Delegierte Verordnung (EU) 2025/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Meldung von Handelsvorgängen innerhalb der EU und bestimmter Markierungsangaben sowie auf die Bestimmung des Gewichts einzelner Exemplare der Art Roter Thun
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2025/2004@2025-10-06/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nachdem sie den Beitritt zur ICCAT-Konvention gemäß dem Beschluss 86/238/EWG des Rates genehmigt hat, ist die Union Vertragspartei der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT).
(2) Die ICCAT verabschiedet Maßnahmen, die die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich der ICCAT-Konvention sicherstellen und die marinen Ökosysteme schützen sollen, in denen diese Ressourcen vorkommen. Diese Maßnahmen sind für die Union verbindlich.
(3) Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2023/2833 hat die ICCAT auf ihrer Jahrestagung 2024 die Empfehlung 24-16 in Bezug auf die Anwendung der elektronischen Fangdokumentationsregelung für Roten Thun angenommen. Die ICCAT-Empfehlung 24-16 enthält Bestimmungen, die angesichts des übermäßigen Verwaltungsaufwands und der unterschiedlichen Behandlung durch diese Validierungsanforderungen eine dauerhafte Geltung für spezifische Ausnahmeregelungen für die Meldung von Handelsvorgängen innerhalb der EU und bestimmte Markierungsangaben vorsehen.
(4) Darüber hinaus passt die ICCAT-Empfehlung 24-16 die Art und Weise, wie das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung in der Union bestimmt wird, an die gegenwärtige Praxis an, da alle angelandeten Fische gewogen werden und keine Probenahme zur Bestimmung des Durchschnittsgewichts der angelandeten Exemplare der Art Roter Thun erforderlich ist.
(5) Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Verordnung (EU) 2023/2833 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmungen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) 2023/2833
Die Verordnung (EU) 2023/2833 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die Nachprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, die Ergebnisse dieser Nachprüfung und Daten über die betreffenden Handelsvorgänge, einschließlich einschlägiger statistischer Informationen wie der Menge an Rotem Thun und der Zahl der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Handelsvorgänge.
2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer v dieses Artikels können die Mitgliedstaaten bei Fischereien, die unter die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 fallen, stattdessen das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung angeben, das anhand des Durchschnitts des Gesamtanlandegewichts im Verhältnis zur Anzahl der einzelnen Fische bestimmt wird.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Oktober 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen