Durchführungsverordnung (EU) 2025/678 der Kommission vom 1. April 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, und zur Berichtigung der genannten Anhänge hinsichtlich bestimmter Einträge für das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Nova Scotia und Ontario gemeldet, die am 21. März 2025 bzw. am 24. März 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Durham, England, gemeldet, der am 26. März 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Illinois (1), Indiana (2), Mississippi (1), New Jersey (1) und Pennsylvania (1) gemeldet, die zwischen dem 12. März 2025 und dem 21. März 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben.
(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus diesen von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(11) Außerdem hat Kanada der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in seinem Hoheitsgebiet vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt haben.
(12) Kanada hat am 19. März 2025 aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf einen HPAI-Ausbruch bei Geflügel in der Provinz Quebec vorgelegt, der am 30. Januar 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(13) Kanada hat der Kommission mitgeteilt, dass es nach dem genannten HPAI-Ausbruch ein Tilgungsprogramm durchgeführt hat, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms im infizierten Geflügelhaltungsbetrieb abgeschlossen hat.
(14) Die Kommission hat die von Kanada vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass es angemessene Garantien dafür gegeben hat, dass die Tiergesundheitslage, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der betroffenen Zone gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr mehr für die Tiergesundheit in der Union darstellt und dass folglich der Eingang in die Union dieser Sendungen aus der betroffenen Zone in Kanada, aus der der Eingang in die Union ausgesetzt worden war, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.
(15) Zudem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/641 der Kommission die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 dahin gehend geändert, dass unter anderem die Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus der Zone GB-2.351 im Vereinigten Königreich aufgehoben wurde, indem in die Einträge für die genannte Zone in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B sowie in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 das Anfangsdatum 8. März 2025 aufgenommen wurde. Am 26. März 2025 teilte das Vereinigte Königreich der Kommission mit, dass fälschlicherweise befunden worden war, dass diese Zone wieder geöffnet werden kann, da die entsprechende Überwachung in der genannten Zone noch nicht abgeschlossen worden war. Daher hätte diese Zone nicht wieder geöffnet werden dürfen. Um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, ist es erforderlich, dies zu berichtigen und die Anfangsdaten für die Zone GB-2.351 in den Einträgen für das Vereinigte Königreich in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B sowie in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zu streichen. Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16) Unter Berücksichtigung der neuen HPAI-Ausbrüche in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(17) Die Berichtigung der Anfangsdaten für die Zone GB-2.351 in den Einträgen für das Vereinigte Königreich in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2024/641, dem 27. März 2025, gelten.
(18) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 27. März 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. April 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG I Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
(1) Anhang V wird wie folgt geändert:
(1) a)
In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
i)
im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.256 folgende Fassung: CA Kanada CA-2.256 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 30.1.2025 26.3.2025
ii)
im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.260 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.261 und CA-2.262 angefügt: CA Kanada CA-2.261 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 21.3.2025 CA-2.262 N, P1 24.3.2025
iii)
im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.368 folgende Zeile für die Zone GB-2.369 angefügt: GB Vereinigtes Königreich GB-2.369 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 26.3.2025
