Durchführungsverordnung (EU) 2024/819 der Kommission vom 8. März 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2024/819@2024-03-08/de
Inhalt
- Präambel
- (97) Tabelle 1 Produktionsfaktoren für bestimmte korrosionsbeständige Stähle
- (128) Tabelle 2 Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis
- (141) Tabelle 3 Quelle: Unionsverbrauch (in Tonnen)
- (144) Tabelle 4 Quelle: Einfuhrmenge und Marktanteil
- (147) Tabelle 6 Quelle: Einfuhren aus Drittländern
- (158) Tabelle 7 Quelle: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (161) Tabelle 8 Quelle: Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt
- (163) Tabelle 9 Quelle: Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil
- (167) Tabelle 10 Quelle: Beschäftigung und Produktivität
- (173) Tabelle 11 Quelle: Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
- (176) Tabelle 12 Quelle: Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
- (178) Tabelle 13 Quelle: Lagerbestände
- (180) Tabelle 14 Quelle: Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
- ANNEX
- ANHANG NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden Grundverordnung), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/186 führte die Europäische Kommission Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der Volksrepublik China ein (im Folgenden ursprüngliche Maßnahmen). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als Ausgangsuntersuchung bezeichnet.
(2) Die Antidumpingzölle wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1156 der Kommission, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1994 der Kommission, auf die Einfuhren bestimmter aus der Volksrepublik China (im Folgenden China, VR China oder betroffenes Land) versandter geringfügig geänderter korrosionsbeständiger Stähle ausgeweitet. Die Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle, die von den chinesischen ausführenden Herstellern Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd und Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd hergestellt werden.
(3) Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 17,2 % und 27,9 % für Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und bei 26,1 % für Einfuhren von nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden Unternehmen; für Einfuhren von allen übrigen Unternehmen in der VR China gilt ein Zollsatz von 27,9 %.
Antrag auf Auslaufüberprüfung
(4) Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen ging bei der Europäischen Kommission (im Folgenden Kommission) ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(5) Der Antrag auf Überprüfung wurde am 8. November 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des bestimmte korrosionsbeständige Stähle herstellenden Wirtschaftszweigs der Union vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association, im Folgenden Eurofer oder Antragsteller) gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
(6) Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 8. Februar 2023 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden Einleitungsbekanntmachung).
Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
(7) Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 (im Folgenden Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder UZÜ). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden Bezugszeitraum).
Interessierte Parteien
(8) In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Zudem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer und Verwender sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.
(9) Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.
Stichprobenverfahren
(10) In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(11) In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung gemeldeten Produktions- und Verkaufsmengen in der Union und berücksichtigte dabei auch deren geografische Lage. Diese vorläufige Stichprobe umfasste drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen entfielen fast 32 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mehr als 37 % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt in der Union. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine der Parteien gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab.
(12) Mit Aktenvermerk zum Dossier vom 3. April 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Entscheidung, die Zusammensetzung der endgültigen Stichprobe der Unionshersteller nicht zu ändern, obwohl eine vorläufige Prüfung der Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller ergeben hatte, dass auf die endgültige Stichprobe rund 29 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 26 % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union entfielen. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zu der Aktualisierung Stellung zu nehmen. Keine der Parteien gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab.
(13) Der Kontrollbesuch in den Betrieben von ArcelorMittal Bremen GmbH ergab ein falsches Verständnis der überprüften Ware auf der Ebene der ArcelorMittal-Group. Im Falle von ArcelorMittal Bremen GmbH führte die falsche Angabe dazu, dass die tatsächlich hergestellten und verkauften Mengen niedriger waren als in der Antwort auf den Fragebogen angegeben, sodass das Unternehmen nicht in die Stichprobe einbezogen werden konnte. Die Kommission beschloss, das betroffene Unternehmen durch einen anderen Hersteller derselben Gruppe zu ersetzen. Die endgültige Stichprobe umfasste somit drei Unionshersteller in drei verschiedenen Mitgliedstaaten, auf die letztlich 29 % der Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 33 % der Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem freien Markt in der Union entfielen. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur endgültigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine der Parteien gab innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme ab.
Bildung einer Stichprobe der Einführer
(14) Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.
(15) Kein unabhängiger Einführer übermittelte die erbetenen Angaben. Die Kommission befand, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. Zu dieser Entscheidung gingen keine Stellungnahmen ein.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China
(16) Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der VR China, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
(17) Kein ausführender Hersteller aus der VR China übermittelte die erbetenen Informationen innerhalb der Frist und/oder stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher unterrichtete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, die Behörden der VR China und die interessierten Parteien darüber, dass sie angesichts der unzureichenden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde.
Beantwortung des Fragebogens
(18) Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden chinesische Regierung) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(19) Die Kommission übermittelte dem Antragsteller einen Fragebogen und forderte die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf, einen Online-Fragebogen auszufüllen. Die Fragebögen für die Unionshersteller, die unabhängigen Einführer und die ausführenden chinesischen Hersteller wurden am Tag der Einleitung der Untersuchung auf der Website der GD Handel veröffentlicht.
(20) Antworten auf die Fragebogen gingen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und vom Antragsteller ein.
Überprüfung
(21) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt: (1) ArcelorMittal Bremen GmbH, Bremen, Deutschland (2) ArcelorMittal France S.A., Standort: Dunkerque, Frankreich (3) Marcegaglia Carbon Steel S.p.A, Gazoldo degli Ippoliti und Ravenna, Italien (4) Voestalpine Stahl GmbH, Linz, Österreich (1) Unionshersteller (1) Eurofer, Brüssel, Belgien (2) Verband der Unionshersteller:
Unionshersteller (1) ArcelorMittal Bremen GmbH, Bremen, Deutschland (2) ArcelorMittal France S.A., Standort: Dunkerque, Frankreich (3) Marcegaglia Carbon Steel S.p.A, Gazoldo degli Ippoliti und Ravenna, Italien (4) Voestalpine Stahl GmbH, Linz, Österreich
ArcelorMittal Bremen GmbH, Bremen, Deutschland
ArcelorMittal France S.A., Standort: Dunkerque, Frankreich
Marcegaglia Carbon Steel S.p.A, Gazoldo degli Ippoliti und Ravenna, Italien
Voestalpine Stahl GmbH, Linz, Österreich
Verband der Unionshersteller: (1) Eurofer, Brüssel, Belgien
Eurofer, Brüssel, Belgien
Weiteres Verfahren
(22) Am 14. Dezember 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen konnten.
(23) Der Antragsteller begrüßte die von der Kommission offengelegten Feststellungen und Schlussfolgerungen. Keine andere Partei übermittelte eine Stellungnahme.
ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE Überprüfte Ware
(24) Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband (narrow strip) angeboten.
(25) Die folgenden Waren sind ausgenommen: (1) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, (2) nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
(26) Die zu überprüfende Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72259200, ex72259900, ex72269930 und ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht.
Betroffene Ware
(27) Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Gleichartige Ware
(28) Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen: (1) die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union, (2) die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware, (3) die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte betroffene Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.
die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,
die in der VR China hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkaufte betroffene Ware,
die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die übrige Welt verkaufte betroffene Ware und die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.
(29) Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS Vorbemerkungen
(30) Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verschwanden die Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle (corrosion resistant steels, im Folgenden CRS) aus der VR China praktisch vom Unionsmarkt. Eurostat zufolge beliefen sich die Einfuhren korrosionsbeständiger Stähle aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 953 Tonnen gegenüber 1857490 Tonnen in der Ausgangsuntersuchung. Im Jahr 2021 war ein Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen, der jedoch auf die Marktturbulenzen infolge der Auswirkungen der COVID-Pandemie zurückzuführen war.
(31) Wie bereits in Erwägungsgrund 17 festgestellt, arbeitete kein ausführender Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Es ging keine Antwort ein, daher beschloss die Kommission, Artikel 18 anzuwenden.
(32) Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, und zwar insbesondere auf die Angaben in dem Überprüfungsantrag, auf öffentlich zugängliche Daten der mexikanischen CRS-Hersteller, des Global Trade Atlas, der mexikanischen Energie-Regulierungskommission, auf die von der mexikanischen Regierung veröffentlichten Informationen, Global Petrol Prices und auf die Daten der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von CRS mit Ursprung in der VR China
(33) Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.
(34) Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen.
(35) Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt.
(36) In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Dazu gab es keine Stellungnahme der chinesischen Regierung.
(37) Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.
(38) Am 27. Juni 2023 legte die Kommission einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vor (im Folgenden Vermerk zu den Quellen). Der Vermerk zu den Quellen wurde am 6. Juli 2023 aktualisiert, und interessierten Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(39) Im Vermerk zu den Quellen gab die Kommission Mexiko als repräsentatives Land an und unterrichtete die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.
(40) Im Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit die sonstigen direkten Kosten und die Herstellungsgemeinkosten auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Informationen über den Wirtschaftszweig der Union und der vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen ermitteln und als Prozentsätze ausdrücken werde.
(41) Ferner unterrichtete sie die interessierten Parteien darüber, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden VVG-Kosten) und Gewinne für einen mexikanischen Hersteller, Ternium S.A., auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen ermitteln werde.
(42) Mit dem Vermerk zu den Quellen forderte die Kommission die interessierten Parteien schließlich auf, zu den Quellen und der Eignung Mexikos als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(43) Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.
(44) In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.
(45) Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
(46) In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.
(47) Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.
(48) Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) (im Folgenden Bericht) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China, wie sie auch in früheren einschlägigen Kommissionsuntersuchungen festgestellt wurden, relevant sind.
(49) Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Zur Untermauerung seiner Position verwies der Antragsteller auf den Bericht, auf chinesische Rechtsvorschriften, auf weitere Berichte und auf zusätzliche anekdotische Beweise für Verzerrungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(50) Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der sozialistischen Marktwirtschaft die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden Kommunistische Partei) und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können.
