Durchführungsverordnung (EU) 2024/1863 der Kommission vom 28. Juni 2024 zur Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Lisboa
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2024/1863@2024-06-28/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, insbesondere auf Artikel 99,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden unter anderem die Artikel 96 bis 99 und 105 der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 gestrichen. Gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 gelten die Artikel 96 bis 99 und Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin für Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation in Bezug auf geografische Angaben, die vor dem 13. Mai 2024 bei der Kommission eingegangen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
(2) Im Einklang mit Artikel 97 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Artikel 105 derselben Verordnung, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates anwendbar waren, und im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission hat die Kommission Portugals Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Lisboa geprüft.
(3) Die Kommission hat den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Spezifikation im Einklang mit Artikel 97 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(4) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.
(5) Gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2117 anwendbar ist, gilt das Prüfverfahren nach Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für Beschlüsse über Anträge auf Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation, die vor dem 7. Dezember 2021 bei der Kommission eingegangen sind.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen Lisboa (g. g. A.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juni 2024 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Janusz WOJCIECHOWSKI Mitglied der Kommission