Verordnung (EU) 2024/2800 der Kommission vom 25. Oktober 2024 über eine Schließung der Fischerei auf Seezunge in den Gebieten 8a und 8b für Schiffe unter der Flagge Belgiens
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2024/2800@2024-10-25/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates sind die Quoten für 2024 festgesetzt worden.
(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Seezunge in den Gebieten 8a und 8b durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, die für 2024 zugeteilte Quote erreicht.
(3) Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
Die Belgien für das Jahr 2024 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Seezunge in den Gebieten 8a und 8b gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2 Verbote
(1) Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Belgiens führen oder in Belgien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.
(2) Weiterhin zugelassen sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden.
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Oktober 2024 Für die Kommission im Namen der Präsidentin, Maroš Šefčovič Exekutiv-Vizepräsident
ANNEX
ANHANG
Nr. 13/TQ257 Mitgliedstaat Belgien Bestand SOL/8AB. Art Seezunge (Solea solea) Gebiet 8a und 8b Datum der Schließung 1. Oktober 2024