(51) Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Der Antragsteller führte insbesondere Folgendes an:
(52) Der chinesische Staat übernehme nicht nur eine aktive Rolle, indem er Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliere und die Umsetzung überwache, sondern beanspruche auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschehe in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen sowie durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. Im Gegenzug genössen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status. Dieser Status bringe eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen mit sich, insbesondere die Abschirmung vom Wettbewerb und den bevorzugten Zugang zu relevanten Inputs, einschließlich Finanzierung. Höhere Verschuldung und Arbeitsproduktivität führten zu einem sprunghaften Anstieg der Schulden von staatseigenen Unternehmen, ausgelöst durch sinkende Zinskosten. Dies veranschauliche, wie lockere monetäre Bedingungen zu einer raschen Anhäufung von Schulden bei staatseigenen Unternehmen führen könnten. Diese Kontrolle und politische Überwachung seien besonders dringlich im Stahlsektor — warmgewalzter Flachstahl sei der bei Weitem wichtigste Rohstoff für die Herstellung von CRS —, in dem die chinesische Regierung nach wie vor ein bedeutender Anteilseigner sei und in dem sie das Ziel verfolge, bis 2025 60 % der Eisen- und Stahlproduktion auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren.
(53) Der Staat sei in der Lage, durch seine Präsenz in den Unternehmen, insbesondere durch die Zellen der Kommunistischen Partei in den staatseigenen und privaten Unternehmen, Einfluss auf die Preise und Kosten auszuüben, auch bei den CRS-Herstellern und den Lieferanten ihrer Inputs. In den öffentlichen Dokumenten staatseigener Hersteller werde manchmal die Verbindung zum chinesischen Staat betont, wie in einer Pressemitteilung von China Baowu aus dem Jahr 2021, in der es heiße, dass das Unternehmen den Geist der beiden Tagungen des Nationalen Volkskongresses gewissenhaft studiert und umgesetzt habe, sich auf die neue Entwicklungsphase stütze und die Aufgaben der 14. Fünfjährigen strategischen Planung von China Baowu intensiv vorantreibe. Schließlich bewirkten die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes.
(54) Die chinesische Regierung ermutige die Wirtschaftsakteure durch verschiedene Maßnahmen, die Ziele der staatlichen Politik zur Unterstützung bestimmter Wirtschaftszweige zu erreichen, zu denen auch die Herstellung von CRS und die Beschaffung der dafür verwendeten Rohstoffe gehören. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte. Beispiele hierfür seien zahlreiche Pläne, Richtlinien und sonstige Dokumente mit Schwerpunkt Stahl, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verabschiedet worden seien. So haben das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden MIIT), die Nationale Entwicklungs- und Reformkommission (im Folgenden NDRC) und das Ministerium für Ökologie und Umwelt im März 2022 einen Leitfaden zur Förderung der hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie veröffentlicht, in dem unter anderem eine stabile Versorgung mit Rohstoffen, fortschrittliche technische Ausrüstung, hochwertige Produkte und exzellente Marken, die umfassende Einführung intelligenter Technologien und eine starke globale Wettbewerbsfähigkeit bis 2025 gefordert werden. Weitere Beispiele seien der nationale 13. und 14. Fünfjahresplan, der Entwicklungsplan 2021 des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie, in dem eine Senkung des Energieverbrauchs in der Stahlindustrie gefordert werde, oder der von der NDRC herausgegebene Katalog 2020 für die Umstrukturierung der Industrie (Version 2019). Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Subventionsprogrammen für chinesische warmgewalzte Flacherzeugnisse, und die chinesische Regierung steuere die Entwicklung des Sektors mit einer breiten Palette von politischen Instrumenten und Richtlinien, die unter anderem die Marktzusammensetzung und -umstrukturierung, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, die Produktpalette, Standortverlagerung, Modernisierung, Mehrwertsteuerrückerstattung usw. betreffen.
(55) Das chinesische Insolvenzsystem erscheine nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Zudem spiele der Staat eine aktive Rolle in Insolvenzverfahren und beeinflusse deren Ausgang oft direkt. Darüber hinaus träten die Defizite im Eigentumsrechtssystem Chinas besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte gehe: Alle Grundstücke seien Staatseigentum, ihre Vergabe obliege ausschließlich dem Staat, und die Behörden verfolgten bei der Landvergabe häufig politische Ziele, einschließlich der Umsetzung von Wirtschaftsplänen.
(56) Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt und die Mobilität werde durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen beschränke. Dies führe dazu, dass die Lohnkosten verzerrt würden, da sie nicht das Ergebnis normaler Marktkräfte oder von Verhandlungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern seien.
(57) Das Finanzsystem der VR China werde in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssten sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten. Darüber hinaus seien Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirkten. Darüber hinaus seien die Kreditkosten künstlich niedrig gehalten worden, um das Investitionswachstum anzukurbeln, was zu einem übermäßigen Einsatz von Kapitalinvestitionen mit immer niedrigeren Renditen geführt habe, ohne dass es Anzeichen für eine Kreditverknappung gegeben habe.
(58) In dem Antrag wurde auch auf den systematischen Charakter der Verzerrungen hingewiesen. Folglich könnten nicht nur die inländischen Verkaufspreise von CRS nicht verwendet werden, sondern es seien auch alle Kosten der Inputs (einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse und der zugrunde liegenden Rohstoffe wie Eisenerz, auf das etwa 30 % der direkten Kosten von CRS entfallen, Kohle, auf die etwa 14 % der direkten Kosten von CRS entfallen, Schrott, Ferrolegierungen und Zink, auf die zusammen etwa 34 % der direkten Kosten von CRS entfallen, Energie, die ca. 13 % der direkten Kosten von CRS ausmacht, Land, Finanzierung, Arbeit usw.) verzerrt, da ihre Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst werde.
(59) In Bezug auf warmgewalzte Flacherzeugnisse, die als Input für CRS verwendet werden, verwies der Antrag auf eine Vielzahl von Subventionen, die die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin erhalten. Obwohl einige dieser Maßnahmen von der Kommission angefochten worden seien, habe die chinesische Regierung die Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse weiterhin auf verschiedene Weise subventioniert, z. B. durch finanzielle Beihilfen in Form von Bargeld, Kontrolle der Rohstoffpreise, Vorzugsdarlehen, Flächennutzungssubventionen, laxe Durchsetzung von Umweltvorschriften, staatlich angeordnete Fusionen und Übernahmen sowie Kapitalzuführungen und Umwandlungen. Der Antrag enthielt konkrete Beispiele für die Hersteller Chongqing Iron & Steel Company Ltd., Maanshan Iron & Steel Company Limited und Angang Steel Company.
(60) In Bezug auf Eisenerz, Koks und andere vorgelagerte Inputs für CRS wurde in dem Antrag ausgeführt, dass die chinesische Regierung neben den offensichtlichen Subventionsmethoden wie der finanziellen Beihilfe in Form von Bargeld eine weitere Strategie verfolge, um die Hersteller von warmgewalzten Flacherzeugnissen indirekt zu subventionieren, und zwar durch die Kontrolle der Rohstoffpreise, insbesondere durch mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und ein Ausfuhrlizenzsystem für Kohle. In Bezug auf Eisenerz wird im Antrag auf verschiedene Formen von Ausfuhrbeschränkungen in China verwiesen, wobei darauf aufmerksam gemacht wird, dass die verfügbaren offiziellen Quellen in Bezug auf die chinesischen Maßnahmen wahrscheinlich nicht umfassend genug seien. In dem Antrag wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die chinesische Regierung erhebliche Anstrengungen unternehme, um die Rohstoffpreise für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu kontrollieren: Im Juni 2021 hätten die Preisabteilung der NDRC und der staatliche Marktregulierungsbeamte eine Untersuchung des Eisenerz-Spothandels und eine Untersuchung der Kohlepreise eingeleitet, wobei Teams in verschiedene chinesische Provinzen und Städte entsandt worden seien, um die Rohstoffpreise und -lieferungen zu untersuchen. Die chinesische Regierung habe große Anstrengungen unternommen, um die Rohstoffpreise von Kohle bis Kupfer zu kontrollieren. Da die Preise stark gestiegen seien, versuchten die Regulierungsbehörden einzugreifen, um das Angebot und die Preisstabilität zu gewährleisten. Darüber hinaus hätten die chinesischen Behörden im Juli 2022 ein neues staatseigenes und zentral verwaltetes Eisenerzkonglomerat, die China Mineral Resources Group, mit dem ausdrücklichen Ziel gegründet, als zentrale Einkaufsplattform für einige staatseigene Stahlhersteller und -händler zu fungieren, um die Verhandlungen mit Lieferanten zu vereinheitlichen, die staatliche Kontrolle über die vorgelagerten Rohstofflieferungen zu erhöhen und die Verhandlungsposition der heimischen Stahlindustrie auf dem internationalen Eisenerzmarkt zu stärken.
(61) Insgesamt wurde in dem Antrag der Standpunkt vertreten, dass die Preise bzw. Kosten, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte seien, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst würden. Angesichts dieser Feststellungen sei es im vorliegenden Fall nicht angemessen, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(62) Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie eigene Beweise zur Stützung oder Widerlegung der vorhandenen Beweise vor.
(63) Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Bei der Untersuchung wurde jedoch bestätigt, dass mehrere Hersteller der überprüften Ware direkt vom Staat kontrolliert werden. Beispiele sind die Baowu Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der zentralen SASAC — und ihre Tochterunternehmen Chongqing Iron & Steel Company Ltd. und Maanshan Iron & Steel Company Limited; die Baotou Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei —, die Angang Steel Group — ein staatseigenes Unternehmen der zentralen SASAC — und die Shougang Group — ein staatseigenes Unternehmen, das sich zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd. befindet.
