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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1371 der Kommission vom 22. Juni 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand

In KraftFassung 2026-06-22seit 2026-04-15
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2026/1371@2026-06-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
  2. Artikel 1
    1. Artikel 1
    1. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 führte die Kommission einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand ein.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten ein.

(3) Bei der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 stellten die nationalen Zollbehörden fest, dass die Warenbeschreibung in Artikel 1 jener Verordnung die Warendefinition, wie sie in der Untersuchung festgelegt und in Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung beschrieben wurde, nicht vollständig widerspiegelt. Dies war auf einen redaktionellen Fehler im verfügenden Teil der Verordnung zurückzuführen. Die Warenbeschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 sollte daher berichtigt werden, um sie an den in Erwägungsgrund 49 der genannten Verordnung dargelegten Umfang der Untersuchung anzupassen.

(4) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission beschlossen, die Warenbeschreibung in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 zu berichtigen.

(5) Die nationalen Zollbehörden stellten ferner fest, dass die TARIC-Zusatzcodes, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in Ägypten sowohl für den einzigen spezifischen ausführenden Hersteller als auch für alle anderen Einfuhren zugewiesen wurden, nicht den TARIC-Zusatzcodes entsprechen, die demselben ausführenden Hersteller und allen anderen Einfuhren derselben Ware in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 zugewiesen wurden.

(6) Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, die TARIC-Zusatzcodes in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 zu berichtigen, um sie an die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/870 festgelegten Codes anzugleichen und die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten.

(7) Die Berichtigungen sollten ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 wirksam werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/831 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Artikel 1

Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 % (gemäß ISO-Norm 1887) — und Matten aus Glasfaserfilamenten — ausgenommen Matten aus Glaswolle —, die derzeit in die KN-Codes 70191100, ex70191200 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026 und 7019120039), 70191400 und 70191500 eingereiht werden und ihren Ursprung in Bahrain, Ägypten und Thailand haben. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: Ursprungsland Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode Bahrain CPIC Abahsain Fiberglass W.L.L. 11,8 % 89XI Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Bahrain 11,8 % 8999 Ägypten Jushi Egypt for Fiberglass Industry S.A.E. 11,0 % C540 Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten 11,0 % C999 Thailand Asia Composite Materials (Thailand) Co., Ltd. 25,4 % 89XJ Wanda New Material (Thailand) Co., Ltd. 15,3 % 89XK Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand 25,4 % 8999

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

Fassungen

  1. 2026-06-22