Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2012 zur Ernennung eines stellvertretenden dänischen Mitglieds des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen 2012/C 334/02
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Nicht das Gesetz selbst: Bekanntmachung
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/notice/oj/C/2012/334/02@2012-10-29/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, insbesondere auf Artikel 6,
gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie den Arbeitnehmerorganisationen und Arbeitgeberverbänden vorgelegt wurden,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Beschlüssen vom 22. November 2010, 7. März 2011, 12. Juli 2011 und 20. September 2011 hat der Rat — mit einigen Ausnahmen — die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen für den Zeitraum bis zum 30. November 2013 ernannt.
(2) Die Arbeitnehmerorganisation EGB hat für einen noch zu besetzenden Posten einen Kandidaten vorgeschlagen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1 VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE
Zum stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen wird für die Zeit bis zum 30. November 2013 folgende Person ernannt: Land Mitglied Stellvertretendes Mitglied Dänemark Frau Heidi RØNNE MØLLER
Artikel 2
Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2012. Im Namen des Rates Der Präsident E. Flourentzou