(64) Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des MIIT zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden, im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen und eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen, im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich zu steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil in der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % anzuheben oder im Arbeitsplan 2023 für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie, in dem folgende Ziele festgelegt sind: Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und der wirtschaftliche Nutzen deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die Entwicklung der Industrie und die Industriestruktur weiter optimiert, die Entwicklung hin zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Erzeugnissen fortgesetzt und die Wertschöpfung der Industrie um mehr als 4 % gesteigert werden, was eine Zusammenarbeit erfordert, um Chinas Stahlprodukte, Ausrüstungen, Technologien, Dienstleistungen usw. zu koordinieren, die umweltfreundliche und kohlenstoffarme Zusammenarbeit in der globalen Stahlindustrie zu fördern und die Widerstandsfähigkeit und Sicherheit der globalen Industrie- und Lieferketten zu verbessern [und] Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungskapazitäten durchzuführen, um ein stabiles und effizientes Funktionieren der Industrie zu gewährleisten, und in dem eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung im Stahlsektor vorgesehen ist: die führenden Unternehmen des Sektors zu Fusionen und Übernahmen zu ermutigen, super-große Eisen- und Stahlkonzerne von Weltrang zu bilden und die optimale Gestaltung der nationalen Eisen- und Stahlproduktionskapazitäten zu fördern, spezialisierte Unternehmen, die in bestimmten Segmenten des Stahlmarktes führend sind, zu unterstützen, um die Ressourcen weiter zu integrieren und ein Ökosystem der Stahlindustrie zu schaffen, die Eisen- und Stahlunternehmen zu ermutigen, überregionale … Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, … in Erwägung zu ziehen, den Eisen- und Stahlunternehmen, die bedeutende Fusionen und Umstrukturierungen durchgeführt haben, mehr politische Unterstützung für den Ersatz von Kapazitäten zu gewähren.
(65) Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1–2 große Gruppen von Weltrang, 3–5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen und die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken. Außerdem heißt es in dem Plan für den Stahlsektor in Hebei: Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die gemeinsame Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, Modernisierung der technischen Ausrüstung, Diversifizierung der Produktionsprozesse und Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern.
(66) Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans den Bau von charakteristischen Stahlproduktionsstätten vor …, es sollen sechs charakteristische Stahlproduktionsstätten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. gebaut und die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche erreicht werden. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.
(67) Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu, Shandong, Shanxi, Liaoning Dalian oder Zhejiang zu finden.
(68) Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Es gibt jedoch einige konkrete Beispiele für die überprüfte Ware. Da es sich bei der überprüften Ware um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant.
(69) So ist beispielsweise der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, gleichzeitig Parteisekretär des Unternehmens, während der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens die Funktion des stellvertretenden Parteisekretärs innehat. In ähnlicher Weise fungiert der Vorsitzende des Leitungsgremiums der Shougang Group als Sekretär des Parteikomitees und der stellvertretende Geschäftsführer ist Mitglied des Parteikomitees.
(70) Darüber hinaus gibt es im Sektor der überprüften Ware die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen. Bei der Untersuchung wurden weitere Dokumente gefunden, die zeigen, dass der Wirtschaftszweig von staatlichen Vorgaben und Eingriffen in den Stahlsektor profitiert, da die überprüfte Ware zu einem seiner Teilsektoren gehört.
(71) Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, der Sektor als Grundpfeiler der Realwirtschaft und Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. Darüber hinaus zeigt der bereits erwähnte Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (vgl. Erwägungsgrund 56), wie die Aufmerksamkeit der chinesischen Behörden für den Stahlsektor in den breiteren Kontext der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung eingebettet ist: [d]ie Stahlunternehmen dabei zu unterstützen, die Bedürfnisse der neuen Infrastruktur, der neuen Urbanisierung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und der aufstrebenden Industrien genau zu verfolgen, sich an den großen technischen Projekten im Rahmen des 14. Fünfjahresplans in verschiedenen Regionen zu beteiligen und alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Stahlversorgung zu sichern. Mechanismen für die vor- und nachgelagerte Zusammenarbeit zwischen der Stahlindustrie und den wichtigsten stahlverarbeitenden Wirtschaftszweigen wie Schiffbau, Verkehr, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und Schwermaschinen zu schaffen und zu vertiefen, die Produktion an die Nachfrage anzupassen und die Anwendungsbereiche von Stahl aktiv zu erweitern.
(72) In Bezug auf Eisenerz, einen wichtigen Rohstoff für die Herstellung der überprüften Ware, plant der Staat gemäß dem 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie eine die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln, [d]en Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern. In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: Fördern des Absetzens von Investitionen in neue Projekte, Erkundung und Anleitung von Finanzinstituten, zinsgünstige Darlehen für Eisen- und Stahlunternehmen bereitzustellen, um auf neue Industriezweige umzustellen, während die Regierung gleichzeitig Möglichkeiten zum Absetzen gewährt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.
(73) Die überprüfte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 45). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus.
(74) Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 45 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken würden. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 56) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, Layout-Anpassungen, Umwandlungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
(75) Schließlich erinnert die Kommission daran, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der überprüften Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.
(76) Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter.
(77) Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt.
(78) Angesichts dieser Feststellungen und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(79) Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie in den folgenden Abschnitten erläutert.
(80) Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.
Repräsentatives Land
(81) Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend: (1) ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China, (2) Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land, (3) Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land. (4) Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,
Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land,
Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.
Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.
(82) Wie in Erwägungsgrund 36 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk zu den Quellen mit einer Beschreibung der Fakten und Beweise, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall Mexiko als geeignetes repräsentatives Land hinzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt wurde.
(83) Im Vermerk zu den Quellen erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen muss. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, darunter der Bericht der Weltbank Doing Business, Global Trade Atlas (im Folgenden GTA), die Energie-Regulierungskommission der mexikanischen Regierung, Global Petrol Prices und die Internationale Arbeitsorganisation.
(84) In Bezug auf das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung untersuchte der Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung Mexiko als potenziell repräsentatives Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China.
(85) Was die Herstellung der überprüften Ware angeht, so gibt es dem Antrag auf Auslaufüberprüfung zufolge mehrere CRS-Hersteller in Mexiko. Nach Angaben des Antragstellers sind acht Unternehmen Hersteller von CRS mit einer Produktionskapazität von rund 4 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte auch die Türkei, Indien und Vietnam als Hersteller der überprüften Ware. Indien und Vietnam erfüllen jedoch nicht das Kriterium eines mit der VR China vergleichbaren wirtschaftlichen Entwicklungsstands.
(86) Hinsichtlich der Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land wurde im Antrag ausgeführt, dass Daten über wichtige Produktionsfaktoren, Einfuhrstatistiken und Energiepreise für Mexiko ohne Weiteres verfügbar waren.
(87) Wie im Vermerk zu den Quellen erläutert, fand die Kommission ein Unternehmen in Mexiko, Ternium, das über öffentlich zugängliche Finanzdaten für den betreffenden Zeitraum verfügte und in diesem Zeitraum Gewinne erzielte.
(88) Nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.
(89) Im Vermerk zu den Quellen wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zu der Eignung Mexikos als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und auch andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(90) Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.
Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
(91) In dem Vermerk über die Quellen listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der überprüften Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Rohstoffe, Energie und Arbeit.
(92) Die Kommission erklärte in dem Vermerk zu den Quellen auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen.
(93) Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie Daten der Energie-Regulierungskommission der mexikanischen Regierung, von Global Petrol Prices und der Internationalen Arbeitsorganisation verwenden werde, um unverzerrte Gas-, Strom- und Arbeitskosten zu ermitteln.
(94) Die Kommission teilte den interessierten Parteien mit, dass sie aufgrund der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Ausführer an der Untersuchung einen Wert für Herstellungsgemeinkosten hinzufügen würde, um die Kosten abzudecken, die in den vorgenannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. Die Kommission ermittelte das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zu den Herstellkosten auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen.
(95) Schließlich erklärte die Kommission, dass sie, wie in Erwägungsgrund 79 dargelegt, zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns die Finanzdaten des mexikanischen Herstellers der überprüften Ware heranziehen werde.
(96) Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien bezüglich der im Vermerk zu den Quellen angeführten Liste der Produktionsfaktoren ein.
Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte Produktionsfaktoren
(97) Tabelle 1 Produktionsfaktoren für bestimmte korrosionsbeständige Stähle
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der vom Antragsteller in der Folge übermittelten Informationen und angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und des Ausbleibens etwaiger Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen, wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Produktionsfaktoren Warennummern in Mexiko Datenquelle Maßeinheit Geltende Stückkosten in CNY Rohstoffe Zink — nicht legiert sowie Abfälle und Schrott 79011101 7902 00 01 GTA Tonnen 27184,16 Eisenerz, nicht agglomeriert 26011101 GTA Tonnen 924,29 Steinkohle, auch pulverförmig zerkleinert 27011201 GTA Tonnen 1772,34 Stahlschrott 72044101 GTA Tonnen 3686,86 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert 27040001 GTA Tonnen 3804,46 Ferrosilicium, Ferrochrom, Ferrotitan 72022101 72024101 72029101 GTA Tonnen 21393,32 Nebenprodukt/Abfall Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, aus Eisen oder Stahl, auch paketiert (ausg. aus Gusseisen, aus legiertem Stahl oder aus verzinntem Eisen oder Stahl) 720441 GTA Tonnen 3686,86 Energie/Versorgungsdienstleistungen Erdgas entfällt Energie-Regulierungskommission, Regierung von Mexiko Gigajoule (GJ) 40,85 Energie — Strom entfällt Global Petrol Prices kWh 1,19 Alle sonstigen Rohstoffe, Verpackungskosten, Verbrauchsmaterial entfällt Feste Menge % der direkten Kosten Arbeit Direkte Arbeit entfällt IAO Stunden 15,87
Rohstoffe
(98) Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind.
(99) Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Beweise dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussen. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und den Nicht-WTO-Ländern in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.
