Durchführungsverordnung (EU) 2026/372 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 1-Decanol, 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Boscalid, Dodin, Esfenvalerat, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazifop-P, Fluazinam, Fluometuron, Fluopyram, Flutolanil, Geraniol, Malathion, Penoxsulam, Pinoxaden, Prohexadion, Proquinazid, Prosulfuron, Pyrethrine, Pyridaben, Pyrimethanil, Sintofen, Spiroxamin, Schwefel und Thymol (Text von Bedeutung für den EWR)
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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 1999/73/EG der Kommission wurde Spiroxamin – befristet bis zum 1. September 2009 – als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 797/2011 der Kommission wurde dieser Wirkstoff – befristet bis zum 31. Dezember 2021 – genehmigt.
(2) Mit der Richtlinie 2000/50/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Prohexadion als Prohexadion-Calcium – befristet bis zum 1. Oktober 2010 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 702/2011 der Kommission wurde die Genehmigung für diesen Wirkstoff – befristet bis zum 31. Dezember 2021 – erneuert.
(3) Mit der Richtlinie 2000/67/EG der Kommission wurde Esfenvalerat – befristet bis zum 31. Juli 2011 – als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2047 der Kommission wurde die Genehmigung für den Wirkstoff – als Substitutionskandidaten – befristet bis zum 31. Dezember 2022 erneuert.
(4) Mit der Richtlinie 2002/48/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Prosulfuron – befristet bis zum 30. Juni 2011 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/375 der Kommission wurde die Genehmigung für den Wirkstoff – als Substitutionskandidaten – befristet bis zum 30. April 2024 erneuert.
(5) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Pyrimethanil – befristet bis zum 31. Mai 2017 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(6) Mit der Richtlinie 2008/44/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Boscalid – befristet bis zum 31. Juli 2018 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen.
(7) Mit der Richtlinie 2008/107/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Fenpyroximat – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(8) Mit der Richtlinie 2008/108/EG der Kommission wurden die Wirkstoffe Fluazinam und Flutolanil – befristet bis zum 28. Februar 2019 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(9) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Pyrethrine – befristet bis zum 31. August 2019 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(10) Mit der Richtlinie 2009/70/EG der Kommission wurde der Wirkstoff Schwefel – befristet bis zum 30. Dezember 2019 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(11) Mit der Richtlinie 2010/17/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Malathion – befristet bis zum 30. April 2020 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(12) Mit der Richtlinie 2010/25/EU der Kommission wurden die Wirkstoffe Penoxsulam und Proquinazid – befristet bis zum 31. Juli 2020 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(13) Mit der Richtlinie 2010/90/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Pyridaben – befristet bis zum 30. April 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(14) Mit der Richtlinie 2011/1/EU der Kommission wurde der Wirkstoff 6-Benzyladenin – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(15) Mit der Richtlinie 2011/9/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Dodin – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(16) Mit der Richtlinie 2011/33/EU der Kommission wurde der Wirkstoff 1-Decanol – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(17) Mit der Richtlinie 2011/40/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Sintofen – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(18) Mit der Richtlinie 2011/47/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Aluminiumsulfat – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(19) Mit der Richtlinie 2011/57/EU der Kommission wurde der Wirkstoff Fluometuron – befristet bis zum 31. Mai 2021 – in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(20) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 786/2011 der Kommission wurde der Wirkstoff 1-Naphthylacetamid bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt.
(21) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 787/2011 der Kommission wurde der Wirkstoff 1-Naphthylessigsäure bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt.
(22) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2011 der Kommission wurde der Wirkstoff Fluazifop-P bis zum 31. Dezember 2021 genehmigt.
(23) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission wurde der Wirkstoff Eugenol bis zum 30. November 2023 genehmigt.
(24) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission wurde der Wirkstoff Thymol bis zum 30. November 2023 genehmigt.
(25) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission wurde der Wirkstoff Geraniol bis zum 30. November 2023 genehmigt.
(26) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2013 der Kommission wurde der Wirkstoff Fluopyram bis zum 31. Januar 2024 genehmigt.
(27) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/370 der Kommission wurde der Wirkstoff Pinoxaden bis zum 30. Juni 2026 genehmigt.
(28) Die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Boscalid, Dodin, Fenpyroximat, Fluazinam, Fluometuron, Flutolanil, Malathion, Penoxsulam, Proquinazid, Pyrethrine, Pyridaben, Pyrimethanil, Sintofen und Schwefel wurden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission aufgenommen. Die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Eugenol, Fluazifop-P, Fluopyram, Geraniol, Pinoxaden, Prohexadion, Spiroxamin und Thymol wurden in Teil B und die Wirkstoffe Esfenvalerat und Prosulfuron in Teil E des Anhangs der genannten Verordnung aufgenommen.
(29) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission wurden die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Fenpyroximat bis zum 15. Juni 2026 und die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Malathion und Pyridaben bis zum 31. Juli 2026 verlängert.
(30) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission wurden die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Boscalid bis zum 15. April 2026 und die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Penoxsulam und Proquinazid bis zum 15. Mai 2026 verlängert.
(31) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Pyrethrine bis zum 15. Juni 2026 verlängert.
(32) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Eugenol, Geraniol und Thymol bis zum 30. April 2026 verlängert.
(33) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2592 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Fluazifop-P, Prohexadion, Spiroxamin und Esfenvalerat bis zum 31. Mai 2026 verlängert.
(34) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/324 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Fluazinam bis zum 15. April 2026 und die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Fluopyram bis zum 30. Juni 2026 verlängert.
(35) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1206 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron und Sintofen bis zum 15. Juli 2026 und die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Prosulfuron bis zum 15. Juni 2026 verlängert.
(36) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/99 der Kommission wurden die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Pyrimethanil bis zum 30. Juni 2026 und die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Schwefel bis zum 31. Juli 2026 verlängert.
(37) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flutolanil bis zum 15. Juni 2026 verlängert.
(38) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission wurde jeweils die Erneuerung der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Boscalid, Esfenvalerat, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazifop-P, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Geraniol, Malathion, Penoxsulam, Prohexadion, Proquinazid, Pyrethrine, Pyridaben, Pyrimethanil, Spiroxamin, Schwefel und Thymol beantragt.
(39) Am 25. Januar 2019 bzw. am 25. Januar 2019, 3. September 2015, 25. Februar 2020, 17. Dezember 2020, 30. Juni 2016, 20. März 2019, 11. April 2016, 22. März 2021, 14. März 2016, 17. Dezember 2020, 17. Juli 2017, 12. Februar 2020, 28. Januar 2019, 14. September 2017, 14. Februar 2017, 23. Mai 2018, 17. Januar 2014, 31. Januar 2019, 20. Februar 2017 und 17. Dezember 2020 teilten die berichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Boscalid, Esfenvalerat, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazifop-P, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Geraniol, Malathion, Penoxsulam, Prohexadion, Proquinazid, Pyrethrine, Pyridaben, Pyrimethanil, Spiroxamin, Schwefel und Thymol den mitberichterstattenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden Behörde) jeweils mit, dass sie gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und die fristgerechte Einreichung, jedes der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für jeden der genannten Wirkstoffe geprüft hätten und zu dem Schluss gekommen seien, dass die Anträge zulässig seien. Diese Anträge wurden gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 von der Behörde veröffentlicht.
(40) Die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, Esfenvalerat, Fluazifop-P, Pyridaben und Spiroxamin wurden von den berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen, und für die noch ausstehenden Schritte des jeweiligen Erneuerungsverfahrens wird mehr Zeit benötigt.
