehe Erwägungsgründe (199) bis (206)). Wie in den Erwägungsgründen (150) bis (152) ausgeführt, legen die Bedingungen der Garantieerklärung des Landes für das ISB-Darlehen nahe, dass der NG selektive Vorteile verschafft worden sein könnten. Bei den Einnahmen aus einer Spielbankabgabe, die der NG zugeflossen sind, könnte es sich um eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe zugunsten der NG und/oder der NAG handeln. Wie Deutschland betont, gingen die Beteiligten bereits zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung über das Projekt Nürburgring 2009 übereinstimmend vom Erhalt einer bedarfsabhängigen Förderung durch das Land aus, und es war geplant, aus öffentlichen Einnahmen auf Basis des Spielbankgesetzes Rheinland-Pfalz Zuwendungen zugunsten der NG zu generieren, die bedarfsabhängig fließen sollten. Diese Zuwendungen sind im Rahmen des Verpachtungsmodells jedoch nicht mehr Teil der Budgetplanung der NG in ihrer Rolle als Verpächterin und somit auch nicht Teil der Berechnungsgrundlage des Pachtzinses für den Nürburgring-Komplex. Das Spielbankgesetz Rheinland-Pfalz sieht vor, dass Teile der Spielbankabgabe der NG für Zwecke der Tourismusförderung zufließen sollen. Dem Pachtvertrag zufolge kann auch die NAG von den Einnahmen aus der Spielbankabgabe profitieren. Dies legt nahe, dass den beteiligten Unternehmen Vorteile verschafft werden. Einnahmen aus Abgaben können naturgemäß nicht marktkonform sein. Die Kommission vertritt daher zum jetzigen Stand ihrer Untersuchung die Auffassung, dass durch die Einnahmen aus der Spielbankabgabe der NG und der NAG ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Unter Berücksichtigung der finanziellen Schwierigkeiten der NG könnte sich die Höhe des Vorteils auf die gesamte zulässige Höhe der Abgabe belaufen. In diesem Zusammenhang wird Deutschland aufgefordert, eine Begründung für die Einnahmen aus der Spielbankabgabe zu geben und sich zu ihrer Aufteilung zwischen der NG und der NAG zu äußern. Zu den Gesellschafterdarlehen und dem Rangrücktritt des Landes zugunsten der NG für das Projekt Nürburgring 2009: Diese Darlehen wurden zinslos, ohne Gebühren und unbefristet gewährt. Die Kommission hat Zweifel daran, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor seinen Tochterunternehmen Darlehen oder Rangrücktritt zu derart günstigen Bedingungen gewähren würde. In Anbetracht der finanziellen Lage der NG zweifelt die Kommission auch daran, dass die NG zu dem Zeitpunkt, zu dem das Land die Gesellschafterdarlehen gewährte, überhaupt eine vergleichbare Finanzierung auf dem Finanzmarkt erhalten hätte. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die NG mindestens seit 2006 defizitär wirtschaftete und dass Deutschland keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass bei den Gesellschafterdarlehen für einen privaten Investor eine Aussicht auf eine angemessene Rendite bestand. Die Kommission vertritt daher gegenwärtig die Auffassung, dass durch die Entscheidung der Behörden, sich an den Gesellschafterdarlehen zu beteiligen, der NG ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. In diesem Fall könnte sich dieser Vorteil auf die gesamte Höhe des Beitrags des Staates belaufen. Die Kommission muss daher zum gegenwärtigen Stand der Untersuchung Zweifel daran äußern, dass sich die Maßnahmen des Landes mit denen eines privaten marktwirtschaftlich handelnden Investors vergleichen ließen und dass daher der NG kein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde. Die Größenordnung des Vorteils könnte sich auf die gesamte Höhe der Darlehen belaufen. Nach Auskunft Deutschlands stellt die Übernahme von 83,3 % bzw. 6,7 % der Anteile der MSR durch die NG bzw. die RIM keine staatliche Beihilfe dar. Beide bezahlten nur […] EUR für die Geschäftsanteile. Derzeit werden sämtliche Anteile an der MSR von der NG und der RIM gehalten. Die Kommission kann jedoch nicht ausschließen, dass die MSR zum Zeitpunkt der Übernahme als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Sollte dies zutreffen, könnte mit der Übernahme den Verkäufern der Geschäftsanteile – Mediinvest, Geisler & Trimmel und Weber – ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft worden sein. Auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben kann die Kommission daher gegenwärtig nicht ausschließen, dass es sich bei dem Erwerb von 90 % der Geschäftsanteile der MSR um eine staatliche Beihilfemaßnahme handelte. Die Kommission fordert daher