(100) Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Herstellers wandte die Kommission den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes an, und zwar in der jeweiligen vom Ursprungsland der eingeführten Menge abhängigen Höhe. Die Kommission hat die inländischen Transportkosten in Mexiko auf der Grundlage des Berichts der Weltbank Doing Business hinzugefügt.
Nebenprodukte
(101) Den Angaben im Überprüfungsantrag zufolge fällt bei der Herstellung von CRS nur ein Nebenprodukt, nämlich Stahlschrott, an. Um den unverzerrten Preis dieses Produkts zu ermitteln, rechnete die Kommission auch die internen Transportkosten zu dem durchschnittlichen Einfuhrpreis nach Mexiko hinzu, wobei sie die gleiche Methode wie bei den Rohstoffen anwandte.
Arbeit
(102) Zur Ermittlung der Arbeitskosten hat die Kommission die für Mexiko geltenden IAO-Statistiken herangezogen. Die Kommission hat die Daten der IAO über den durchschnittlichen nominalen Monatsverdienst und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe in Mexiko für das Jahr 2022 verwendet.
Strom
(103) Die Kommission stützte sich auf die von Global Petrol Prices veröffentlichten Daten über die in Mexiko geltenden Industriestrompreise. Zum Zeitpunkt der Berechnung bezogen sich die relevanten Daten auf September 2022. Der Preis beinhaltet alle Bestandteile der Stromrechnung wie Stromkosten, Verteilungskosten und Steuern.
Erdgas
(104) Der Erdgaspreis für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Mexiko wird von der Energie-Regulierungskommission der mexikanischen Regierung veröffentlicht. Die Kommission verwendete die Daten für 2022, die den Untersuchungszeitraum der Überprüfung abdeckten.
Sonstige direkte Kosten
(105) Die sonstigen direkten Kosten wurden auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung vorgelegten Informationen über den Wirtschaftszweig der Union ermittelt (siehe Erwägungsgrund 39).
Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
(106) Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten. Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.
(107) In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Daher ermittelte die Kommission das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellungs- und Arbeitskosten auf der Grundlage der vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Daten.
(108) Für die VVG-Kosten und den Gewinn zog die Kommission die öffentlich verfügbaren Finanzdaten des in Erwägungsgrund 76 genannten mexikanischen Herstellers für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung heran.
Berechnung des Normalwerts
(109) Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.
(110) Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen über den Verbrauch der einzelnen Faktoren (Rohstoffe, Gas, Strom und Arbeit) bei der Herstellung von CRS.
(111) Die Kommission multiplizierte die Verbrauchsmengen mit unverzerrten Kosten je Einheit in Mexiko, wie bereits unter Abschnitt 3.6 beschrieben. Einige Produktionsfaktoren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen unerheblichen Anteil der gesamten Rohstoffkosten ausmachten, wurden, wie in Erwägungsgrund 84 erläutert, als Prozentsatz der wichtigsten Rohstoffe ausgedrückt. Die Kommission wandte diesen Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten der wichtigsten Rohstoffe an, um so zu einem unverzerrten Wert zu gelangen.
(112) Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten Herstellungseinzelkosten addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne (wie in den Erwägungsgründen 98 bis 100 beschrieben) sowie die unverzerrten Herstellungseinzelkosten: (1) Herstellungsgemeinkosten, auf die insgesamt 34,5 % der Herstellungseinzelkosten entfielen, (2) VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 9,2 % der Umsatzkosten entfielen, und (3) Gewinne, die sich auf 21,4 % der Umsatzkosten beliefen, wurden auf den unverzerrten Gesamtbetrag der Herstellungseinzelkosten angewandt.
Herstellungsgemeinkosten, auf die insgesamt 34,5 % der Herstellungseinzelkosten entfielen,
VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 9,2 % der Umsatzkosten entfielen, und
Gewinne, die sich auf 21,4 % der Umsatzkosten beliefen, wurden auf den unverzerrten Gesamtbetrag der Herstellungseinzelkosten angewandt.
(113) Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.
Ausfuhrpreis
(114) In Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrdaten auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) ermittelt. Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk wurde der CIF-Preis um die Seefracht- und Versicherungskosten und die Inlandstransportkosten in der VR China herabgesetzt. Es wurden die verfügbaren Daten zu den inländischen Transportkosten in China, einschließlich der Daten aus dem Länderbericht von China Doing Business, sowie die durchschnittlichen Seefracht- und Versicherungskosten in China, die auf Daten der OECD basieren, untersucht. Die Kommission beschloss jedoch, die im Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Daten zu den Transportkosten zugrunde zu legen, da sie aktueller waren als die in den anderen Berichten übermittelten Daten.
Vergleich und Dumpingspannen
(115) Die Kommission verglich die nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwerte für CRS mit dem vorstehend ermittelten Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.
(116) Auf dieser Grundlage belief sich die Dumpingspanne für Einfuhren aus China, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, auf durchschnittlich 51,1 %.
(117) Die Menge der Einfuhren in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war jedoch unerheblich und entsprach einem Marktanteil von weniger als 0,01 % des Unionsmarktes; sie wurde daher als nicht repräsentativ angesehen. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Daher untersuchte die Kommission auch die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings.
Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(118) Die Kommission untersuchte nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, wie wahrscheinlich ein erneutes Auftreten des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen wäre. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: (1) die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China, (2) das Verhältnis zwischen den Preisen auf dem Unionsmarkt und den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer, (3) das Preisniveau der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer und (4) die Attraktivität des Unionsmarktes.
die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China,
das Verhältnis zwischen den Preisen auf dem Unionsmarkt und den Preisen der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer,
das Preisniveau der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer und
die Attraktivität des Unionsmarktes.
Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
(119) Wegen der mangelnden Mitarbeit bestimmte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China anhand der Angaben im Überprüfungsantrag und der Daten von CEIC Data.
(120) Nach den im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen wird die derzeitige Stahlproduktionskapazität in China auf 1,2 Mrd. Tonnen pro Jahr geschätzt, während der Verbrauch auf 1 Mrd. Tonnen pro Jahr geschätzt wird. Daraus ergibt sich eine Kapazitätsreserve von 0,2 Mrd. Tonnen pro Jahr. Die Überkapazitäten in der chinesischen Stahlproduktion sind hinreichend belegt. Ein Viertel der gesamten Kapazitätssteigerung in der Stahlproduktion bis 2023 würde auf die VR China entfallen.
(121) Der Antragsteller erklärte in seinem Überprüfungsantrag, es sei schwierig gewesen, spezifische Daten über die Produktionskapazität allein für CRS zu erhalten. Daher wurden die verfügbaren Produktions- und Kapazitätsdaten für feuerverzinkte (hot-dip galvanised, im Folgenden HDG) und elektrolytisch verzinkte (electro-galvanised, im Folgenden EG) Erzeugnisse verwendet, da HDG- und EG-Erzeugnisse CRS in ihrer Produktpalette enthalten. Aus diesem Grund war der Antragsteller der Ansicht, dass die Verwendung von HDG-Daten die genaueste Methode zur Bewertung der Kapazität für CRS darstelle.
(122) Die ausführenden Hersteller von CRS in dem betroffenen Land verfügten nicht nur über beträchtliche und wachsende Kapazitätsreserven, sondern auch über die Möglichkeit, ihre Produktionskapazität bei Bedarf rasch auszubauen. Dies sei darauf zurückzuführen, dass CRS und andere HDG-Erzeugnisse auf denselben Produktionslinien austauschbar seien und HDG-Hersteller von einer Ware zur anderen wechseln könnten.
(123) Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller einen Anstieg der Produktionskapazität für HDG-Stahl von 50,4 Mio. Tonnen im Jahr 2018 auf 51,2 Mio. Tonnen im Jahr 2022 ermittelt. Er wies auch auf einen Rückgang der Kapazitätsauslastung im Jahr 2022 hin, der auf die mangelnde Nachfrage nach Stahlerzeugnissen auf dem Inlandsmarkt zurückzuführen sei — eine Entwicklung, die auch von der World Steel Association für die chinesische Stahlindustrie insgesamt beobachtet werde, die für das Jahr 2024 unsichere Aussichten für China und seinen Inlandsverbrauch prognostiziere. Diese Kapazitätsauslastung dürfte bis 2023 auf 86,2 % und bis 2026 weiter auf 85,7 % zurückgehen. Die geschätzten HDG- und EG-Kapazitätsreserven in China von zusammen 6,4 Mio. Tonnen entsprächen mehr als 80 % des CRS-Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(124) Auf dieser Grundlage zog die Kommission den Schluss, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven zur Herstellung von CRS für die Ausfuhr in die Union verfügen, sodass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anstieg der Ausfuhren zu gedumpten Preisen wahrscheinlich ist.
Preise der Ausfuhren aus der VR China in Drittländer
(125) Wie in Erwägungsgrund 28 dargelegt, wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahezu keine CRS mehr aus der VR China eingeführt. Folglich war der Preis der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union aufgrund der sehr geringen Menge nicht repräsentativ.
(126) Anhand der Einfuhrstatistiken des GTA ermittelte die Kommission die zehn größten Einführer von CRS aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Dabei handelte es sich um Thailand, Südkorea, Brasilien, Indonesien, Vietnam, Israel, Chile, Peru, Japan und die Philippinen. Auf die Ausfuhren in diese Länder entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt 54,9 % aller chinesischen Ausfuhren. In seinem Überprüfungsantrag wies der Antragsteller jedoch darauf hin, dass die Preise der Ausfuhren in die Philippinen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung übermäßig hoch gewesen seien. Während die Preise für Ausfuhren aus China in die Philippinen in den Jahren 2019 und 2020 ähnlich hoch gewesen seien wie die Preise für Ausfuhren in andere Bestimmungsländer, seien die Preise für Ausfuhren in die Philippinen im Jahr 2021 um rund 120 % und im Jahr 2022 um weitere 50 % gestiegen (insgesamt ein Anstieg um 220 % zwischen 2020 und 2022), während die Preise für Ausfuhren aus China in alle anderen Bestimmungsländer im selben Zeitraum um durchschnittlich 50 % gestiegen seien. In dem Antrag erklärte der Antragsteller, die Entwicklung der Preise der Ausfuhren in die Philippinen sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die Philippinen in hohem Maße von Stahleinfuhren abhängig seien und aufgrund der Unterbrechung der Lieferkette aus Russland teure Stahlerzeugnisse, einschließlich CRS, aus China gekauft hätten. Aus diesen Gründen und angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Preise der Ausfuhren in die Philippinen nicht als zuverlässiger Indikator für das Niveau der Ausfuhrpreise angesehen werden können, und beschloss, die Preise der Ausfuhren in die Philippinen bei ihrer Analyse nicht zu berücksichtigen.