(41) Am 14. Dezember 2018 bzw. am 2. Dezember 2022, 8. August 2019, 21. Juni 2019, 26. Februar 2025, 3. Juli 2018, 2. Dezember 2022, 17. Januar 2025, 25. Oktober 2021, 26. Juni 2024, 14. Februar 2022, 30. April 2021, 31. August 2017, 28. September 2020 und 2. Dezember 2022 übermittelte der jeweilige berichterstattende Mitgliedstaat für die Wirkstoffe Boscalid, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazinam, Fluopyram, Flutolanil, Geraniol, Malathion, Penoxsulam, Prohexadion, Proquinazid, Pyrethrine, Pyrimethanil, Schwefel und Thymol den entsprechenden Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Behörde. Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Berichte für alle genannten Wirkstoffe alle relevanten Informationen in dem vereinbarten Format enthielten, sie leitete die Berichte an die Antragsteller und an die übrigen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlichte sie zur schriftlichen Stellungnahme. Es wird jedoch mehr Zeit benötigt, damit die Behörde die Bewertungen abschließen und ihre Schlussfolgerungen für Fluopyram, Malathion und Prohexadion fertigstellen und die Kommission die sich aus diesen ergebenden Risikomanagemententscheidungen treffen kann.
(42) Für die Wirkstoffe Boscalid, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Geraniol, Penoxsulam, Proquinazid, Pyrethrine, Pyrimethanil, Schwefel und Thymol wurden am 14. August 2021 bzw. am 4. April 2024, 4. Juni 2020, 12. März 2020, 18. Februar 2019, 4. April 2024, 14. September 2022, 5. Juni 2023, 17. Oktober 2022, 8. Juli 2019, 3. März 2022 und 4. April 2024 von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Bewertung der Erneuerung angefordert und von den Antragstellern fristgerecht vorgelegt. Es wird jedoch mehr Zeit benötigt, damit die Behörde die Bewertungen abschließen und ihre Schlussfolgerungen für Boscalid, Eugenol, Geraniol und Thymol fertigstellen und die Kommission die sich aus diesen ergebenden Risikomanagemententscheidungen treffen kann.
(43) Für die Wirkstoffe Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Proquinazid, Pyrethrine und Pyrimethanil hat die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten am 4. November 2021 bzw. am 17. Juni 2021, 12. Juli 2019, 12. April 2024, 28. August 2023 und 16. Dezember 2019 jeweils zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien bezüglich endokrinschädlicher Eigenschaften gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission geänderten Fassung angefordert. Die zusätzlichen Informationen für Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Proquinazid und Pyrimethanil wurden von den Antragstellern fristgerecht übermittelt, für Pyrethrine steht die Übermittlung noch aus. Die überarbeiteten Entwürfe des Berichts über die Bewertung im Hinblick auf die Erneuerung für Fenpyroximat, Fluazinam, Flutolanil, Proquinazid, Pyrimethanil und Flurochloridon wurden von den berichterstattenden Mitgliedstaaten an die Behörde übermittelt, und die Laufzeit der öffentlichen Konsultationen zu diesen Dokumenten endete am 24. November 2024, 28. September 2024, 24. Juni 2022, 13. Juni 2025 bzw. 12. Dezember 2022. Es wird jedoch mehr Zeit benötigt, damit die Behörde die Bewertung abschließen und ihre Schlussfolgerungen für Fenpyroximat, Fluazinam und Proquinazid fertigstellen und die Kommission die sich aus dieser ergebenden Risikomanagemententscheidung treffen kann.
(44) Für die Wirkstoffe Flutolanil, Penoxsulam, Pyrimethanil und Schwefel hat die Behörde ihre Schlussfolgerungen am 31. März 2023 bzw. am 30. September 2024, 28. August 2024 und 21. Dezember 2024 angenommen und an die Antragsteller, die Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt. Die Schlussfolgerung zu Pyrimethanil wurde am 7. März 2025 von der Behörde geändert. Die Kommission hat im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Beratungen über die Erneuerung der Genehmigung für die genannten Wirkstoffe angestoßen. Für die Abgabe der Stellungnahme dieses Ausschusses und für die anschließenden Risikomanagemententscheidungen der Kommission wird mehr Zeit benötigt.