die deutschen Behörden auf, Informationen und alle sachdienlichen Unterlagen bereitzustellen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die MSR zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Übertragung der Anteile an der MSR getroffen wurde, als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Nicht zuletzt ist die Kommission der Überzeugung, dass ohne die staatliche Finanzierung die vorstehend beschriebenen Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären. Ferner beziehen sich diese auf die Errichtung und den Betrieb des Komplexes und sind nicht als Infrastruktur einzustufen, und es ist nicht zu erwarten, dass die staatlichen Mittel eine marktübliche Rendite erbringen werden. Die Kommission geht daher davon aus, dass für die Errichtung und den Betrieb der oben beschriebenen Einrichtungen staatliche Beihilfe gewährt wurde. Die deutschen Behörden bestreiten nicht die Existenz eines wirtschaftlichen Vorteils als solchen. Deutschland macht geltend, dass es sich bei der Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen um eine Beihilfemaßnahme handelt, die nach den DAWI-Vorschriften mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Da Deutschland nicht behauptet, dass es sich bei der Maßnahme um eine Ausgleichsmaßnahme handelt, die keine Beihilfe beinhaltet, weil sie alle in der Rechtsprechung im Fall Altmark genannten Voraussetzungen erfüllt, wird auf diesen Aspekt bei der Prüfung der Vereinbarkeit und nicht bei der Feststellung des Vorliegens staatlicher Beihilfen eingegangen. Spezifizität Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind Maßnahmen dann als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen. In dem in Rede stehenden Fall hat es an dieser Stelle den Anschein, dass die betreffenden Vorteile NG, ISB, NAG, Mediinvest, MSR, CMHN, Geisler & Trimmel und Weber gewährt wurden. Da die öffentlichen Mittel – im Rahmen jeder einzelnen Maßnahme – für ein einzelnes Unternehmen bestimmt waren, wurden sie selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt. Die Kommission stellt fest, dass die Kreditlinie aus dem Liquiditätspool nur den Unternehmen gewährt wird, die an dem Pool teilnehmen. Damit ist die Maßnahme selektiv im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Gegenwärtig liegen der Kommission außer zur NG und der Frankfurt Hahn GmbH keine Informationen über die übrigen Unternehmen vor, die an dem Liquiditätspool teilnehmen. Was den Liquiditätspool anbelangt, so beschränkt sich der vorliegende Sachvortrag auf die NG und die ISB. Weitere Untersuchungen hinsichtlich möglicher Vorteile, die den übrigen Unternehmen, die an dem Liquiditätspool teilnehmen, verschafft wurden, bleiben hiervon unbenommen. De facto handelt es sich bei den unmittelbar und mittelbar Begünstigten der Beihilfemaßnahme offenbar um all diejenigen Unternehmen, die Eigentümer, Nutzer oder Betreiber von Teilen der Einrichtungen sein können, die von der Beihilfe profitieren, wenn diese Begünstigten dieselben Einrichtungen zum selben Preis am Markt nicht ohne staatliche Beihilfe zu finden in der Lage wären. Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels Wenn durch Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat gewährt werden, die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Unternehmen, die im Handel innerhalb der Union im Wettbewerb stehen, gestärkt wird, ist der Handel als durch diese Beihilfen beeinträchtigt anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung reicht es für die Verfälschung des Wettbewerbs durch eine Maßnahme aus, dass der Empfänger der Beihilfe in Märkten, die dem Wettbewerb offenstehen, mit anderen Unternehmen im Wettbewerb steht. Eine Rennstrecke mit […] Besuchern jährlich steht im Wettbewerb um Besucher auch aus anderen Ländern. Aufgrund der Größe der Rennstrecke Nürburgring und ihrer Nähe zu anderen europäischen Rennstrecken, insbesondere den Rennstrecken Spa-Francorchamps, Zolder, Hockenheim, Valkenswaard und Mettet, ist nicht davon auszugehen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sein könnte. Unter Beihilfegesichtspunkten besteht offenbar aus den vorstehend dargestellten Gründen eine Verfälschung des Wettbewerbs oder zumindest die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs, wenn durch Beihilfen zu Rennstreckentätigkeiten die Nutzung dieser Einrichtungen gefördert wird, wie dies der Fall zu sein scheint. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten steht der Nürburgring mit der Deutschen Tourenwagen-Meisterschaft (DTM) im Wettbewerb mit anderen Rennstrecken in der Union, die Spitzenwettkämpfe im Motorsport ausrichten. Die Motorsportaktivitäten ziehen offenbar nicht nur Besucher aus Deutschland, sondern auch aus den angrenzenden Ländern Belgien und Luxemburg sowie aus anderen Mitgliedstaaten an. Ein Freizeitpark mit […] Besuchern jährlich steht im Wettbewerb um Besucher auch aus anderen Ländern. Aufgrund der Größe des Nürburgring-Komplexes und seiner Nähe zu anderen europäischen Freizeitparks, insbesondere den Freizeitparks Eifelpark Gondorf, Phantasialand Brühl, Freizeitpark Lochmühle, Le Labyrinth Durbuy und Durbuy Adventure, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sein könnte. Aus den vorstehend dargestellten Gründen besteht offenbar eine Verfälschung des Wettbewerbs oder zumindest die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs, wenn durch Beihilfen zu Freizeitparktätigkeiten die Nutzung dieser Einrichtungen gefördert wird, wie dies der Fall zu sein scheint. In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass eine Beschwerde eines im Wettbewerb stehenden Freizeitparkbetreibers vorliegt. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten zieht der Freizeitpark Nürburgring offenbar nicht nur Besucher aus Deutschland, sondern auch aus den angrenzenden Ländern Belgien und Luxemburg sowie aus anderen Mitgliedstaaten an. Im vorliegenden Fall könnte es zu kurz gegriffen sein, bei der Prüfung auf Verfälschung des Wettbewerbs nur den Wettbewerb mit anderen Freizeitparks zu berücksichtigen. Es könnte auch ein Wettbewerb mit anderen Arten von Tätigkeiten bestehen (beispielweise Museen). Zudem verzeichnet der Freizeitpark nicht unerhebliche Besucherzahlen ([…] Besucher pro Jahr). Eine Formel-1-Rennstrecke mit 68000 Besuchern jährlich steht im Wettbewerb um Besucher von Formel-1-Rennen. Aufgrund der Größe des Nürburgring-Komplexes und der begrenzten Zahl von Formel-1-Rennstrecken in der Europäischen Union (Hockenheimring in Deutschland, Circuit de Spa-Francorchamps in Belgien, Silverstone Circuit im Vereinigten Königreich, Hungaroring in Ungarn, Autodromo di Monza in Italien, Circuit de Cataluña und Valencia Street Circuit in Spanien) kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt sein könnte. Auf der Angebotsseite ist festzustellen, dass Formel-1-Rennen an unterschiedliche Rennstrecken in verschiedenen Mitgliedstaaten vergeben werden. Wenn durch Beihilfen für die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen der Zugang von Kunden zu diesen Veranstaltungen gefördert wird, wie dies hier offenkundig der Fall ist, besteht offenbar eine Verfälschung des Wettbewerbs oder zumindest die Gefahr einer solchen Verfälschung. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten steht der Nürburgring mit seinen Formel-1-Rennveranstaltungen im Wettbewerb mit anderen Formel-1-Rennstrecken in der Union. Besucher werden nicht nur aus Deutschland, sondern auch aus anderen Mitgliedstaaten angezogen. Schlussfolgerung Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission derzeit zu dem vorläufigen Standpunkt, dass die in Erwägungsgrund (71) aufgeführten Maßnahmen, die unmittelbar oder mittelbar durch das Land oder den Landkreis Ahrweiler gewährt wurden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. Selbst wenn es sich bei einer dieser Maßnahmen für sich allein betrachtet nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, ist dennoch zu prüfen, ob sie nicht in Verbindung mit den übrigen Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. Sollte sich erweisen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, deren Gewährung nicht den Bedingungen der vorläufigen Genehmigung der Kommission entspricht, so hat Deutschland das Durchführungsverbot von Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht eingehalten. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt Die Kommission muss prüfen, ob die vorstehend dargestellten Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des Mitgliedstaats, mögliche Gründe für die Vereinbarkeit vorzubringen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit erfüllt sind. Deutschland macht nicht geltend, dass durch die Maßnahmen, die vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 im Jahr 2007 eingeleitet wurden, oder die Maßnahmen des Teilbereichs I, die die Tribüne, die ring arena, die Erschließungsmaßnahmen und einen Teil der Ausstattung betreffen (die nach Auffassung Deutschlands der allgemeinen Infrastruktur zuzurechnen und somit nicht als staatliche Beihilfen zu betrachten sind), DAWI unterstützt werden. Nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV gelten für Unternehmen, die mit DAWI betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, die Vorschriften der Verträge und insbesondere die Wettbewerbsregeln. Allerdings sieht Artikel 106 Absatz 2 AEUV eine Ausnahme von dieser Regel für den Fall vor, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist: So muss erstens der Staat ein Unternehmen mit der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe offiziell betrauen. Zweitens muss sich der Auftrag auf eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beziehen. Drittens muss die Ausnahme für die Erfüllung der übertragenen Aufgabe erforderlich und dem Zweck angemessen sein. Schließlich darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird sich die Kommission bei ihrer Prüfung dahingehend, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV erfüllt sind, darauf konzentrieren, ob es sich um DAWI handelt und ob eine offizielle Betrauung erfolgt ist. Da die Definition der DAWI-Verpflichtungen unklar bleibt, ist die Kommission gar nicht dazu in der Lage die Kosten, die sich aus diesen Verpflichtungen ergeben, zu prüfen und zu beurteilen in welcher Höhe ein Ausgleich erforderlich und angemessen wäre. In diesem Zusammenhang wird Deutschland aufgefordert, der Kommission alle Angaben und Unterlagen zu übermitteln, die notwendig sind, um die Einhaltung aller in Abschnitt 2 des Rahmens der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (DAWI-Rahmen) von 2011 und auch in Abschnitt 3 der Mitteilung über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-Mitteilung) von 2011 genannten Vereinbarkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Die Vereinbarkeit der vorliegenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt muss im Lichte des DAWI-Rahmens geprüft werden. Deutschland argumentiert, dass durch die Finanzierung zum Teil die Erbringung von DAWI unterstützt wurde und dass hinsichtlich der Finanzierung die Entscheidung der Kommission von 2005 anwendbar sei. Dies betrifft bestimmte Teile von Teilbereich I der Maßnahme, nämlich die Errichtung von ring werk, Parkhaus und Autowelten. Da die Definition der DAWI in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, sind die Befugnisse der Kommission hier begrenzt. In diesem Fall wird durch die subventionierten Einrichtungen jedoch offenbar kein allgemeiner Nutzen für die Gesellschaft erbracht. Die Kommission kann nicht ausschließen, dass hinsichtlich der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein offensichtlicher Fehler vorliegt und dass die erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten keine besonderen Merkmale aufweisen. Hinsichtlich des ring werks hat die Kommission Zweifel an der Existenz von Bildungselementen, die das Vorliegen von DAWI rechtfertigen könnten. Beim Komplex der Autowelten ist die Kommission der Auffassung, dass die Existenz von Flächen, die als Ausstellungs- und Verkaufsräume für Automobilhersteller konzipiert sind, die Einstufung als DAWI ausschließt. Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb mit einem Parkhaus für eine Rennstrecke eine DAWI erbracht werden sollte. Insbesondere kann dann, wenn die Finanzierung für den Nürburgring und die Tribüne nicht als Finanzierung von Infrastruktureinrichtungen sondern als Unterstützung der Verwaltungsgesellschaften NG und/oder NAG eingestuft wird, kaum argumentiert werden, dass Parkflächen, die ausschließlich diesem Zweck dienen, als DAWI betrachtet werden können. Auf der Grundlage der vorstehenden Prüfung vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Definition der DAWI nicht hinreichend präzise ist, als dass die Kommission zu dem Schluss kommen könnte, dass darin kein offensichtlicher Fehler enthalten ist. In jedem Fall müssen die Betrauung der NG mit der Erbringung der DAWI und die Regelungen für die Finanzierung mit den DAWI-Vorschriften vereinbar sein. Deutschland sieht die Betrauung für alle Maßnahmen in dem Gesellschaftsvertrag der NG, der Genehmigung des Projekts Nürburgring 2009 durch den Aufsichtsrat der NG (die durch einen entsprechenden Kabinettsbeschluss des Landes gedeckt ist) und den Geschäftsplanungen. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, die von ihnen erwähnte Genehmigung des Aufsichtsrats der NG für das Projekt Nürburgring 2009 und den entsprechenden Kabinettsbeschluss des Landes sowie die Geschäftsplanungen vorzulegen. Wenngleich ein Teil der Unterlagen, die als Betrauungsakt bezeichnet werden, der Kommission noch nicht vorliegt, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Vereinbarkeitsvoraussetzungen der DAWI-Vorschriften in diesem Fall erfüllt sind. In diesem Zusammenhang akzeptiert die Kommission den Sachverhalt, dass unterschiedliche Elemente der Betrauung in verschiedenen Akten niedergelegt sein können, ohne deshalb die Angemessenheit der Definition der Verpflichtungen in Zweifel zu ziehen. Doch erscheint es unwahrscheinlich, dass Akte, die vom Begünstigten selbst ausgehen, als Betrauungen ebendieses Begünstigten betrachtet werden könnten. Zudem enthalten die derzeit von Deutschland als Betrauungsakte bezeichneten Akte wahrscheinlich keinerlei Bestimmungen hinsichtlich des Finanzierungsmechanismus und der Vermeidung einer Überkompensation. Ferner erfüllen die von Deutschland zum Bestandteil des Betrauungsakts erklärten Geschäftsplanungen nicht die Voraussetzung, dass die Parameter für die Berechnung des Ausgleichs in einer rechtsverbindlichen Urkunde enthalten sein müssen. Daher kann die Kommission derzeit nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die DAWI-Verpflichtungen eindeutig und genau definiert sind. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die DAWI-Verpflichtungen nicht genau definiert sind, vertritt die Kommission aufgrund der verfügbaren Informationen die Auffassung, dass der öffentliche Auftrag der Begünstigten nicht in angemessener Form übertragen wurde. Angesichts dieser Beurteilung der Vereinbarkeit hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt der Beihilfen als angeblicher Ausgleich für die Erbringung von DAWI nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV. Hinsichtlich des ISB-Darlehens für andere Investitionen als die in die Einrichtungen der Rennstrecke (Tranchen 2 bis 4 in Höhe von […] Mio. EUR) macht Deutschland geltend, dass hierauf der Befristete Gemeinschaftsrahmen anwendbar sei. Soweit sich die NG zum 1. Juli 2008 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befand, könnten die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens unter den Befristeten Gemeinschaftsrahmen fallen. Nach Angaben Deutschlands war die NG zum 1. Juli 2008 nicht als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten. Deutschland bringt vor, dass die NG durch die Gesellschafterdarlehen des Landes mit unwiderruflichem Rangrücktritt finanziell stabilisiert worden war. Die negativen Bilanzsummen der NG wurden angeblich in der Hauptsache durch eine Rangrücktrittserklärung des Landes gegenüber allen übrigen Gläubigern und eine positive Prognose für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens beseitigt, so dass eine Insolvenz nach dem deutschen Insolvenzrecht abgewendet wurde. Außerdem stuft Deutschland offenbar die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den defizitären Formel-1-Rennveranstaltungen und dem Projekt Nürburgring 2009 als Sondereffekte ein und weist nach, dass bei Abzug dieser Tätigkeiten bei der Berechnung der Jahresergebnisse diese Ergebnisse positiv ausgefallen wären. Die gebilligte Bundesrahmenregelung zum Befristeten Gemeinschaftsrahmen ist auf Unternehmen anwendbar, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden. Unternehmen, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Schwierigkeiten befanden, jedoch danach infolge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise in Schwierigkeiten gerieten, können demnach Beihilfen gewährt werden. Angesichts wachsender Überschuldung und eines negativen Eigenkapitals kann die Kommission nicht ausschließen, dass die NG zum 1. Juli 2008 als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war. Außerdem weist die NG – wie den Ausführungen in den Erwägungsgründen (23) und (24) sowie den Angaben in Tabelle 2 zu entnehmen ist, die typischen Symptome eines Unternehmens in Schwierigkeiten auf, wie wachsende Verluste, einen insgesamt negativen operativen Cashflow und einen Verlust des Reinvermögens. Das Unternehmen ist auch als Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten, wenn Ursache für seine angeblich wiederhergestellte finanzielle Stabilität die Gewährung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die NG zum damaligen Zeitpunkt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und daher am privaten Kreditmarkt einen höheren Zinssatz hätte bezahlen müssen. Ferner ist klar, dass das Unternehmen keinen Zugang zu externen Finanzierungsquellen hatte. Offenbar hätten ohne die staatliche Intervention die finanziellen Verbindlichkeiten dazu geführt, dass die liquiden Mittel der NG einen negativen Saldo aufgewiesen hätten, was deren Insolvenz zur Folge gehabt hätte. Daher kann die Kommission angesichts der finanziellen Lage der NG derzeit nicht ausschließen, dass die NG ohne den Subventionsbeschluss vor dem 1. Juli 2008 nicht insolvent geworden wäre. Die Kommission hat daher Zweifel daran, dass die Tranchen 2 bis 4 des ISB-Darlehens in den Anwendungsbereich des Befristeten Gemeinschaftsrahmens fallen. Anhand der ihr derzeit vorliegenden Informationen kann die Kommission somit nicht ausschließen, dass die NG zum 1. Juli 2008 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Abschnitt 2.1 der Leitlinien zu betrachten war. Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, hierzu weitere Erläuterungen und alle sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln. Deutschland macht geltend, dass die Organisation der Formel-1-Rennveranstaltungen als DAWI zu betrachten sei. Zu den betreffenden Maßnahmen gehören die kurzfristige Finanzierung der NG aus dem Liquiditätspool des Landes, die Gesellschafterdarlehen für Formel-1-Rennveranstaltungen sowie der Konzessionsvertrag zwischen der NG und der NAG. Was den Liquiditätspool des Landes und die Gesellschafterdarlehen für Formel-1-Rennveranstaltungen anbelangt, so profitiert nach Auffassung der Landesregierung die gesamte Region von der Ausrichtung der Formel-1-Rennveranstaltungen. Allerdings geht aus den von Deutschland eingereichten Unterlagen deutlich hervor, dass das Formel-1-Geschäft am Nürburgring defizitär ist und dass das Land sich zu dessen Subventionierung entschlossen hat. Ferner räumt Deutschland ein, dass die Formel-1-Rennveranstaltungen strukturell defizitär sind und dass Formel-1-Rennveranstaltungen auch auf anderen Rennstrecken mit Defiziten verbunden sind. Hinsichtlich des Konzessionsvertrags behaupten die deutschen Behörden, dass die Voraussetzungen der DAWI-Entscheidung von 2005 erfüllt seien und dass es sich bei dem Ausgleich um eine gerechtfertigte Beihilfe handele. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, da die erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zu anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten keine besonderen Merkmale aufweisen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die deutschen Behörden auf keinen Betrauungsakt für die Formel-1-Rennveranstaltungen hingewiesen haben, hat die Kommission jedenfalls erhebliche Zweifel daran, dass die Finanzierung dieser Rennveranstaltungen mit den Voraussetzungen der DAWI-Vorschriften vereinbar ist. In diesem Zusammenhang wird Deutschland aufgefordert, der Kommission alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind um zu prüfen, ob bei der Finanzierung der Formel-1-Rennveranstaltungen alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen von Abschnitt 2 des DAWI-Rahmens und auch von Abschnitt 3 der DAWI-Mitteilung eingehalten werden. Darüber hinaus fordert die Kommission Deutschland auf, Informationen über sämtliche Zahlungen zu übermitteln, die im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen zwischen der NG und der NAG geflossen sind. Deutschland wird aufgefordert Informationen über Beihilfen vorzulegen, die im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen auf dem Nürburgring im Jahr 2011 gewährt wurden. Außerdem fordert die Kommission Deutschland auf, Informationen über Zahlungen von Zinsen aus den Verbindlichkeiten der NG im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen an den Liquiditätspool des Landes, die in der Vergangenheit erfolgt sind, (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe hierbei zu übermitteln. Deutschland trägt keine weiteren Gründe für die Vereinbarkeit der verschiedenen Maßnahmen vor. Neben Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV besteht nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen keine weitere offensichtliche Rechtsgrundlage für derartige Beihilfen. Da in der EU bereits eine ganze Reihe von Rennstrecken und kommerziellen Freizeitparks existieren, wirken die Beihilfen offenbar nicht einem Marktversagen entgegen. An der Notwendigkeit der Beihilfen bestehen daher Zweifel. Vorläufige Schlussfolgerungen Hinsichtlich aller vorgenannten Maßnahmen hat die Kommission Zweifel. Derzeit vertritt die Kommission den vorläufigen Standpunkt, dass die in Erwägungsgrund (71) aufgeführten, vom Land oder dem Landkreis Ahrweiler unmittelbar oder mittelbar zu bevorzugten Bedingungen gewährten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbare Investitionsbeihilfen oder Betriebsbeihilfen darstellen, durch die die laufenden Aufwendungen von Eigentümerin und Betreiberin von Rennstrecke und Freizeitpark vermindert werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichts sind derartige Betriebsbeihilfen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. BESCHLUSS In Anbetracht dieser Erwägungen fordert die Kommission Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf, sich innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern und alle zweckdienlichen Angaben zur Prüfung der Maßnahmen zu übermitteln. Hierzu zählen:
(a) die Finanzkennzahlen für die Mediinvest, die MSR, die CMHN und die NAG für die Jahre 2006 bis 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012;
(b) die Finanzkennzahlen für die NG für die Jahre 2009 bis 2011 sowie für die Monate Januar und Februar 2012;
(c) genaue Angaben zur Aufteilung der mit dem ISB-Darlehen gewährten Mittel in Höhe von 330 Mio. EUR zwischen der NG, der MSR und der CMHN;
(d) Informationen über Beihilfen, deren Gewährung zukünftig (einschließlich 2012) im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex vorgesehen ist;
(e) die Klärung der Frage, ob vom Landkreis Ahrweiler im Zeitraum von 2002 bis 2011 im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex außer den Kapitalerhöhungen der NG durch einen Liquiditätsbeitrag in Höhe von 488700 EUR weitere Beihilfen gewährt wurden (Datum, Art und Höhe der Beihilfe, Begründung); ferner die Angabe der Höhe der vom Landkreis Ahrweiler im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung um 10 Mio. EUR vom 4. September 2007 gewährten Beihilfe;
(f) Angaben über die (Rück-)Zahlungen aller Verbindlichkeiten im Rahmen der Maßnahmen, die von diesem Beschluss betroffen sind (einschließlich Zinszahlungen), in der Vergangenheit (Rechtsgrundlagen, Höhe des Betrags, Fälligkeitsdatum, Zahlungsdatum) und speziell über Zahlungsaufschübe bei diesen (Rück-)Zahlungen;
(g) alle Vereinbarungen, die den Nürburgring-Komplex betreffen;
(h) die Finanzierungskonditionen der Kreditlinie aus dem Liquiditätspool für die NG (außer den durchschnittlichen jährlichen Zinsen);
(i) Äußerungen zur Zurechenbarkeit der Verpachtung des Nürburgring-Komplexes, der Übertragung der Anteile an der MSR und des Konzessionsvertrags über die Organisation von Formel-1-Rennveranstaltungen sowie sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes), die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit dieser Maßnahmen nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind;
(j) Äußerungen zur Zurechenbarkeit der Gesellschafterdarlehen der NG sowohl vor Beginn des Projekts Nürburgring 2009 als auch für das Projekt Nürburgring 2009 sowie von Darlehen, Patronatserklärung und Rangrücktritt der NG zugunsten der CST, der Zahlungen an die Pinebeck/IPC und der Forderungsabtretung der MIB zum Staat sowie sämtliche Angaben und Unterlagen (beispielsweise Anweisungen des Landes, der Landesregierung oder von Bediensteten des Landes), die zur Prüfung der Frage der Zurechenbarkeit dieser Maßnahmen nach den in Erwägungsgrund (83) genannten Kriterien erforderlich sind;
(k) alle Geschäftsplanungen für das Projekt Nürburgring 2009;
(l) den anwendbaren Basissatz für die Finanzierung aus dem Liquiditätspool;
(m) die Ratings der NG, die zu dem Zeitpunkt erstellt wurden, zu dem die Kreditlinien aus dem Liquiditätspool eingeräumt wurden;
(n) die Klärung der Frage, ob die kurzfristige Finanzierung der NG zu den Finanzierungskonditionen des Landes gewährt wird und welches Rating das Land zum Zeitpunkt der Einräumung der Kreditlinien hatte;
(o) alle Informationen und Unterlagen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Mittelaufnahme durch die ISB aus dem Liquiditätspool des Landes in Höhe von 285 Mio. EUR und gegebenenfalls weitere Mittelaufnahmen der ISB aus dem Liquiditätspool des Landes im Zusammenhang mit dem Nürburgring-Komplex zu Marktbedingungen gewährt wurden;
(p) Angaben über alle von der NG und der ISB im Zusammenhang mit dem Nürburgring tatsächlich geleisteten Zinszahlungen in den Liquiditätspool (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe;