(127) Die Kommission berichtigte die für die übrigen neun Länder angegebenen Preise, um den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk durch Abzug der Seefracht- und Versicherungskosten sowie der Inlandstransportkosten in China zu ermitteln. Der Preis der in die neun analysierten Ausfuhrländer ausgeführten Ware liegt, wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, weiterhin unter dem Preisniveau in der Union.
(128) Tabelle 2 Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis
Anschließend verglich die Kommission den gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ermittelten Normalwert mit den Preisen der Ausfuhren in die neun wichtigsten Bestimmungsländer. Der Vergleich ergab, dass die Ausfuhrpreise in die neun Länder deutlich unter dem Normalwert lagen, und zwar: Land % der gesamten weltweiten CRS-Ausfuhren aus der VR China Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis je Land (in %) Thailand 10,4 115,7 Südkorea 10,4 128,9 Brasilien 6,3 110,3 Indonesien 4,6 92,3 Vietnam 3,1 76,8 Israel 2,8 120,5 Chile 2,7 97,1 Peru 2,6 107,4 Japan 2,4 106,5
(129) Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliches Dumping vorläge und die Preise, zu denen die chinesischen ausführenden Hersteller die betroffene Ware in die Union ausführen würden, den während der Überprüfung festgestellten Preisen der Ausfuhren in Drittländer entsprächen.
Attraktivität des Unionsmarktes
(130) Den Daten des GTA zufolge verkauften die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Waren in die in Erwägungsgrund 118 genannten neun wichtigsten Bestimmungsländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu einem Durchschnittspreis, der 15 % unter dem Preis auf dem Unionsmarkt lag. Der Antragsteller gab in seinem Überprüfungsantrag ferner an, dass die Kosten für den Versand von China nach Europa im Untersuchungszeitraum erheblich gesunken seien. Angesichts des Preisniveaus und der niedrigeren Transportkosten ist der Unionsmarkt für chinesische Ausführer weitaus attraktiver als alle anderen Länder mit Ausnahme der Philippinen. Im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen würden die Ausfuhren in die Union aufgrund der höheren Preise und Mengen daher höhere Gewinne erzielen lassen als die Ausfuhren in andere Drittländer, was die Attraktivität des Unionsmarktes verdeutlicht.
(131) Obwohl die Menge der chinesischen Ausfuhren in die Union nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen zurückging, stellen die chinesischen Hersteller erhebliche Mengen der überprüften Ware her und führten den Statistiken des GTA zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weltweit fast 10 Mio. aus.
(132) Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprach die Menge der in Drittländer ausgeführten CRS dem gesamten Unionsverbrauch und lag rund 30 % über der Unionsproduktion im selben Zeitraum. Angesichts der Attraktivität des Unionsmarktes im Hinblick auf Preise, Offenheit und steigenden Verbrauch wird die Auffassung vertreten, dass die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich erhebliche Mengen von CRS zu gedumpten Preisen auf den lukrativeren Unionsmarkt umleiten würden.
(133) Darüber hinaus wurden auf vielen Märkten weltweit handelspolitische Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr chinesischer CRS eingeführt oder verlängert. Dazu gehören die Maßnahmen Indiens (Antidumpingmaßnahmen gegenüber den HS-Codes 722599 und 722699), Südafrikas und Namibias (Antidumpingmaßnahmen gegenüber den HS-Codes 721049 und 721061), Vietnams (Antidumpingmaßnahmen gegenüber dem HS-Code 722599), Kanadas (Antidumpingmaßnahmen gegenüber den HS-Codes 721049 und 722699), der Eurasischen Wirtschaftsunion (Antidumpingmaßnahmen gegenüber den HS-Codes 721049 und 721061), Malaysias (Antidumpingmaßnahmen gegenüber den HS-Codes 721061 und 722699) und Thailands (Antidumpingmaßnahmen gegenüber dem HS-Code 721049). In der Ukraine gelten ebenfalls Antidumpingmaßnahmen für alle HS-Codes, die sich auf die betroffene Ware beziehen. In den USA sind ebenfalls Maßnahmen nach Abschnitt 232 und im Vereinigten Königreich Schutzmaßnahmen in Kraft. Mit diesen Maßnahmen werden die Ausfuhren chinesischer CRS-Hersteller auf andere wichtige Ausfuhrmärkte beschränkt, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit einer Umlenkung chinesischer Ausfuhren auf den Unionsmarkt bei einem Verzicht auf Maßnahmen weiter erhöht.
(134) Schließlich war die VR China auch nach der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen weiterhin am Unionsmarkt interessiert, wie die Umgehungsuntersuchung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der VR China zeigt, in deren Rahmen die fraglichen Maßnahmen auf bestimmte geringfügig geänderte korrosionsbeständige Stähle ausgeweitet wurden. Die Tatsache, dass die Union Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen, einschließlich der überprüften Ware, eingeführt hat, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Die Einfuhrmengen im Rahmen des Restzollkontingents sind so festgelegt, dass China erhebliche Mengen an korrosionsbeständigen Stählen ausführen kann.
(135) Sollten die Maßnahmen in der EU außer Kraft treten, ist es daher wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller erneut erhebliche Mengen gedumpter CRS auf den Unionsmarkt ausführen werden.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings
(136) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass ungeachtet der Frage, ob im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Dumping vorlag, im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.
(137) Insbesondere die Höhe des in der VR China ermittelten Normalwerts im Vergleich zu den Preisen der chinesischen Ausfuhren auf Drittlandsmärkte und den Unionsmarkt, die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Preisniveau und Größe sowie die Verfügbarkeit beträchtlicher Produktionskapazitäten in der VR China deuten alle darauf hin, dass im Falle eines Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.
SCHÄDIGUNG Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(138) Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(139) Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 7743498 Tonnen geschätzt, einschließlich der Produktion für den Eigenbedarfsmarkt. Die Kommission ermittelte die Produktion auf der Grundlage der Fragebogenantworten des Antragstellers und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Wie bereits in Erwägungsgrund 13 erwähnt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 29 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.
Unionsverbrauch
(140) Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der a) Angaben des Antragstellers über die Verkäufe und den Eigenbedarf (einschließlich der Eigenbedarfsverkäufe) der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union, die mit den von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern gemeldeten Verkaufs- und Eigenbedarfsmengen abgeglichen wurden, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der überprüften Ware aus allen Drittländern in die Union.
(141) Tabelle 3 Quelle: Unionsverbrauch (in Tonnen)
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Eurostat, Antragsteller und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Unionsverbrauch insgesamt 9011034 9184071 11063151 9547573 Index (2019 = 100) 100 102 123 106 Verbrauch auf dem Eigenbedarfsmarkt 1864394 1764931 2091845 1916305 Index (2019 = 100) 100 95 112 103 Verbrauch auf dem freien Markt 7146640 7419141 8971306 7631268 Index (2019 = 100) 100 104 126 107
(142) Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch auf dem freien Markt um 7 %. Der Verbrauchsanstieg ist 2021 aufgrund einer Erholung nach der COVID-19-Krise am stärksten. Im gleichen Zeitraum schwankte die Nachfrage auf dem Eigenbedarfsmarkt und stieg insgesamt um 3 %. Die Schwankungen auf dem Eigenbedarfsmarkt waren zum Teil darauf zurückzuführen, dass die Produktionsanlagen für die überprüfte Ware in unterschiedlichem Maße für die Herstellung von Waren genutzt wurden, die nicht Gegenstand der Überprüfung waren.
Einfuhren aus dem betroffenen Land Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
(143) Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich dieser Einfuhren mit dem Unionsverbrauch ermittelt.
(144) Tabelle 4 Quelle: Einfuhrmenge und Marktanteil
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Eurostat 2019 2020 2021 UZÜ Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen) 196 232 10926 953 Marktanteil der Einfuhren aus der VR China 0,0 % 0,0 % 0,1 % 0,0 %
(145) Die Einfuhren der überprüften Ware aus China in die Union waren im gesamten Bezugszeitraum sehr gering. Dementsprechend war der chinesische Marktanteil unerheblich.
Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung Eurostat 2019 2020 2021 UZÜ Durchschnittspreis 998 1037 972 1395 Index (2019 = 100) 100 104 97 140
(146) Die Preise aus dem betroffenen Land stiegen im Bezugszeitraum um 40 %, bezogen sich jedoch stets auf geringe Einfuhrmengen. Angesichts dieser geringen Einfuhrmengen aus der VR China konnten keine aussagekräftigen Preisunterbietungsberechnungen vorgenommen werden.
Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
(147) Tabelle 6 Quelle: Einfuhren aus Drittländern
Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Eurostat Land 2019 2020 2021 UZÜ Vietnam Menge (in Tonnen) 28972 51241 744010 709484 Index (2019 = 100) 100 177 2568 2449 Marktanteil 0,4 % 0,7 % 8,3 % 9,3 % Index (2019 = 100) 100 170 2046 2293 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 664 608 1007 1132 Index (2019 = 100) 100 92 152 170 Türkei Menge (in Tonnen) 472298 704823 1029743 581706 Index (2019 = 100) 100 149 218 123 Marktanteil 6,6 % 9,5 % 11,5 % 7,6 % Index (2019 = 100) 100 144 174 115 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 615 562 934 1138 Index (2019 = 100) 100 91 152 185 Taiwan Menge (in Tonnen) 137310 164223 281377 362660 Index (2019 = 100) 100 120 205 264 Marktanteil 1,9 % 2,2 % 3,1 % 4,8 % Index (2019 = 100) 100 115 163 247 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 655 627 880 1225 Index (2019 = 100) 100 96 134 187 Indien Menge (in Tonnen) 195469 159695 479238 197750 Index (2019 = 100) 100 82 245 101 Marktanteil 2,7 % 2,2 % 5,3 % 2,6 % Index (2019 = 100) 100 79 195 95 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 637 576 1023 1091 Index (2019 = 100) 100 90 161 171 Südkorea Menge (in Tonnen) 221329 241201 144540 164311 Index (2019 = 100) 100 109 65 74 Marktanteil 3,1 % 3,3 % 1,6 % 2,2 % Index (2019 = 100) 100 105 52 70 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 683 622 862 1213 Index (2019 = 100) 100 91 126 178 Russland Menge (in Tonnen) 182292 276474 278278 117971 Index (2019 = 100) 100 152 153 65 Marktanteil 2,6 % 3,7 % 3,1 % 1,5 % Index (2019 = 100) 100 146 122 61 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 606 547 988 1148 Index (2019 = 100) 100 90 163 189 Südafrika Menge (in Tonnen) — — 76165 107412 Index (2021 = 100) — — 100 141 Marktanteil — — 0,8 % 1,4 % Index (2021 = 100) — — 100 166 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) — — 1187 1230 Index (2021 = 100) — — 100 104 Andere Drittländer Menge (in Tonnen) 133941 140573 242601 229747 Index (2019 = 100) 100 105 181 172 Marktanteil 1,9 % 1,9 % 2,7 % 3,0 % Index (2019 = 100) 100 101 144 161 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 622 564 960 1125 Index (2019 = 100) 100 91 154 181 Drittländer insgesamt, außer VR China Menge (in Tonnen) 1371611 1738230 3275952 2471041 Index (2019 = 100) 100 127 239 180 Marktanteil 19,2 % 23,4 % 36,5 % 32,4 % Index (2019 = 100) 100 122 190 169 Durchschnittspreis (in EUR/Tonne) 634 577 968 1153 Index (2019 = 100) 100 91 153 182
(148) Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als der VR China stiegen insgesamt um 80 %, wobei 2021 nach der Erholung von der COVID-19-Krise ein starker Anstieg zu verzeichnen war. Die Einfuhren stammten hauptsächlich aus der Türkei und Vietnam.
(149) Die Einfuhren aus der Türkei waren während des gesamten Bezugszeitraums erheblich, auch wenn die Mengen schwankten. Die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren einer gleichartigen Ware mit Ursprung in Russland und der Türkei am 24. Juni 2021 könnte eine abschreckende Wirkung auf die Einfuhren der überprüften Ware aus diesen beiden Ländern im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gehabt haben.
(150) Die Einfuhren aus Vietnam waren in den Jahren 2019 und 2020 begrenzt, stiegen dann aber exponentiell um mehr als 2000 % und wurden zur wichtigsten Einfuhrquelle. Der Anstieg ist im Wesentlichen auf das Inkrafttreten eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam sowie auf die Tatsache zurückzuführen, dass korrosionsbeständiger Stahl aus Vietnam bis Juni 2022 von den Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen ausgenommen wurde.
(151) Der Marktanteil der anderen Drittländer als der VR China stieg von 19,2 % im Jahr 2019 auf 32,4 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.
(152) Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Preise der Einfuhren aus Drittländern seit 2020 unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen, wobei sich der Abstand im Laufe der Zeit verringerte. Es ist jedoch zu beachten, dass es unterschiedliche Produktmixe geben kann und dass bei den in der vorstehenden Tabelle angegebenen Preisen, insbesondere für die Türkei, die im letzten Teil des Jahres 2022 geltenden Antidumpingzölle nicht berücksichtigt sind.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union Allgemeine Bemerkungen
(153) Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.
(154) Wie in Abschnitt 1.6.1 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(155) Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren beurteilte die Kommission auf der Grundlage der auf alle Unionshersteller bezogenen Daten in der Fragebogenantwort von Eurofer, die soweit erforderlich mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden geprüft und als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(156) Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.
(157) Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.
Makroökonomische Indikatoren Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(158) Tabelle 7 Quelle: Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Produktionsmenge (in Tonnen) 9209033 8901268 8995570 7743498 Index (2019 = 100) 100 97 98 84 Produktionskapazität (in Tonnen) 11569564 12587213 11159969 11244662 Index (2019 = 100) 100 109 96 97 Kapazitätsauslastung 79,6 % 70,7 % 80,6 % 68,9 % Index (2019 = 100) 100 89 101 87
(159) Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union schwankte und ging im Bezugszeitraum insgesamt um 16 % zurück. Der Rückgang im Jahr 2020 war zum Teil auf den Druck durch die Einfuhren aus der Türkei und aus Russland zurückzuführen. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union schwankte im Bezugszeitraum. Insgesamt ging sie um 3 % zurück. Die rückläufige Produktionsmenge im letzten Teil des Bezugszeitraums ist größtenteils und der Rückgang der Produktionskapazität vollständig auf nicht repräsentative finanzielle und daraus resultierende operative Schwierigkeiten eines nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers zurückzuführen. Die Kapazitätsauslastung ging um 13 % zurück, was insbesondere auf den Rückgang der Unionsproduktion zurückzuführen ist.
(160) Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, sind die vorgenannten Trends jedoch zum Teil theoretischer Natur, da die Unionshersteller Feuerverzinkungsanlagen nicht nur für die Herstellung der überprüften Ware, sondern auch für die Herstellung anderer Waren verwenden, die nicht Gegenstand dieser Überprüfung sind. Im Bezugszeitraum änderte sich bei einigen Herstellern der Anteil der Produktionslinien, die für die Herstellung der überprüften Ware eingesetzt wurden.
Verkaufsmengen auf dem freien Markt, für den Eigenbedarf bestimmte Mengen und Marktanteil
(161) Tabelle 8 Quelle: Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Verkäufe auf dem freien Markt (in Tonnen) 5774832 5680681 5684429 5159274 Index (2019 = 100) 100 98 98 89 Marktanteil der Verkäufe auf dem freien Markt (in %) 80,8 % 76,6 % 63,4 % 67,6 % Index (2019 = 100) 100 95 78 84
(162) Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ist im Bezugszeitraum um 11 % zurückgegangen. Dieser Rückgang erfolgte hauptsächlich zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung und ist auf den rückläufigen Verbrauch in diesem Zeitraum und die Insolvenz eines großen, nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellers im Jahr 2021 zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 151).
(163) Tabelle 9 Quelle: Eigenverbrauchsmenge und Marktanteil
Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt um 16 % zurück, während gleichzeitig die Einfuhren exponentiell zunahmen, d. h. in absoluten Zahlen doppelt so stark wie der Verbrauch. Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Eigenbedarfsmarkt (in Tonnen) 1864394 1764931 2091845 1916305 Index (2019 = 100) 100 95 112 103 Anteil des Eigenbedarfsmarktes an der gesamten Unionsproduktion (in %) 20,2 % 19,8 % 23,3 % 24,7 % Index (2019 = 100) 100 98 115 122
(164) Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union blieb relativ konstant und stieg insgesamt um 3 %.
(165) Der Rückgang der Unionsproduktion hatte einen Anstieg des Anteils des Eigenbedarfsmarktes an der gesamten Unionsproduktion zur Folge.
Wachstum
(166) Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, einen gewissen Nutzen aus den Wachstumsphasen auf dem Unionsmarkt zu ziehen, auch wenn seine Kapazitätsauslastung niedriger war als in der Ausgangsuntersuchung und einige Umstrukturierungsmaßnahmen im Gange waren. Während des gesamten Bezugszeitraums hielt der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile.
Beschäftigung und Produktivität
(167) Tabelle 10 Quelle: Beschäftigung und Produktivität
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Eurofer und in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Zahl der Arbeitnehmer 11117 12048 10385 9593 Index (2019 = 100) 100 108 93 86 Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten) 828 739 866 807 Index (2019 = 100) 100 89 105 97
(168) Im Bezugszeitraum schwankte die Zahl der Beschäftigten im Wirtschaftszweig der Union, die mit der Herstellung der überprüften Ware befasst waren, und ging um 14 % zurück. Der Rückgang am Ende des Bezugszeitraums ist auf die Entwicklung bei einem großen Hersteller zurückzuführen (vgl. Erwägungsgrund 151). Darüber hinaus sind einige Schwankungen theoretischer Natur, da sie auf unterschiedliche Produktionsmodelle und Methoden der Ressourcenallokation zurückzuführen sind, bei denen eine breitere Produktfamilie als die überprüfte Ware (d. h. alle feuerverzinkten Erzeugnisse) zugrunde gelegt wurde.
(169) Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 3 % zurück. Die Schwankungen sind auf den Rückgang der Produktionsmengen in der Union im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen.
Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
(170) Die Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren sehr gering und entsprachen nur einem vernachlässigbar kleinen Teil des Unionsverbrauchs. Daher konnten die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union nicht in aussagekräftiger Weise ermittelt werden. Im Mittelpunkt der Überprüfung stand die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen. Der Unterschied zwischen dem Normalwert und dem Preis der Ausfuhren in Drittländer war jedoch erheblich (vgl. Erwägungsgrund 120).
(171) Korrosionsbeständige Stähle waren bereits Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen. In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 durch die gedumpten Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China erheblich beeinträchtigt wurde. Im August 2020 wurden im Rahmen einer Umgehungsuntersuchung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China die Maßnahmen auf bestimmte geringfügig veränderte korrosionsbeständige Stähle ausgeweitet. In einer Untersuchung, die unter anderem die überprüfte Ware betraf, stellte die Kommission fest, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Dezember 2020 durch gedumpte Einfuhren mit Ursprung in Russland und der Türkei beeinträchtigt wurde.