(45) Für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron, Prosulfuron und Sintofen wurden ursprünglich Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 gestellt. Am 30. November 2018 bzw. am 18. Juni 2018, 18. Juni 2018, 19. März 2019, 28. Juni 2018 und 15. Juni 2018 teilten die berichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron und Sintofen den mitberichterstattenden Mitgliedstaaten, der Kommission und der Behörde mit, dass sie gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und die fristgerechte Einreichung, jedes der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für jeden dieser Wirkstoffe geprüft hätten und zu dem Schluss gekommen wären, dass die Anträge zulässig seien. Am 27. März 2021 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission auf all diese Wirkstoffe anwendbar, und es wurden neue Anträge auf Erneuerung der jeweiligen Genehmigungen gemäß ihren Bestimmungen gestellt.
(46) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 wurde jeweils die Erneuerung der Genehmigung für die Wirkstoffe Pinoxaden und Prosulfuron beantragt.
(47) Am 7. Juni 2022 bzw. am 19. Oktober 2021, 4. April 2022, 29. März 2023, 25. Januar 2022, 6. Mai 2024, 24. Juli 2023 und 4. Januar 2022 teilte der berichterstattende Mitgliedstaat für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Dodin, Fluometuron, Pinoxaden, Prosulfuron und Sintofen dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde mit, dass er gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 die Zulässigkeit, insbesondere die Vollständigkeit und die fristgerechte Einreichung, jedes der Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für jeden der genannten Wirkstoffe geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass die Anträge zulässig seien. Diese Anträge wurden gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 von der Behörde veröffentlicht.
(48) Die Risikobewertungen gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 für 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Fluometuron, Pinoxaden, Prosulfuron und Sintofen wurden von den berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen, und für die noch ausstehenden Schritte des jeweiligen Erneuerungsverfahrens wird mehr Zeit benötigt.
(49) Am 7. März 2025 und am 11. November 2023 übermittelten die jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten für die Wirkstoffe 1-Decanol und Dodin der Behörde die Entwürfe des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung. Die Behörde ist immer noch damit beschäftigt, gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 zu prüfen, ob der Bericht zu 1-Decanol alle relevanten Informationen in dem vereinbarten Format enthält. Der Bericht zu Dodin wurde zur öffentlichen Konsultation vorgelegt, und die Behörde forderte am 22. Juli 2025 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien an, die von den Antragstellern innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt wurden. Es wird jedoch mehr Zeit benötigt, damit die Behörde die Bewertung abschließen und ihre Schlussfolgerungen für 1-Decanol und Dodin fertigstellen und die Kommission die sich aus dieser ergebenden Risikomanagemententscheidung treffen kann.
(50) Daher ist es wahrscheinlich, dass in Bezug auf alle Wirkstoffe, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung sind, nicht über die Erneuerung ihrer Genehmigung entschieden werden kann, bevor ihr jeweiliger Genehmigungszeitraum – zwischen dem 15. April und dem 31. Juli 2026 – abläuft.
(51) Darüber hinaus ist die Kommission auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verfügbaren Informationen, einschließlich der von den berichterstattenden Mitgliedstaaten und der Behörde vorgelegten Informationen, der Auffassung, dass die Gründe für die Verzögerungen bei jedem dieser Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen.
(52) Angesichts des vorübergehenden und außergewöhnlichen Charakters des Mechanismus zur Verlängerung der Genehmigungen sollte die Laufzeit der Genehmigungen für diese Wirkstoffe daher in jedem Einzelfall und auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verfügbaren Informationen um den Zeitraum verlängert werden, der als notwendig erachtet wird, um die jeweiligen Verfahren zur Erneuerung der Genehmigungen abzuschließen.
(53) Für die Wirkstoffe 1-Naphthylacetamid, 1-Naphthylessigsäure, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Esfenvalerat, Fluazifop-P, Fluometuron, Pinoxaden, Prosulfuron, Pyridaben, Sintofen und Spiroxamin hat der berichterstattende Mitgliedstaat die Risikobewertung noch nicht abgeschlossen. Da im jeweiligen Erneuerungsverfahren noch weitere Schritte erforderlich sind, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigung für diese Wirkstoffe auf 42 Monate festgesetzt werden.
(54) Für die Wirkstoffe 1-Decanol, Boscalid, Dodin, Eugenol, Fenpyroximat, Fluazinam, Fluopyram, Geraniol, Malathion, Prohexadion, Proquinazid, Pyrethrine und Thymol benötigt die Behörde mehr Zeit, um zu einer Schlussfolgerung zur Risikobewertung zu gelangen. Da im jeweiligen Erneuerungsverfahren noch weitere Schritte erforderlich sind, sollte die Dauer der Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigung für diese Wirkstoffe im Fall von Fenpyroximat, Fluazinam und Proquinazid auf 19 Monate und 15 Tage, im Fall von Pyrethrine auf 22 Monate und 15 Tage und im Fall von 1-Decanol, Boscalid, Dodin, Eugenol, Fluopyram, Geraniol, Malathion, Prohexadion und Thymol auf 23 Monate und 15 Tage festgesetzt werden.
(55) Da für die Wirkstoffe Flutolanil, Penoxsulam, Pyrimethanil und Schwefel die Abgabe der Stellungnahme durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel noch aussteht, sollte auch in Anbetracht des Zeitbedarfs für die noch ausstehenden Schritte ihrer Erneuerungsverfahren die Dauer der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für diese Wirkstoffe auf 12 Monate festgesetzt werden.
(56) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(57) In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, setzt sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung für diesen Wirkstoff auf das spätere der folgenden Daten fest: entweder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird, oder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.
(58) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Februar 2026 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG 1.2.3.
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert: Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert: Teil E des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
ANHANG 1.
(1) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch 30. Juni 2027 ersetzt;
(2) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum durch 31. März 2028 ersetzt;
(3) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 187 zu Flutolanil wird das Datum durch 15. Juni 2027 ersetzt;
(4) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 189 zu Fluazinam wird das Datum durch 30. November 2027 ersetzt;
(5) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 213 zu Fenpyroximat wird das Datum durch 31. Januar 2028 ersetzt;
(6) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 246 zu Pyrethrinen wird das Datum durch 30. April 2028 ersetzt;
(7) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 292 zu Schwefel wird das Datum durch 31. Juli 2027 ersetzt;
(8) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 300 zu Malathion wird das Datum durch 15. Juli 2028 ersetzt;
(9) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 301 zu Penoxsulam wird das Datum durch 15. Mai 2027 ersetzt;
(10) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 302 zu Proquinazid wird das Datum durch 31. Dezember 2027 ersetzt;
(11) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 313 zu Pyridaben wird das Datum durch 31. Januar 2030 ersetzt;
(12) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 317 zu 6-Benzyladenin wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(13) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 323 zu Dodin wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
(14) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 333 zu 1-Decanol wird das Datum durch 30. Juni 2028 ersetzt;
(15) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 335 zu Fluometuron wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(16) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 341 zu Sintofen wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
(17) in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 346 zu Aluminiumsulfat wird das Datum durch 15. Januar 2030 ersetzt;
ANHANG 1.2.
(1) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prohexadion wird das Datum durch 15. Mai 2028 ersetzt;
(2) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 7 zu Spiroxamin wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(3) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 12 zu 1-Naphthylacetamid wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(4) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 13 zu 1-Naphthylessigsäure wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(5) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 15 zu Fluazifop-P wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(6) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(7) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(8) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum durch 15. April 2028 ersetzt;
(9) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 51 zu Fluopyram wird das Datum durch 15. Juni 2028 ersetzt;
(10) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 97 zu Pinoxaden wird das Datum durch 31. Dezember 2029 ersetzt.
ANHANG 1.2.3.
(1) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 2 zu Esfenvalerat wird das Datum durch 30. November 2029 ersetzt;
(2) in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 6 zu Prosulfuron wird das Datum durch 15. Dezember 2029 ersetzt.