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Durchführungsverordnung (EU) 2025/157 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2025-01-29seit 2025-02-19
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Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Zulassung
    2. Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2) Die Stoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurden Anträge auf Neubewertung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt. Die Antragsteller beantragten die Zuordnung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und zu den Funktionsgruppen Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel, die Zuordnung von Ethylcellulose zur Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und zur Funktionsgruppe Stabilisatoren sowie die Zuordnung von Hydroxypropylcellulose zur Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und zu den Funktionsgruppen Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung von mikrokristalliner Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde ihre Zuordnung zur Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und zur Funktionsgruppe Bindemittel beantragt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden Behörde) kam in ihren Stellungnahmen vom 2. Juli 2020 und vom 31. Januar 2024 zu dem Schluss, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher sind. Da keine Daten vorlagen, war sie nicht in der Lage, eine Schlussfolgerung zur Sicherheit für die Verwender zu ziehen. Es wurden keine spezifischen Daten zur Wirksamkeit dieser Zusatzstoffe in Futtermitteln vorgelegt, doch da sie alle zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind, kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Wirkung, die bei der Verwendung dieser Stoffe in Lebensmitteln zu beobachten ist, vernünftigerweise auch erwartet werden könne, wenn sie als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden. Die Behörde hat auch die Berichte über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, die das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) In Anbetracht dessen ist die Kommission der Auffassung, dass mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Folglich sollte die Verwendung dieser Stoffe zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, soweit diese zu den Funktionsgruppen Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel und Geliermittel gehören, sollte den interessierten Parteien eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die zu der Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und den Funktionsgruppen Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Geliermittel oder Bindemittel gehören, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Ethylcellulose, Hydroxypropylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose sowie die diese Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 19. August 2025 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2026 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Misch- und Einzelfuttermittel, die die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittelzusatzstoffe enthalten und vor dem 19. Februar 2027 gemäß den vor dem 19. Februar 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der betreffenden Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Januar 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

ANNEX

ANHANG

Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren 1c460i Mikrokristalline Cellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Stärke: nicht nachweisbar Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1c460i Mikrokristalline Cellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel 1c460i Mikrokristalline Cellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel 1c460i Mikrokristalline Cellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1c460i Mikrokristalline Cellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Mikrokristalline Cellulose ≥ 97 % (berechnet als Cellulose in der Trockenmasse), hergestellt aus Holzstoff, der mittels eines Hydrolyseverfahrens unter Einsatz von Wärme und mineralischer Säure teilweise depolymerisiert wird CAS-Nr.: 9004-34-6 Trocknungsverlust: ≤ 7 % Wasserlösliche Bestandteile: ≤ 0,24 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Carboxylgruppen ≤ 1 % Partikelgröße: ≤ 10 % der Partikel kleiner als 5 μm Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von mikrokristalliner Cellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren 1c461 Methylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1c461 Methylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel 1c461 Methylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel 1c461 Methylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1c461 Methylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Methylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Methylcellulose, gewonnen aus Holzstoff oder Baumwolle durch Laugenbehandlung und Methylierung der Alkalicellulose mit Methylchlorid CAS-Nr.: 9004-67-5 Gehalt: mindestens 25 % und höchstens 33 % Methoxylgruppen (-OCH3) und höchstens 5 % Hydroxyethylgruppen (-OCH2CH2OH) Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Methylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1d462 Ethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Ethylcellulose, gewonnen durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Ethylchlorid Ethoxylgruppen (-OC2H5): > 44 % und < 50 % in der Trockenmasse (entsprechend höchstens 2,6 Ethoxylgruppen pro Anhydroglucoseeinheit) CAS-Nr.: 9004-57-3 Trocknungsverlust: ≤ 3 % Sulfatasche: ≤ 0,4 % Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Ethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren 1c463 Hydroxypropylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse CAS-Nr.: 9004-64-2 Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1c463 Hydroxypropylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse CAS-Nr.: 9004-64-2 Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel 1c463 Hydroxypropylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse CAS-Nr.: 9004-64-2 Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel 1c463 Hydroxypropylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylcellulose, gewonnen durch teilweise Veretherung von Cellulose aus fasrigem Pflanzenmaterial mit Hydroxypropylgruppen Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): ≤ 80,5 % entsprechend höchstens 4,6 Hydroxypropylgruppen pro Anhydroglucose-Einheit in der Trockenmasse CAS-Nr.: 9004-64-2 Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 0,5 % Propylenchlorhydrine ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren 1c464 Hydroxypropylmethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1c464 Hydroxypropylmethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel 1c464 Hydroxypropylmethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel 1c464 Hydroxypropylmethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1c464 Hydroxypropylmethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Hydroxypropylmethylcellulose Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Hydroxypropylmethylcellulose, hergestellt durch Reaktion von teilweise depolymerisierter Cellulose mit Methylgruppen, mit einer kleinen Menge angeetherter Hydroxypropylgruppen CAS-Nr.: 9004-65-3 Methoxylgruppen (-OCH3) 19-30 % Hydroxypropoxylgruppen (-OCH2CHOHCH3): 3-12 % Trocknungsverlust: ≤ 10 % Sulfatasche: ≤ 1,5 % (bei Produkten mit einer Viskosität von mindestens 50 mPa.s); ≤ 3 % (bei Produkten mit einer Viskosität unter 50 mPa.s); Propylenchlorhydrine: ≤ 0,1 mg/kg Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Hydroxypropylmethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Emulgatoren 1c466 Natriumcarboxymethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Stabilisatoren 1c466 Natriumcarboxymethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdickungsmittel 1c466 Natriumcarboxymethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Geliermittel 1c466 Natriumcarboxymethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – – 19. Februar 2035 Kennnummer des Futtermittelzusatzstoffs Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1c466 Natriumcarboxymethylcellulose Zusammensetzung des Zusatzstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse) Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 % (in der Trockenmasse), gewonnen durch eine Veretherungsreaktion zwischen dem Alkalicellulosekomplex und Monochloressigsäure CAS-Nr.: 9000-32-4 Carboxymethylgruppen (-CH2COOH): 0,2-1,5 pro Anhydroglucose-Einheit Trocknungsverlust: ≤ 12 % Gesamtglycolat: ≤ 0,4 % (als Natriumglycolat in der Trockenmasse) Natrium: ≤ 12,4 % (in der Trockenmasse) Analysemethode Zur Identifizierung/Charakterisierung von Natriumcarboxymethylcellulose im Futtermittelzusatzstoff: Alle Tierarten – – - 19. Februar 2035

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Microcrystalline cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Microcrystalline cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Microcrystalline cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Microcrystalline cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für mikrokristalline Cellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Microcrystalline cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Methylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0345 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Ethylcellulose und die entsprechenden, in der Monographie Ethyl cellulose der FAO JECFA und der Monographie 0822 des Europäischen Arzneibuchs beschriebenen Methoden

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0337 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Hydroxypropylmethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Hydroxypropyl methyl cellulose der FAO JECFA, von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA und der Monographie 0348 des Europäischen Arzneibuchs

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Sodium carboxymethyl cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA.

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Sodium carboxymethyl cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA.

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Sodium carboxymethyl cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA.

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Sodium carboxymethyl cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA.

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Verordnung (EU) Nr. 231/2012 für Natriumcarboxymethylcellulose und die entsprechenden Methoden der Monographie Sodium carboxymethyl cellulose der FAO JECFA sowie von Volume 4 des Combined compendium for food additives specifications der FAO JECFA.

1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender von Zusatzstoff und Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken bei der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

Fassungen

  1. 2025-01-29