(172) Die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von früheren Dumpingpraktiken war also zu Beginn dieser Untersuchung bereits im Gange. Die geltenden Maßnahmen hatten jedoch unbestreitbar positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.
Mikroökonomische Indikatoren Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
(173) Tabelle 11 Quelle: Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die den unabhängigen Abnehmern in der Union von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern in Rechnung gestellt wurden, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Durchschnittlicher Verkaufsstückpreise auf dem freien Markt 628 587 1039 1162 Index (2019 = 100) 100 93 165 185 Herstellstückkosten 601 588 789 986 Index (2019 = 100) 100 98 131 164
(174) Die Unionshersteller konnten ihre Verkaufspreise in der Union nach der Einführung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen anheben.
(175) Insgesamt stiegen die Herstellstückkosten im Bezugszeitraum um 64 %. Die Preise für einige wichtige Rohstoffe und Energie stiegen in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums erheblich.
Arbeitskosten
(176) Tabelle 12 Quelle: Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR) 72692 68225 77162 81837 Index (2019 = 100) 100 94 106 113
(177) Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 13 %. Im Jahr 2020 sind sie aufgrund von COVID-19-bezogenen öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen vorübergehend gesunken.
Lagerbestände
(178) Tabelle 13 Quelle: Lagerbestände
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Schlussbestände (in Tonnen) 154680 111817 171244 160558 Index (2019 = 100) 100 72 111 104 Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion 7,6 % 5,3 % 7,2 % 7,6 % Index (2019 = 100) 100 70 96 100
(179) Unionshersteller halten in der Regel selbst geringe Lagerbestände. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion.
Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
(180) Tabelle 14 Quelle: Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller 2019 2020 2021 UZÜ Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) –3,7 % –1,7 % 16,1 % 7,9 % Index (2019 = 100) -100 -46 435 214 Cashflow (in EUR) -26986371 43439334 269485933 189860405 Index (2019 = 100) -100 161 999 704 Investitionen (in EUR) 27483583 30820545 25152956 35339227 Index (2019 = 100) 100 112 92 129 Kapitalrendite -6 % -3 % 33 % 22 % Index (2019 = 100) -100 -50 550 367
(181) Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Gedumpte Einfuhren aus mehreren Ländern trugen dazu bei, dass der Wirtschaftszweig der Union 2019 und 2020 Verluste verzeichnete. Die daraufhin eingeführten handelspolitischen Schutzmaßnahmen ermöglichten es den Unionsherstellern, ihre Verkaufspreise über die Herstellkosten hinaus anzuheben und nachhaltige Gewinne zu erzielen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Gewinne im Vergleich zu 2021 erheblich zurück, da die Verkaufspreise den weiteren starken Anstieg der Herstellkosten nicht mehr auffangen konnten. Die sowohl 2021 als auch 2022 erreichte Rentabilität lag jedoch über der in früheren Untersuchungen für dieselbe und eine etwas breitere Produktpalette festgesetzten Zielgewinnspanne.
(182) Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Netto-Cashflows folgte der positiven Entwicklung der Rentabilität.
(183) Investitionen sind der Nettobuchwert der Vermögenswerte. Die Nettoinvestitionen sind im Bezugszeitraum insgesamt gestiegen. Im Allgemeinen dienten die Investitionen der Aufrechterhaltung bestehender Kapazitäten, der Qualitätsverbesserung, der Kostensenkung und der Energieeinsparung.
(184) Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich sehr positiv in einem Umfeld, in dem zwar hohe Gewinne erzielt wurden, die Investitionen aber begrenzt waren.
(185) Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten wurden durch die Einfuhren aus der VR China nicht direkt beeinträchtigt.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(186) Die Entwicklung der mikro- und makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum zeigte, dass die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sowohl 2021 als auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gut war und die Rentabilität in beiden Jahren über der zuvor für den Wirtschaftszweig festgelegten Zielgewinnspanne lag.
(187) Einige Mengen- und Beschäftigungsindikatoren verschlechterten sich, was jedoch weitgehend oder ausschließlich auf die besonderen Schwierigkeiten eines großen Unionsherstellers zurückzuführen ist, der seine Produktion 2021 praktisch eingestellt hat. Unter Berücksichtigung aller anderen Unionshersteller ergibt sich das Bild eines Wirtschaftszweigs der Union, der von dem erheblichen Rückgang des Verbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und dem starken Anstieg der Einfuhren im Bezugszeitraum kaum oder gar nicht betroffen war.
(188) Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
(189) Im vorstehenden Abschnitt kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.
(190) In diesem Zusammenhang stützte sich die Kommission auf die Angaben der mitarbeitenden Parteien und auf alle sonstigen in den Akten enthaltenen Informationen. Die Kommission untersuchte die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen in der Union, in der VR China und den Preisen der chinesischen Ausfuhren in Drittländer, das voraussichtliche Preis- und Mengenniveau der Einfuhren aus der VR China bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen und die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.
(191) Wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, machten die geschätzten chinesischen Kapazitätsreserven für CRS im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 80 % des CRS-Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt aus; dieser Anteil könnte jedoch angesichts der für 2023 prognostizierten Kapazitätsauslastung der chinesischen korrosionsbeständigen Anlagen von 86,2 % steigen. Wie in Erwägungsgrund 127 dargelegt, sind die Preise in der Union zudem höher als in neun der zehn derzeit wichtigsten Bestimmungsländer chinesischer CRS-Ausfuhren.
(192) Das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wird daher sehr wahrscheinlich zu einer Zunahme der chinesischen Ausfuhren in die Union führen. Angesichts der rückläufigen Inlandsnachfrage in China, der Tatsache, dass die CRS-Hersteller die Produktion leicht von anderen HDG-Erzeugnissen auf CRS umstellen können, und der höheren Preise auf dem Unionsmarkt (siehe die Erwägungsgründe 123 und 122) könnte dieser Anstieg sogar noch höher ausfallen als die derzeitigen Kapazitätsreserven in China, die bereits 80 % des Unionsverbrauchs ausmachen würden.
(193) Darüber hinaus verglich die Kommission, wie in Erwägungsgrund 127 erläutert, die Preise der Einfuhren mit den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf der Grundlage der aktuellen Preise der chinesischen ausführenden Hersteller für Ausfuhren in Drittländer. Die Preise für die in Erwägungsgrund 126 genannten wichtigsten Bestimmungsländer mit repräsentativen Verkäufen wurden berichtigt, indem zunächst die Transportkosten von der VR China in Drittländer abgezogen und anschließend die Transportkosten von der VR China in die Union auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag angegebenen Seefrachtkosten hinzugerechnet wurden. Auf der Grundlage dieser berechneten CIF-Preise und durch Vergleich dieser Preise mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen, die die drei Unionshersteller der Stichprobe unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten und die auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden, lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer um 6,8 % unter den durchschnittlichen Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, die ordnungsgemäß auf die Stufe ab Werk berichtigt wurden. Der Antrag enthielt auch Informationen, denen zufolge China immer größere Mengen zu niedrigen Preisen in Länder außerhalb der Union ausführte.
(194) Auch wenn die Ausfuhrmärkte für die chinesische Industrie wichtig sind, wird der Zugang zu diesen Märkten für die VR China zunehmend schwieriger, da andere Drittländer eine Reihe von Maßnahmen gegen die Einfuhr bestimmter korrosionsbeständiger Stähle aus China eingeführt haben (siehe Abschnitt 3).
(195) Auf dem Markt für die überprüfte Ware herrscht ein starker Preiswettbewerb. Daher würde die wahrscheinliche Einfuhr von Niedrigpreiswaren aus dem betroffenen Land in die Union den Wirtschaftszweig der Union zwingen, seine Produktion zu drosseln und seine Preise zu senken. Die Unionshersteller hätten nicht genügend Zeit, um sich von der erlittenen Schädigung zu erholen, weitere Investitionen zu tätigen und ihren sozialen und ökologischen Verpflichtungen nachzukommen.
(196) Das Gewinnniveau wäre für einen so kapitalintensiven Wirtschaftszweig nicht mehr tragfähig. Erhebliche Verluste des Wirtschaftszweigs der Union würden seine Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten beeinträchtigen, seine Lebensfähigkeit gefährden und möglicherweise zu Betriebsschließungen, Entlassungen und Unterbrechungen der Lieferketten führen.
(197) Für den Stahlsektor bestehen bereits Schutzmaßnahmen, die von den Unionsherstellern in Anspruch genommen werden können. In der laufenden Antidumpinguntersuchung geht es jedoch um ein spezifisches Problem, das nicht Gegenstand einer bestehenden Maßnahme ist.
(198) Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde und dass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.
UNIONSINTERESSE
(199) Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(200) Die meisten der 21 Unionshersteller unterstützten den Antrag, während sich kein Hersteller gegen die Einleitung der Untersuchung aussprach. Wie in Abschnitt 4 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Wie in Abschnitt 5 dargelegt, würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen jedoch zu einem erneuten Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China und damit rasch zu einem erneuten Auftreten der Schädigung führen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.
Interesse der unabhängigen Einführer
(201) Es arbeiteten keine Einführer bei der Untersuchung mit.
(202) Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit konnte die Kommission nicht untersuchen, ob die Einführer schlechte Ergebnisse erzielten oder nicht in der Lage waren, etwaige Preiserhöhungen weiterzugeben.
(203) Die Kommission stellt fest, dass Einführer und Lieferketten neben der umfangreichen Unionsproduktion auch auf Einfuhren von zahlreichen Lieferanten und aus zahlreichen Ländern zurückgreifen können. Die Ausweitung der Maßnahmen zielt nicht darauf ab, die chinesischen Einfuhren vom Markt zu verdrängen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass diese Einfuhren nicht zu gedumpten Preisen verkauft werden und dadurch eine Schädigung verursachen.
