Durchführungsverordnung (EU) 2025/2239 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Eintragung der geografischen Angabe Fragola della Basilicata (g.g.A.) in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
Stufe B
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2025/2239@2025-10-29/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag Italiens auf Eintragung der geografischen Angabe Fragola della Basilicata wurde gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen.
(3) Die geografische Angabe Fragola della Basilicata sollte daher in das Unionsregister der geografischen Angaben aufgenommen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die geografische Angabe Fragola della Basilicata (g.g.A.) wird in das Unionsregister der geografischen Angaben gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/1143 aufgenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2025 Für die Kommission, im Namen der Präsidentin, Christophe Hansen Mitglied der Kommission