iv)
im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Zeile für die Zone US-2.1005 folgende Zeilen für die Zonen US-2.1006 bis US-2.1011 angefügt: US Vereinigte Staaten US-2.1006 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 12.3.2025 US-2.1007 N, P1 18.3.2025 US-2.1008 N, P1 18.3.2025 US-2.1009 N, P1 20.3.2025 US-2.1010 N, P1 20.3.2025 US-2.1011 N, P1 21.3.2025
b)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
i)
im Eintrag für Kanada werden nach der Beschreibung der Zone CA-2.260 folgende Beschreibungen der Zonen CA-2.261 und CA-2.262 angefügt: Kanada CA-2.261 Nova Scotia - Latitude 44.35, Longitude -64.46 The municipalities involved are: 3km PZ: Conquerall Bank, Crouse’s Settlement, Dayspring, Middle LaHave, Pleasantville, Upper LaHave, and West LaHave 10km SZ: Blockhouse, Bridgewater, Conquerall Bank,Conquerall Mills, Cookville, Crouse’s Settlement, Crousetown, Dayspring, Dublin Shore, East LaHave, Fauxburg, Hebbs Cross, Hebbville, LaHave, Lunenburg, Middle LaHave, Oakhill, Petite Rivière Bridge, Pine Grove, Pleasantville, Rhodes Corner, Spectacle Lakes, Upper LaHave, West LaHave, Whynotts Settlement, and Wileville CA-2.262 Ontario - Latitude 42.89, Longitude -82.17 The municipalities involved are: 3km PZ: Petrolia and St. Clair 10km SZ: Brigden, Corunna, Enniskillen, Mooretown, Oil Springs, Petrolia, Sarnia, and St. Clair
ii)
im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.368 folgende Beschreibung der Zone GB-2.369 angefügt: Vereinigtes Königreich GB-2.369 near Blaydon, Blaydon and Consett, Durham, England, GB the area contained with a circle of a radius of 10 km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N54.91 and Long: W1.73
iii)
im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach der Beschreibung der Zone US-2.1005 folgende Beschreibungen der Zonen US-2.1006 bis US-2.1011 angefügt: Vereinigte Staaten US-2.1006 State of Mississippi Noxubee 01 Noxubee County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 88.5306434°W 33.2931223°N) US-2.1007 State of Indiana Adams 03 Adams County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 84.9971253°W 40.7037781°N) US-2.1008 State of Indiana Jay 11 Jay County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 84.8033389°W 40.5893466°N) US-2.1009 State of New Jersey Atlantic 01 Atlantic County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 74.5764859°W 39.4525709°N) US-2.1010 State of Illinois Crawford 01 Crawford County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 87.5953650°W 38.9845468°N) US-2.1011 State of Pennsylvania Franklin 01 Franklin County: A circular zone of a 10 km radius starting with North point (GPS coordinates: 77.5979868°W 40.1166363°N)
(2) In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
(2) a)
im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.256 folgende Fassung: CA Kanada CA-2.256 POU, RAT N, P1 30.1.2025 26.3.2025 GBM P1 30.1.2025 26.3.2025
b)
im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.260 folgende Zeilen für die Zonen CA-2.261 und CA-2.262 angefügt: CA Kanada CA-2.261 POU, RAT N, P1 21.3.2025 GBM P1 21.3.2025 CA-2.262 POU, RAT N, P1 24.3.2025 GBM P1 24.3.2025
c)
im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Zeile für die Zone GB-2.368 folgende Zeile für die Zone GB-2.369 angefügt: GB Vereinigtes Königreich GB-2.369 POU, RAT N, P1 26.3.2025 GBM P1 26.3.2025
d)
im Eintrag für die Vereinigten Staaten werden nach den Zeilen für die Zone US-2.1005 folgende Zeilen für die Zonen US-2.1006 bis US-2.1011 angefügt: US Vereinigte Staaten US-2.1006 POU, RAT N, P1 12.3.2025 GBM P1 12.3.2025 US-2.1007 POU, RAT N, P1 18.3.2025 GBM P1 18.3.2025 US-2.1008 POU, RAT N, P1 18.3.2025 GBM P1 18.3.2025 US-2.1009 POU, RAT N, P1 20.3.2025 GBM P1 20.3.2025 US-2.1010 POU, RAT N, P1 20.3.2025 GBM P1 20.3.2025 US-2.1011 POU, RAT N, P1 21.3.2025 GBM P1 21.3.2025
ANHANG II Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt berichtigt:
(1) in Anhang V Teil 1 Abschnitt B erhält im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeile für die Zone GB-2.351 folgende Fassung: GB Vereinigtes Königreich GB-2.351 BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20 N, P1 27.1.2025
(2) in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhält im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeile für die Zone GB-2.351 folgende Fassung: GB Vereinigtes Königreich GB-2.351 POU, RAT N, P1 27.1.2025 GBM P1 27.1.2025