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Verordnung (EG) Nr. 3/2006 der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

In KraftFassung 2006-01-04seit 2006-01-05
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2006/3@2006-01-04/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2) In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Januar 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Januar 2006 Für die Kommission J. L. Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG zur Verordnung der Kommission vom 4. Januar 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrpreis 07020000 052 75,7 204 44,4 212 102,0 999 74,0 07070005 052 126,8 204 82,7 999 104,8 07099070 052 110,9 204 60,7 999 85,8 08051020 052 57,6 204 50,4 220 46,1 524 24,6 624 58,4 999 47,4 08052010 052 46,8 204 63,2 999 55,0 08052030, 08052050, 08052070, 08052090 052 71,4 400 87,0 624 75,5 999 78,0 08055010 052 56,7 999 56,7 08081080 400 107,6 404 105,5 720 75,4 999 96,2 08082050 400 102,8 999 102,8

Fassungen

  1. 2006-01-04
  2. 2006-03-13