Delegierte Verordnung (EU) 2026/57 der Kommission vom 24. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 hinsichtlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen für das Gebiet Havet kring Ven in der Ostsee und der Berichtigung einer Reihe von darin enthaltenen Fehlern
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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben die Mitgliedstaaten das Recht, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (im Folgenden Habitatrichtlinie), Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden Vogelschutzrichtlinie) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) erforderlich sind.
(2) Gemäß Artikel 6 der Habitatrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten geschützt werden. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
(3) Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, um einen guten Umweltzustand zu erreichen oder zu erhalten, unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und geschützte Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Einhaltung seiner gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bestehenden Verpflichtungen nach den Umweltvorschriften der Union zu gewährleisten, und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so ist die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der betreffenden Mitgliedstaaten zu erlassen.
(5) In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission wurden Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt in bestimmten Meeresschutzgebieten der Ostsee festgelegt.
(6) Am 9. September 2024 legte Schweden (als veranlassender Mitgliedstaat) zusammen mit Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen und Finnland (die an der Ostsee gelegenen Mitgliedstaaten, im Folgenden BALTFISH) der Kommission eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie vorschlugen, die Fischerei mit Stellnetzen ohne gleichzeitige Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen im Natura-2000-Gebiet Havet kring Ven (SE0430183) zu verbieten.
(7) Im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung, die Schweden im Zeitraum von 2017 bis 2020 im Gebiet Havet kring Ven in der Ostsee durchgeführt hat, wurde festgestellt, dass Schweinswale (Artencode 1351), Sandbänke (Lebensraumtyp 1110), Riffe (Lebensraumtyp 1170) und Kegelrobben (Artencode 1364) geschützt werden sollten. Hauptziel der vorgeschlagenen Maßnahme ist es, das Risiko von Beifängen von Schweinswalen in der Beltsee zu verringern.
(8) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die gemeinsame Empfehlung auf der Plenartagung vom 11. bis 15. November 2024 überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen die unbeabsichtigten Fänge von Tieren, die in dem Gebiet vorkommen, verringern können. Der STECF äußerte jedoch auch Bedenken hinsichtlich möglicher Probleme im Zusammenhang mit der Dichte von Netzfischern, die akustische Abschreckvorrichtungen verwenden, und dem Risiko der Vertreibung von Schweinswalen aus dem Gebiet, und kam zu dem Schluss, dass eine wirksamere Maßnahme darin besteht, die gesamte Fischerei mit Netzen in dem Gebiet zu verbieten. Der STECF hob außerdem hervor, dass zurzeit umfangreiche Forschungsprojekte durchgeführt werden, die auch in Zukunft Ergebnisse über Alternativen zu akustischen Abschreckvorrichtungen und anderen möglichen langfristigen Lösungen liefern werden.
(9) Im Anschluss an das Gutachten des STECF legte BALTFISH am 5. Februar 2025 eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, in der eine mögliche Überarbeitung der Maßnahmen im Jahr 2026 unter Berücksichtigung der Daten zu unbeabsichtigten Fängen oder eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens zu diesem Thema vorgeschlagen wurde.
(10) Da die vorgeschlagenen Maßnahmen die unbeabsichtigten Fänge von Tieren, die in dem Gebiet vorkommen, verringern können, ist die Kommission der Auffassung, dass sie zum Ziel beitragen, die Zahl der unerwünschten Fänge zu senken, und so die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Minimum reduzieren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 sollte daher geändert werden, um dies zu berücksichtigen. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswal jedoch jährlich prüfen und diese bis spätestens 31. Dezember 2026 bewerten. Alle Daten über unbeabsichtigte Fänge oder alle neuen einschlägigen Daten, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, die für die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswal relevant sind, sollten für die entsprechende Anpassung der Bestandserhaltungsmaßnahmen herangezogen werden.
(11) Für die Zwecke dieser delegierten Verordnung sollte die Begriffsbestimmung für Stellnetze gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 aufgenommen werden.
(12) Diese delegierte Verordnung lässt die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie, der Habitatrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie nachzukommen, und den Standpunkt der Kommission zur Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Umweltvorschriften der Union unberührt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck
a) bewegliches grundberührendes Fanggerät jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wadennetz (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Bootswade (SV), Bootdredge (DRB), Strandwade (SB), Zweischiffwade (SPR), an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);
b) Kiemen- und Verwickelnetze jedes der nachstehenden Fanggeräte: Kiemennetze (GN), stationäre (verankerte) Kiemennetze (GNS), Treibnetze (GND), umschließende Kiemennetze (GNC), Spiegelnetze (GTR) und kombinierte Spiegel- und Kiemennetze (GTN);
c) Gebiete Nr. 1 die Gebiete mit Fangbeschränkungen, die den geografischen Gebieten entsprechen, welche durch Loxodromen zwischen den im Anhang dieser Verordnung unter der Überschrift Gebiete Nr. 1 aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
d) Gebiete Nr. 2 die Gebiete mit Fangbeschränkungen, die den geografischen Gebieten entsprechen, welche durch Loxodromen zwischen den im Anhang dieser Verordnung unter der Überschrift Gebiete Nr. 2 aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
e) Gebiete Nr. 3 die Gebiete mit Fangbeschränkungen, die den geografischen Gebieten entsprechen, welche durch Loxodromen zwischen den im Anhang dieser Verordnung unter der Überschrift Gebiete Nr. 3 aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
f) Warnzone ein Gebiet im Umkreis von vier Seemeilen, das eingerichtet wurde, um die zuständigen Behörden zu warnen, wenn sich Fischereifahrzeuge Gebieten mit Fangbeschränkungen nähern, die zu den Gebieten Nr. 2 gehören.
Artikel 1
2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Fischerei mit Stellnetzen ohne gleichzeitige Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen ist in den Gebieten Nr. 3 verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Freizeitfischerei. Die betreffenden Mitgliedstaaten überprüfen die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen jährlich und bewerten diese bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Daten über unbeabsichtigte Fänge oder alle einschlägigen Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Nachweise über die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswal, werden verwendet, um die in diesem Absatz genannte Bestandserhaltungsmaßnahme nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.
3. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Bestimmungen des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über die Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen gelten in den Gebieten Nr. 1, 2 und 3.
4. In Artikel 4a wird folgender Absatz 2a angefügt:
(2a) Alle Fischereifahrzeuge, die in den Gebieten Nr. 3 fischen, müssen mit einem fortwährend betriebsbereiten automatischen Identifizierungssystem (AIS) ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht. Das AIS kann unter außergewöhnlichen Umständen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und nach dem dort festgelegten Verfahren ausgeschaltet werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des AIS ihren für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken, einschließlich des Abgleichs von AIS-Daten mit anderen verfügbaren Daten, gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Verfügung stehen.
Artikel 2
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula von der Leyen
ANNEX
ANHANG
Im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 wird folgender Abschnitt angefügt:
GEBIETE NR. 3 Natura-2000-Gebiet Havet kring Ven (SE0430183)
Punkt Nördliche Breite Östliche Länge Nördliche Breite Östliche Länge 1 55°56.588′ 12°40.790′ 55,94313° 12,67983° 2 55°53.999′ 12°45.716′ 55,89998° 12,76193° 3 55°52.006′ 12°42.398′ 55,86677° 12,70663° 4 55°54.055′ 12°40.184′ 55,90092° 12,66973° 5 55°55.455′ 12°38.902′ 55,92425° 12,64837° 6 55°56.588′ 12°40.790′ 55,94313° 12,67983°