Interesse der Verwender
(204) Die Verwender arbeiteten bei der Untersuchung nicht mit. Daher war die Kommission nicht in der Lage, eine Analyse der Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Lage der Verwender vorzunehmen.
(205) Die Kommission weist darauf hin, dass sie in ihrer Ausgangsuntersuchung den Schluss gezogen hatte, dass die derzeit geltenden Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf Verwender und Verbraucher haben. Bestimmte korrosionsbeständige Stähle machen in der Regel nur einen relativ geringen Teil der Kosten eines Bauprojekts aus (nur etwa 1 % für ein Backsteinhaus und 2 % für ein Bürogebäude), wie ein Beispiel in Anhang 13 des Antrags zeigt.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(206) Aufgrund der vorstehenden Überlegungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter korrosionsbeständiger Stähle mit Ursprung in der VR China sprechen.
ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
(207) Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen für bestimmte korrosionsbeständige Stähle aus der VR China aufrechterhalten werden.
(208) Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(209) Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(210) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden.
(211) Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(212) Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(213) Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in die Union ausgeführt hat und daher dem Antidumpingzoll unterliegt und iii) er die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist.
(214) Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(215) Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
(216) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission wurde für einen Zeitraum von drei Jahren eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Die betroffene Ware fällt in eine der Warenkategorien, die unter diese Schutzmaßnahme fallen. Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb sowohl der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz als auch der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission, für die Geltungsdauer des Schutzzolls in Bezug auf die betroffene Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.
(217) Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe der Antidumpingzölle gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung der Schutzzölle und der Antidumpingzölle wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt. Wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar und ist dieser in einer Höhe festgesetzt, die niedriger ist als die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Antidumpingzölle, so wird der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und den höheren mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen erhoben. Der anteilige Betrag der nicht erhobenen Antidumpingzölle wird ausgesetzt.
(218) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren flachgewalzter Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl; aluminiumberuhigt, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium, jedoch nicht mit anderen Metallen, chemisch passiviert, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,015 GHT bis 0,170 GHT, einem Aluminiumgehalt von 0,015 GHT bis 0,100 GHT, einem Niobgehalt von 0,045 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,010 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,010 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband (narrow strip) angeboten. Die folgenden Waren sind ausgenommen: Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72259200, ex72259900, ex72269930 und ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410020, 7210490020, 7210610020, 7210690020, 7212300020, 7212506120, 7212506920, 7225920020, 7225990022, 7225990092, 7226993010, 7226997094) eingereiht und hat ihren Ursprung in der Volksrepublik China. (1) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, (2) nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Unternehmen Endgültiger Zollsatz (in %) TARIC-Zusatzcode Hesteel Co., Ltd Handan Branch 27,8 C227 Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd 27,8 C158 Hesteel Co., Ltd Tangshan Branch 27,8 C159 Tangshan Iron & Steel Group High Strength Automotive Strip Co., Ltd 27,8 C228 Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd 17,2 C229 Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd 17,2 C164 Zhangjiagang Shagang Dongshin Galvanized Steel Sheet Co., Ltd 27,9 C230 Zhangjiagang Yangtze River Cold Rolled Sheet Co., Ltd 27,9 C112 Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen 26,1 Siehe Anhang Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China 27,9 C999
(3) Der in Absatz 2 genannte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China wird auf die Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder legiertem Stahl oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband (narrow strip) angeboten, ausgeweitet. Die folgenden Waren sind ausgenommen: (1) Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl, (2) nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse, (3) die betroffene Ware gemäß der Definition am Anfang dieses Artikels, derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72109080, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72125090, ex72259200, ex72259900, ex72269930, ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, aus Silicium-Elektrostahl und aus Schnellarbeitsstahl,
nur warm- oder nur kaltgewalzte Erzeugnisse,
die betroffene Ware gemäß der Definition am Anfang dieses Artikels, derzeit unter den KN-Codes ex72104100, ex72104900, ex72106100, ex72106900, ex72109080, ex72123000, ex72125061, ex72125069, ex72125090, ex72259200, ex72259900, ex72269930, ex72269970 (TARIC-Codes: 7210410030, 7210490030, 7210610030, 7210690030, 7210908092, 7212300030, 7212506130, 7212506930, 7212509014, 7212509092, 7225920030, 7225990023, 7225990041, 7225990093, 7226993030, 7226997013, 7226997093) eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China.
(4) Diese Ausweitung gilt nicht für die Einfuhren der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Waren, die von den folgenden Unternehmen hergestellt wurden: Unternehmen TARIC-Zusatzcode Beijing Shougang Cold Rolling Co., Ltd C229 Shougang Jingtang United Iron and Steel Co., Ltd C164
(5) Die Anwendung von Befreiungen, die den in Absatz 4 dieses Artikels ausdrücklich erwähnten Unternehmen gewährt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine vom Hersteller ausgestellte gültige Handelsrechnung mit einer Erklärung vorgelegt wird, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das diese Rechnung ausgestellt hat, unter Angabe des Namens und der Funktion dieser Person datiert und unterzeichnet wurde. Diese Erklärung ist wie folgt abzufassen: Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] bestimmten korrosionsbeständigen Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betreffendes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der mit Absatz 3 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll Anwendung.
(6) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] korrosionsbeständigen Stähle von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz Anwendung.
(7) Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er (a) die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat, b) mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, c) die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, kann die Kommission den Anhang ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 26,1 % gilt.
a) die in Absatz 1 genannte Ware im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht in die Union ausgeführt hat, b) mit keinem Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, c) die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, kann die Kommission den Anhang ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zoll von höchstens 26,1 % gilt.
(8) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband (narrow strip) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 3 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Zollsatz des in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzolls, wird nur der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
(3) Kommt für flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder legiertem oder nicht legiertem Stahl, schmelztauchbeschichtet mit Zink und/oder Aluminium und/oder Magnesium, auch mit Siliciumlegierung, chemisch passiviert, auch mit zusätzlicher Oberflächenbehandlung wie Ölung oder Versiegelung, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger, einem Aluminiumgehalt von 1,1 GHT oder weniger, einem Niobgehalt von 0,12 GHT oder weniger, einem Titangehalt von 0,17 GHT oder weniger sowie einem Vanadiumgehalt von 0,15 GHT oder weniger, aufgerollt, als auf Länge zugeschnittene Bleche und als Schmalband (narrow strip) angeboten, wie in Artikel 1 Absatz 3 aufgeführt, der in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz zur Anwendung und liegt dieser unter dem in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll, wird zusätzlich zur Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Antidumpingzoll der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(4) Der nach Absatz 3 nicht erhobene Teil des Betrags des Antidumpingzolls wird ausgesetzt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. März 2024 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
Grp_in_die_stichprobe_einbezogene_mitarbeitende_ausführende. hersteller. Maanshan Iron & Steel Co., Ltd Maanshan, Anhui C312 Angang Steel Company Limited Anshan, Liaoning C313 TKAS Auto Steel Company Ltd Dalian, Liaoning C314 JiangYin ZongCheng Steel CO., Ltd Jiangyin, Jiangsu C315 Bengang Steel Plates Co., Ltd Benxi, Liaoning C316 BX STEEL POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd Benxi, Liaoning C317 Wuhan Iron & Steel Co., Ltd Wuhan, Hubei C318 Shandong Kerui Steel Plate Co., Ltd Binzhou, Shandong C319 Inner Mongolia Baotou Steel Union Co. Ltd Baotou, Inner Mongolia C320 Hunan Valin Liangang Steel Sheet Co., Ltd Loudi, Hunan C321 Shandong Huifu Color Steel Co., Ltd Linyi, Shadong C322 Fujian Kaijing Greentech Material Co., Ltd Longhai, Fujian C323 Baoshan Iron & Steel Co., Ltd Shanghai C324 Baosteel Zhanjiang Iron & Steel Co., Ltd Zhanjiang, Guandong C325 Yieh Phui (China) Technomaterial Co. Changshu, Jiangsu C326 Rizhao Baohua New Materials Co., Ltd Rizhao, Shandong C327 Jiangsu Gangzheng Steel Sheet Science and Technology Co., Ltd Nantong, Jiangsu C328
ANHANG NICHT IN DIE STICHPROBE EINBEZOGENE MITARBEITENDE AUSFÜHRENDE HERSTELLER
Maanshan Iron & Steel Co., Ltd Maanshan, Anhui C312 Angang Steel Company Limited Anshan, Liaoning C313 TKAS Auto Steel Company Ltd Dalian, Liaoning C314 JiangYin ZongCheng Steel CO., Ltd Jiangyin, Jiangsu C315 Bengang Steel Plates Co., Ltd Benxi, Liaoning C316 BX STEEL POSCO Cold Rolled Sheet Co., Ltd Benxi, Liaoning C317 Wuhan Iron & Steel Co., Ltd Wuhan, Hubei C318 Shandong Kerui Steel Plate Co., Ltd Binzhou, Shandong C319 Inner Mongolia Baotou Steel Union Co. Ltd Baotou, Inner Mongolia C320 Hunan Valin Liangang Steel Sheet Co., Ltd Loudi, Hunan C321 Shandong Huifu Color Steel Co., Ltd Linyi, Shadong C322 Fujian Kaijing Greentech Material Co., Ltd Longhai, Fujian C323 Baoshan Iron & Steel Co., Ltd Shanghai C324 Baosteel Zhanjiang Iron & Steel Co., Ltd Zhanjiang, Guandong C325 Yieh Phui (China) Technomaterial Co. Changshu, Jiangsu C326 Rizhao Baohua New Materials Co., Ltd Rizhao, Shandong C327 Jiangsu Gangzheng Steel Sheet Science and Technology Co., Ltd Nantong, Jiangsu C328