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Durchführungsverordnung (EU) 2026/167 der Kommission vom 26. Januar 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2026-01-26seit 2026-02-16
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/regulation/2026/167@2026-01-26/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Verlängerung der Zulassung
    2. Artikel 2 Aufhebung
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG 1.2.3.1.2.3.

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Der Stoff Klinoptilolith sedimentären Ursprungs wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 der Kommission für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe sowie die Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden Behörde) gelangte in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff Klinoptilolith sedimentären Ursprungs unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Außerdem stellte sie fest, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aber als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Sie stuft die inhalative und die dermale Exposition als Risiko ein. Des Weiteren erklärte die Behörde, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs nicht nötig sei, da der Antrag auf Verlängerung seiner Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasse, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6) In Anbetracht obiger Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass Klinoptilolith sedimentären Ursprungs die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Schutzmaßnahmen sollten andere Unionsvorschriften über die Sicherheit von Arbeitskräften unberührt lassen.

(7) Infolge der Verlängerung der Zulassung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 aufgehoben werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang beschriebenen Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie technologische Zusatzstoffe und die Funktionsgruppen Bindemittel und Trennmittel einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2013 wird aufgehoben.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Januar 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen

ANNEX

Anx. 123123. Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1g568 Klinoptilolith sedimentären Ursprungs Zusammensetzung des Zusatzstoffs Klinoptilolith sedimentären Ursprungs ≥ 80 %. Fest. Charakterisierung des Wirkstoffs Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium-Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥ 80 % und Tonminerale ≤ 20 % (faser- und quarzfrei). CAS-Nummer: 12173-10-3 EG-Nummer: 687-562-6 Analysemethode Zur Bestimmung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs im Futtermittelzusatzstoff: Röntgendiffraktion (XRD). Alle Tierarten — — 10000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben. Die Gesamtmenge an Klinoptilolith aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Nickel. 16. Februar 2036 Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Trennmittel 1g568 Klinoptilolith sedimentären Ursprungs Zusammensetzung des Zusatzstoffs Klinoptilolith sedimentären Ursprungs ≥ 80 %. Fest. Charakterisierung des Wirkstoffs Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium-Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥ 80 % und Tonminerale ≤ 20 % (faser- und quarzfrei). CAS-Nummer: 12173-10-3 EG-Nummer: 687-562-6 Analysemethode Zur Bestimmung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs im Futtermittelzusatzstoff: Röntgendiffraktion (XRD). Alle Tierarten — — 10000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben. Die Gesamtmenge an Klinoptilolith aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Nickel. 16. Februar 2036

ANHANG 1.2.3.1.2.3.

Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bindemittel 1g568 Klinoptilolith sedimentären Ursprungs Zusammensetzung des Zusatzstoffs Klinoptilolith sedimentären Ursprungs ≥ 80 %. Fest. Charakterisierung des Wirkstoffs Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium-Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥ 80 % und Tonminerale ≤ 20 % (faser- und quarzfrei). CAS-Nummer: 12173-10-3 EG-Nummer: 687-562-6 Analysemethode Zur Bestimmung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs im Futtermittelzusatzstoff: Röntgendiffraktion (XRD). Alle Tierarten — — 10000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben. Die Gesamtmenge an Klinoptilolith aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Nickel. 16. Februar 2036 Kennnummer des Zusatzstoffs Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Trennmittel 1g568 Klinoptilolith sedimentären Ursprungs Zusammensetzung des Zusatzstoffs Klinoptilolith sedimentären Ursprungs ≥ 80 %. Fest. Charakterisierung des Wirkstoffs Klinoptilolith (hydriertes Natrium-Calcium-Aluminiumsilicat) sedimentären Ursprungs ≥ 80 % und Tonminerale ≤ 20 % (faser- und quarzfrei). CAS-Nummer: 12173-10-3 EG-Nummer: 687-562-6 Analysemethode Zur Bestimmung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs im Futtermittelzusatzstoff: Röntgendiffraktion (XRD). Alle Tierarten — — 10000 In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben. Die Gesamtmenge an Klinoptilolith aus allen Quellen darf den Höchstgehalt von 10000 mg/kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt oder auf ein Minimum reduziert werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Schutzausrüstung, einschließlich Haut- und Atemschutz, zu verwenden. Insbesondere ist zu achten auf die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern vor den inhalativen Risiken im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber Nickel. 16. Februar 2036

Fassungen

  1. 2026-01-26