(q) Äußerungen dazu, ob im vorliegenden Fall die vorstehend erwähnte kurzfristige Finanzierung aus dem Liquiditätspool zu Marktbedingungen gewährt wurde;
(r) eine Erklärung, wie das Rating der NG zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung ermittelt wurde;
(s) eine Erklärung, weshalb es nicht gelang, eine private Finanzierung für das Projekt Nürburgring 2009 zu realisieren;
(t) Informationen und Unterlagen über die Bonität der NG, der MSR und der CMHN und deren Geschäftspläne im Zusammenhang mit dem ISB-Darlehen;
(u) Informationen und Unterlagen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die NG für die Garantieerklärung des Landes über die Verbindlichkeiten aus dem ISB-Darlehen eine dem Marktpreis entsprechende Garantieprämie zahlte, wobei die finanzielle Lage der NG zu berücksichtigen ist;
(v) Angaben zur Höhe des von der NAG tatsächlich gezahlten Pachtzinses für die Verpachtung des Nürburgring-Komplexes, mit Angabe der Zahlungstermine;
(w) Äußerungen zu der Differenz zwischen den nach den tatsächlichen Beihilfebedingungen zu zahlenden Zinsen und den Zinsen, die zu Marktbedingungen zu zahlen gewesen wären, im Falle aller elf Tranchen der stillen Beteiligungen der RIM an der Mediinvest;
(x) Angaben über alle tatsächlich erfolgten Zahlungen der Verbindlichkeiten aus den stillen Beteiligungen der RIM einschließlich Zinsen (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe;
(y) Informationen und Unterlagen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die Mediinvest für die Garantieerklärung der ISB über die Verbindlichkeiten aus den stillen Beteiligungen der RIM eine Garantieprämie zu Marktbedingungen zahlte, wobei die finanzielle Lage der Mediinvest zu berücksichtigen ist;
(z) eine Begründung für die Einnahmen aus der Spielbankabgabe sowie Angaben zu ihrer Aufteilung zwischen der NG und der NAG;
(aa) Informationen und alle sachdienlichen Unterlagen, die die Kommission in die Lage versetzen zu prüfen, ob die MSR zu dem Zeitpunkt, als die Vereinbarung über die Übertragung der Anteile an der MSR getroffen wurde, als ein Unternehmen in Schwierigkeiten zu betrachten war;
(bb) alle Informationen und Unterlagen, die notwendig sind, um zu prüfen, ob bei der Finanzierung der Errichtung von ring werk, Parkhaus und Autowelten alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen von Abschnitt 2 des DAWI-Rahmens und Abschnitt 3 der DAWI-Mitteilung eingehalten wurden;
(cc) alle Angaben und Unterlagen, die notwendig sind, um zu prüfen, ob bei der Finanzierung der Formel-1-Rennveranstaltungen alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen von Abschnitt 2 des DAWI-Rahmens und von Abschnitt 3 der DAWI-Mitteilung eingehalten werden;
(dd) die Genehmigung des Aufsichtsrats der NG für das Projekt Nürburgring 2009 und der entsprechenden Kabinettsbeschluss des Landes;
(ee) weitere Erläuterungen dazu, ob die NG zum 1. Juli 2008 als ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien zu betrachten war;
(ff) Informationen über sämtliche Zahlungen, die im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen zwischen der NG und der NAG geflossen sind;
(gg) Informationen über Beihilfen, die im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen auf dem Nürburgring im Jahr 2011 gewährt wurden;
(hh) Informationen über Zahlungen von Zinsen aus den Verbindlichkeiten der NG im Zusammenhang mit den Formel-1-Rennveranstaltungen an den Liquiditätspool des Landes, die in der Vergangenheit erfolgt sind, (Höhe des Betrags und Datum) sowie über etwaige Zahlungsaufschübe bei diesen Zahlungen.
Die Kommission fordert die deutschen Behörden auf, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an die möglichen Beihilfeempfänger zu senden. Die Kommission verweist Deutschland auf die aussetzende Wirkung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf den Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates, wonach alle rechtswidrigen Beihilfen von den Empfängern zurückgefordert werden können. Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch Veröffentlichung dieses Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung desselben im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichten wird. Ferner wird sie die Beteiligten in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch die Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, sich innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung zu äußern.